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Entscheid

SR2 2025 24

Aberkennungsklage

28. April 2025Deutsch8 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen diverser Delikte (namentlich Brandstiftung, falsche Anschuldigung, strafbare Vorbereitungshandlungen und versuchte Gefährdung des Lebens).

Source gr.ch

Verfügung vom 05. Mai 2025

mitgeteilt am 06. Mai 2025

[Mit Urteil 7B_420/2025 vom 16. Juni 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Referenz SR2 25 24

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entlassung vorzeitiger Massnahmenvollzug

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 24. April 2025, mitgeteilt am 24. April 2025 (Proz. Nr. 645-2025-58)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen diverser Delikte (namentlich Brandstiftung, falsche Anschuldigung, strafbare Vorbereitungshandlungen und versuchte Gefährdung des Lebens).

B. Am 10. Juli 2024 wurde A._____ von der Kantonspolizei verhaftet. Mit Entscheid vom 12. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) an, A._____ sei bis längstens am 9. Oktober 2024 in Untersuchungshaft zu nehmen. Mit Entscheid des ZMG vom 9. Oktober 2024 wurde die Untersuchungshaft bis zum 9. Januar 2025 verlängert. Eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss SK2 24 56 vom 29. Oktober 2024 ab. Mit Entscheid des ZMG vom 8. Januar 2025 wurde die Untersuchungshaft bis zum 9. April 2025 abermals verlängert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 wurde dem Gesuch von A._____ um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug entsprochen. Am 14. April 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. Diesem hat die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen und das Gesuch an das ZMG weitergeleitet.

C. Mit Entscheid vom 24. April 2025, gleichentags mitgeteilt, wies das ZMG das Gesuch von A._____ um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug ab.

D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte seine Entlassung aus der Haft sowie eine mündliche Anhörung.

E. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Haftentlassungsgesuche kann die verhaftete Person nach Massgabe von Art. 393 ff. StPO Beschwerde führen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Das Obergericht des Kantons Graubünden amtet namentlich als Beschwerdeinstanz in Strafsachen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100]). Gerichtsintern ist zur Behandlung der Beschwerde die Zweite strafrechtliche Kammer zuständig (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.).

Sind in einem Entscheid mehrere selbständige Begründungen für denselben Gegenstand enthalten, muss sich grundsätzlich auch die Begründung des Rechtsmittels mit allen auseinandersetzen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert, sodass ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 = Pra 2007 Nr. 129; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 86 vom 13. Dezember 2022 E. 2).

1.2.1

Das ZMG begründete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Entscheid in Bezug auf zwei Delikte: Einerseits stehe der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB (Brandstiftung) im Raum. Davon sei aufgrund des Umstandes, dass sich zum Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Brandes mehrere Personen im brennenden Haus befunden hätten und die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers von der Feuerwehr mit einer Drehleiter vom Balkon hätten gerettet werden müssen, weil ein Verlassen des Hauses via Treppenhaus aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht mehr möglich gewesen sei, auszugehen. Überdies stehe der Beschwerdeführer in Verdacht, mutwillig vier von fünf Radmuttern des rechten Hinterrads eines Personenwagens gelöst zu haben und damit andere Personen, im konkreten Fall den Halter sowie die beiden Beifahrerinnen (Mutter und Tante des Beschwerdeführers) in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Es bestehe folglich auch ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (vgl. act. B.1, E. 7). Das ZMG stützte sich dabei auf den Beschluss des (damaligen) Kantonsgerichts SK2 24 56 vom 29. Oktober 2024, welches den dringenden Tatverdacht ebenfalls in Bezug auf diese zwei verschiedenen (mutmasslichen) Delikte begründete (vgl. insb. E. 5).

1.2.2

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer (lediglich) aus, der Entscheid des ZMG sei falsch und unverhältnismässig, da sein ehemaliger Vermieter (B._____) im ganzen Dorf herumerzähle, dass seine Frau den Brand gelegt habe, er ihm aber das Ganze in die Schuhe schiebe (vgl. act. A.1). Er bestreitet damit den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Brand (Art. 221 Abs. 2 StGB). Zum Vorwurf, er habe mutwillig vier von fünf Radmuttern des rechten Hinterrads eines Personenwagens gelöst, und damit zum dringenden Tatverdacht in Bezug auf Art. 129 StGB äussert er sich hingegen nicht. Er setzt sich somit nicht mit allen selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheides auseinander, was zur Folge hat, dass er den vom ZMG festgestellten dringenden Tatverdacht in Bezug auf Art. 129 StGB akzeptiert. Zum vom ZMG bejahten besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr (vgl. act. B.1, E. 8 ff.) sowie zur Schlussfolgerung, dass derzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen bestünden (vgl. act. B.1, E. 11 ff.), äussert sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erweisen sollte. Es mangelt der Beschwerde daher offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, sodass darauf nicht einzutreten ist. Der Antrag um Durchführung einer mündlichen Anhörung wird damit von vornherein hinfällig. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein schriftliches ist (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.3

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte (quod non), wäre sie abzuweisen. In Bezug auf den ihm zur Last gelegten Brand macht der Beschwerdeführer, wie erwähnt, geltend, sein ehemaliger Vermieter erzähle im ganzen Dorf herum, dass seine Frau den Brand gelegt habe, er ihm aber das Ganze in die Schuhe schiebe. Auffallend daran ist zunächst, dass der Beschwerdeführer diese Aussage im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum ersten Mal macht; anlässlich der Befragung vor dem ZMG brachte er derlei mit keinem Wort vor (vgl. ZMG act. 16). Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, wann und von wem er davon erfahren haben will (befindet er sich doch derzeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug) bzw. warum er vor dem ZMG (noch) nicht darauf hinwies. Sodann benennt der Beschwerdeführer auch keine Zeugen, welche die angeblich von seinem ehemaligen Vermieter getätigten Aussagen bezeugen könnten. Es liegt daher nahe, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Jedenfalls vermögen sie den dringenden Tatverdacht, der sich unter anderem anhand der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, von wo aus er den Brand gesehen haben will (vgl. ZMG act. 3, S. 4 f.), ergibt, nicht zu entkräften.

2.

Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VGS (BR 350.210) kann von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abgesehen werden.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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7B_420/2025

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_182/2020

6B_339/2018

BGE 133 IV 119ATF 133 IV 119DTF 133 IV 119

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP