SR2 2025 31
Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)
14. August 2025Deutsch3 min
A. A._____ und B._____ reichten am 26. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige gegen diverse Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Korruptionsdelikten ein. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in der Gemeinde O.1._____ und diesbezüglichen verwaltungs- bzw. raumplanerischen Verfahren.
Source gr.ch
Verfügung vom 22. Juli 2025
mitgeteilt am 23. Juli 2025
Referenz SR2 25 31
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Vorsitz
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
B._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ und B._____ reichten am 26. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige gegen diverse Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Korruptionsdelikten ein. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in der Gemeinde O.1._____ und diesbezüglichen verwaltungs- bzw. raumplanerischen Verfahren.
B. In einer als "Beschleunigungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) vom 26. Mai 2025 beantragten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) insbesondere, die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sei zu zwingen, die Strafanzeige betreffend Landschaftsschutzzone zu bearbeiten und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft unter Ausstand des Ersten Staatsanwaltes zu zwingen, sofort eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.
C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 teilten die Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 31) zurückziehen würden.
D. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2025 beantragte die Staatanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und soweit das Verfahren nicht allenfalls infolge Rückzug der Beschwerde abzuschreiben sei.
E. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die einverlangte Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde beim Obergericht geführt werden. Unter "Verfahrenshandlung" ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Strafkammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 teilten die Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen würden (vgl. act. A.3). Demnach kann das Beschwerdeverfahren SR2 25 31 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).
4.1. Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig sind. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Den Beschwerdeführern wird die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 2'000.00 durch das Obergericht zurückerstattet.
4.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen.
Es wird erkannt:
Das Beschwerdeverfahren SR2 25 31 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben. A._____ und B._____ wird die Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 durch das Obergericht zurückerstattet.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BB.2021.203
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP