Lexipedia

Entscheid

SR2 2025 45

Einkommenssteuer

20. Juni 2025Deutsch30 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. So wird ihm vorgeworfen, im Handel mit erheblichen Mengen von Betäubungsmitteln tätig zu sein. Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei B._____ am 6. November 2024 wurden rund 250 Gramm Kokaingemisch gefunden. Dieser hat A._____ im Fotowahlkonfront als diejenige Person identifiziert, die ihm unter dem ihm bekannten Namen "C._____" die sichergestellten 250 Gramm Kokain sowie weitere Kokainlieferungen im selben Umfang zur Aufbewahrung übergeben habe. Ausserdem machte er weitere Aussagen, welche auf A._____ als Lieferanten des Kokains hindeuteten.

Source gr.ch

Beschluss vom 6. August 2025

mitgeteilt am 7. August 2025

Referenz SR2 25 45

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Audétat, Vorsitz

Bergamin und Righetti

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025, mitgeteilt am 7. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-94)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. So wird ihm vorgeworfen, im Handel mit erheblichen Mengen von Betäubungsmitteln tätig zu sein. Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei B._____ am 6. November 2024 wurden rund 250 Gramm Kokaingemisch gefunden. Dieser hat A._____ im Fotowahlkonfront als diejenige Person identifiziert, die ihm unter dem ihm bekannten Namen "C._____" die sichergestellten 250 Gramm Kokain sowie weitere Kokainlieferungen im selben Umfang zur Aufbewahrung übergeben habe. Ausserdem machte er weitere Aussagen, welche auf A._____ als Lieferanten des Kokains hindeuteten.

B. Am 7. Januar 2025 wurde A._____ durch die Kantonspolizei Graubünden festgenommen. Im Rahmen der Durchsuchung seines Zimmers im Hotel D._____ in E._____ konnten Kleinmengen an Betäubungsmitteln sichergestellt werden. A._____ selbst gab an, dass er Betäubungsmittel konsumiere und dass es sich dabei um Kokain, LSD und Opium-Tee handle. Am 9. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Da A._____ ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete, wurde der Antrag im schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Entscheid vom 10. Januar 2025 wurde gegen A._____ wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 6. April 2025 angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

C. Am 1. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass A._____ in erheblichem Umfang im Betäubungsmittelhandel tätig sei. So habe B._____ im Verlaufe der Strafuntersuchung seine ursprüngliche Aussage hinsichtlich der vom Beschwerdeführer übernommenen Kokainmenge nach oben korrigiert. Er habe neu angegeben, 1.5 Kilogramm Kokain vom Beschwerdeführer zur Aufbewahrung erhalten und diese Menge teilweise an weitere, unbekannte Drittpersonen übergeben zu haben. Ausserdem habe die Kantonspolizei Graubünden ermitteln können, dass der Beschwerdeführer mutmasslich 30 Gramm Kokain an F._____ und 40 bis 50 Gramm Kokain an dessen Kollegen übergeben habe. Schliesslich habe eine weitere Person den Beschwerdeführer mit dem Verkauf von Kokain und Marihuana belastet, wobei der Umfang dieser Belastung für sich allein bereits einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG darstelle. Es seien somit weitere Personen involviert, deren Rollen noch ungeklärt seien. Die Strafuntersuchung befinde sich noch nicht in fortgeschrittenem Stadium, die elektronischen Geräte des Beschuldigten hätten – mitunter aufgrund der von ihm verlangten Siegelung – noch nicht ausgewertet werden können. Aufgrund seines bisherigen zurückhaltenden Aussageverhaltens sei die Durchsuchung von Datenträgern notwendig, um den Sachverhalt klären zu können. In Freiheit bestünde die Gefahr, dass der Beschuldigte Personen, die im Handel mit Betäubungsmitteln involviert seien, informiere und so die Ermittlungen erschwere sowie allfällige Beweismittel beiseiteschaffen würde. Mit Entscheid vom 7. April 2025 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft wiederum im schriftlichen Verfahren gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ aufgrund von Kollusions-/Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 6. Juli 2025. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D. Am 1. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Es seien weitere Einvernahmen hinsichtlich der überwachten Rufnummer notwendig. Ausserdem seien weitere Gespräche vorhanden, die dem Beschuldigten vor einer Haftentlassung vorzuhalten seien. Ebenso seien die elektronischen Geräte des Beschuldigten auszuwerten. Nach Abschluss des einen Teils des Entsiegelungsverfahrens sei der Staatsanwaltschaft der entsprechende Datenträger ausgehändigt worden. Es handle sich dabei aber um sehr grosse Datenmengen, teilweise nicht in deutscher Sprache. Es habe bislang lediglich ein kleiner Teil ausgewertet werden können. Es seien aber bei einer ersten eingeschränkten Sichtung bereits weitere Indizien festgestellt worden, die auf einen Handel von Betäubungsmitteln hindeuten würden. Schliesslich habe ein Chatverlauf gesichtet werden können, bei dem mutmasslich über Betäubungsmittel und einer Übergabeörtlichkeit kommuniziert worden sei. Als Haftgrund wurde wiederum Kollusions-/Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben.

E. In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2025 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen.

F. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des ZMG wie folgt:

1.

Gegen A._____ wird wegen Kollusions-/Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO die Untersuchungshaft bis zum 06.10.2025 verlängert.

2.

Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mitteilung)

G. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben. Darin stellte er die folgenden Anträge:

1.

Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025, gleichentags mitgeteilt, in Proz. Nr. 645-2025-94, aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.

Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025 in Proz. Nr. 645-2025-94 aufzuheben und geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen.

4.

Subeventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2025 in Proz. Nr. 645-2025-94 hinsichtlich der Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die Dauer von 6 weiteren Wochen zu beschränken.

5.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

H. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 verzichtete das ZMG auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 24. Juli 2025 unter Hinweis auf die bisherigen Akten am Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft mit einer Dauer von vorderhand 3 Monaten fest.

I. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen zweiten Stellvertreter, Obergerichtsvizepräsident Audétat, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist.

Dispositiv

2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15).

3. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

4. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. So ist im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der dringende Tatverdacht stütze sich einzig auf die Aussagen von B._____. Die Vorinstanz stufe dessen Aussagen als glaubhaft ein, da er sich selbst belaste. Dies, obwohl sie nicht konstant seien und bezüglich Zeitangabe auch nicht näher hätten eingegrenzt werden können. Dies alleine führe bereits dazu, dass die Aussagen von B._____ nicht ausreichen würden, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Vielmehr hätten diese als Selbstschutz zu gelten und seien kritisch zu würdigen. Ausserdem gehe aus den bisherigen Ergebnissen der verdeckten Überwachung hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und G._____ im Zeitraum von 8. November 2024 bis 30. Dezember 2024 mindestens drei Treffen stattgefunden hätten. Die aufgeführten Geldüberweisungen könnten jedoch nicht in Verbindung zum vorgeworfenen Straftatbestand – der Übergabe von Betäubungsmitteln – gebracht werden, zumal sie zeitlich weit auseinanderliegen würden. Diese Ergebnisse würden nicht ausreichen, um das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejahen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe zudem die Information, dass der Beschwerdeführer immer eine Mindestmenge von 50 Gramm pro Treffen verkaufen würde, nicht weiter belegt, womit auch dies nicht ausreichend sei bzw. als unbeachtlich zu gelten habe. Somit würden keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, welche eine weitere Inhaftierung begründen würden. Der dringende Tatverdacht sei seit Einleitung der Untersuchung sogar abgeschwächt worden.

4.2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (ZMG Proz. Nr. 645-2025-94 act. 1) aus, der Beschuldigte stehe in Verdacht, im Handel mit erheblichen Mengen von Betäubungsmitteln tätig zu sein. So müsse aufgrund der Aussagen von B._____ davon ausgegangen werden, dass dieser 1.5 Kilogramm Kokain vom Beschwerdeführer zur Aufbewahrung übernommen und diese Menge teilweise an weitere, unbekannte Drittpersonen verkauft habe. Des Weiteren sei gegen F._____, der angegeben habe, vom Beschwerdeführer 30 Gramm Kokain übernommen zu haben, zwischenzeitlich ein Strafbefehl ergangen. Dagegen sei keine Einsprache erhoben worden. Schliesslich habe mittels GPS-Überwachung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sowie der aktiven Fernmeldeüberwachung einer Telefonnummer ermittelt werden können, dass regelmässige Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und G._____ stattgefunden hätten. Letzterer habe zunächst ausgesagt, 500 Gramm Kokain und 1 Kilogramm Marihuana vom Beschwerdeführer gekauft zu haben. Anlässlich der Konfronteinvernahme habe seine bisherige Aussage zwar nicht wiederholt, aufgrund der Indizien sei dennoch von deren Richtigkeit auszugehen.

4.3. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers haben bislang mehrere Personen ausgesagt, vom Beschwerdeführer Betäubungsmittel bezogen zu haben. F._____ wurde dafür gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft sogar bereits rechtskräftig verurteilt. Inwiefern die Aussagen von B._____ als Selbstschutz anzusehen sind, ist nicht nachvollziehbar. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde er am 7. November 20211, mithin noch vor der Verhaftung des Beschwerdeführers, als Beschuldigter in einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einvernommen (vgl. ZMG Proz. Nr. 645-20025-6 act. 1.6 S. 1). Anlässlich dieser Befragung identifizierte er den Beschwerdeführer mittels Foto-Wahlkonfrontation als diejenige Person, welche ihm die Betäubungsmittel übergeben hat. Ausserdem konnte er weitere Angaben insbesondere zum Fahrzeug des Beschwerdeführers machen, welche ebenfalls auf ihn als Lieferanten des Kokains hindeuteten (vgl. Fragen 11-17). Anlässlich der Befragung vom 3. März 2025 präzisierte B._____ seine bisherigen Aussagen dahingehend, als er neu von insgesamt 1.5 Kilogramm Kokain sprach, welche er vom Beschwerdeführer übernommen hatte (ZMG Proz. Nr. 645-20025-46 act. 1.1 Frage 24). Damit belastete er sich selber in noch grösserem Ausmass, weshalb nicht von einem Selbstschutz gesprochen werden kann. Es besteht demzufolge der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer eine grössere Menge Kokain an B._____ verkauft hat, wobei die Grenze zum qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten sein dürfte. Schliesslich nennt die Staatsanwaltschaft mit G._____ eine dritte Person, welche mutmasslich grosse Mengen an Betäubungsmitteln vom Beschwerdeführer bezogen haben soll. Zwar bestätigte dieser die vormals gemachten Aussagen anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Beschwerdeführer nicht, jedoch konnte die Staatsanwaltschaft ermitteln, dass sowohl G._____ wie auch seine Freundin in der Folge grössere Geldbeträge an den Beschwerdeführer überwiesen hatten. Damit ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Ausführungen von drei verschiedenen Personen sowie aus zusätzlichen Indizien, welche für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen. Demzufolge hat sich der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer in grösserem Ausmass im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte, im Verlaufe der Strafuntersuchung bestätigt und weiter verdichtet. Entsprechend sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

5. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2 f.).

5.1. Die Vorinstanz begründet das Vorliegen der Kollusionsgefahr damit, es bestehe aufgrund von entsprechenden Chatverläufen der Verdacht, dass weitere Personen in den Betäubungsmittelhandel involviert sein könnten. Insbesondere lägen Hinweise vor, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und H._____ bestanden, gegen welchen die Landespolizei I._____ ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelhandels führe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lasse der Umstand, dass letzterer zurzeit nicht aufgreifbar sei, die Kollusionsgefahr nicht per se untergehen. Die Auswertungen der sichergestellten elektronischen Daten seien zudem noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um grosse Datenmengen handle, die den Strafverfolgungsbehörden – nach Durchführung eines entsprechenden Entsiegelungsverfahrens – erst anfangs Juni 2025 zur Auswertung zur Verfügung gestanden hätten, sei auch nicht zu beanstanden, dass die Auswertungen rund einen Monat später noch nicht abgeschlossen seien.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die verdeckte Überwachung sei am 10. Januar 2025 abgeschlossen worden. Gleichtags seien sein Mobiltelefon und sein iPad beschlagnahmt worden. Erst am 27. Juni 2025, mithin sechs Monate nach Abschluss der verdeckten Überwachung, sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden. Aus welchem sachlichen Grund dies erst so spät stattgefunden habe, sei nicht ersichtlich. Dieses Vorgehen lasse sich offensichtlich nicht mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO vereinbaren, weshalb die weiteren notwendigen Untersuchungshandlungen in Verbindung mit der verdeckten Ermittlung vorliegend nicht zur Begründung der Haftverlängerung herangezogen werden könnten. Mögliche Nachteile daraus habe die Staatsanwaltschaft selber zu tragen. Der Beschwerdeführer hätte schon längst zu den Ergebnissen aus der verdeckten Ermittlung einvernommen werden können. Es mache den Anschein, als ob die Untersuchungsbehörde eine gezielte Zermürbungstaktik anwende und die Untersuchungshaft insofern zweckentfremde, um den Beschuldigten zu einem Geständnis zu drängen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass eine gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht von geheimen Überwachungsmassnahmen besteht. Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen. Der Zweck der Mitteilungspflicht besteht darin sicherzustellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer geheim bleiben und somit – wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können. Die Mitteilungspflicht wird durch den Abschluss desjenigen Vorverfahrens ausgelöst, in welchem die Überwachung angeordnet worden ist. Das Vorverfahren wird gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO durch die Einstellungsverfügung, den Strafbefehl oder die Anklageerhebung abgeschlossen (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 279 N. 6). Im vorliegenden Fall wurde das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen. Damit bestand auch noch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer über die verdeckten Überwachungsmassnahmen zu informieren. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die entsprechende Mitteilung erst am 27. Juni 2025 erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft stütze ihr Haftverlängerungsgesuch darauf, dass durch die Beschlagnahme der elektronischen Geräte grosse Datenmengen zu Tage gekommen seien, welche nun ausgewertet werden müssten. Seit spätestens am 5. Juni 2025 verfüge sie über die teilweise entsiegelten Datenträger. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, dessen Bedeutung im Haftfall noch höher sei, könne erwartet werden, dass die Daten innerhalb eines Monats ausgewertet würden.

5.3.1. Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zu beachten ist insbesondere auch, dass das Strafverfahren vordringlich durchzuführen ist, wenn sich die beschuldigte Person – wie vorliegend – in Haft befindet (Art. 5 Abs. 2 StPO). Diese Vorgaben sind für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 7B_244/2024 vom 26. April 2024 E. 2.1). Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots: Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtig werden müssen. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücke") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (vgl. Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 5 N. 8). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen).

5.3.2. Im konkreten Fall bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers wohl auf den erstgenannten Fall. So macht er geltend, die Auswertung seiner elektronischen Geräte würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft führte bereits im 1. Haftverlängerungsgesuch vom 1. April 2025 (vgl. ZMG Proz. Nr. 645-20025-46 act. 1) diesbezüglich aus, dass sich die Auswertung unter anderem verzögere, weil der Beschwerdeführer eine Siegelung (Art. 248 StPO) verlangt habe. Im Rahmen des Siegelungsverfahrens sei der Beschwerdeführer denn auch nicht gewillt gewesen, den Ermittlungsbehörden Pincodes oder Passwörter bekannt zu geben, was die Triagierung und spätere Auswertung verzögere. Aus dem angefochtenen Urteil (act. B.2) ergibt sich sodann, dass die Daten den Strafverfolgungsbehörden erst nach Abschluss des entsprechenden Entsiegelungsverfahrens, mithin erst anfangs Juni 2025 zur Verfügung standen. Des Weiteren lässt sich der Aktennotiz der Kantonspolizei Graubünden vom 1. Juli 2025 (ZMG Proz. Nr. 645-20025-94 act. 1.4) entnehmen, dass mit der Auswertung der Daten zu jenem Zeitpunkt bereits begonnen wurde. Es habe festgestellt werden können, dass immens viele Daten vorhanden seien. Zusammengefasst handle es sich um ca. 128'000 Bilder, ca. 9'500 Videos und ca. 45'500 Text- und Sprachnachrichten. Teilweise seien die Text- und Sprachnachrichten nicht in deutscher Sprache. Die Auswertung der elektronischen Datenträger gestalte sich als sehr aufwendig. Somit liegen nachvollziehbare Gründe vor, weshalb die Auswertung der Daten bis anhin noch nicht abgeschlossen werden konnte. Bei dieser Sachlage besteht kein objektiver Anlass zur Befürchtung, die Untersuchungsbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen, und es drängt sich keine Aufhebung der Ersatzmassnahmen wegen schwerwiegenden Versäumnissen der Untersuchungsleitung auf. Demnach ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen.

5.4. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es sei gerade bei Betäubungsmitteldelikten notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befragungen erforderlich seien, um Lieferanten und Abnehmer der Drogen ermitteln zu können. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz reiche es jedoch nach 6 ½ Monaten nicht mehr aus, darauf zu verweisen. Dementsprechend habe die Staatsanwaltschaft nicht genügend ausführlich dargetan, weshalb nach der bisherigen Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden seien bzw. noch nicht hätten durchgeführt werden können. Sie habe nicht einmal ausgeführt, welche Personen allenfalls noch befragt werden müssten, oder welche "Gespräche" noch durchgeführt werden müssen.

5.4.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das frühere Kantonsgericht im vom Beschwerdeführer referenzierten Beschluss SK2 23 44 vom 10. August 2023 in E. 3.2.2 ausführte, es reiche im konkreten Fall nach über sieben Monaten Untersuchungshaft nicht mehr aus, auf die bei Betäubungsmitteldelikten notorisch notwenigen Befragungen zur Ermittlung von Lieferanten und Abnehmern der Drogen zu verweisen. Im Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Fall war jedoch damals – wie aus derselben Erwägung hervorgeht – die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons bereits seit mehreren Monaten abgeschlossen und es lag seit längerem eine Liste mit zahlreichen mutmasslichen Abnehmern bereits vor. Daher führte das Kantonsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz denn auch weiter aus, es müssten vielmehr konkrete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von einer Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss. Vorliegend verhält es sich aber derart, dass die Auswertung der elektronischen Geräte – wie in der vorstehenden Erwägung 5.3.2. ausgeführt – gerade noch nicht abgeschlossen ist und somit die Kontaktdaten von mutmasslichen Lieferanten und Abnehmern noch nicht vollständig vorliegen. Personen, bei denen eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel vermutet wird und deren Identität feststeht, wie insbesondere F._____, B._____ und G._____, sind denn auch bereits befragt worden. Insofern besteht bei den beiden Fällen eine unterschiedliche Ausgangslage, weshalb die Schlussfolgerungen aus SK2 23 44 nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vielmehr liegen im aktuellen Verfahren konkrete Gründe vor, weshalb noch nicht sämtliche notwendigen Befragungen durchgeführt werden konnten.

5.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe noch nicht einmal ausgeführt, welche Personen allenfalls noch befragt werden müssten, oder welche "Gespräche" noch durchgeführt werden müssen. Wie bereits dargelegt, ist dies damit zu begründen, dass die elektronischen Geräte des Beschwerdeführers noch nicht vollständig ausgewertet sind und dementsprechend noch nicht alle mutmasslich Beteiligten identifiziert sind. Darüber hinaus müssen die Strafverfolgungsbehörden gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten – jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung – die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.5 mit Hinweisen). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf, im jetzigen Stadium der Untersuchung die Namen weiterer noch zu befragender Personen zu erfahren.

5.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz begründe das Vorliegen einer Kollusionsgefahr damit, dass H._____ flüchtig sei. Die Verbindung zwischen ihm und H._____ liege darin, dass er sich angeblich mit seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz in J._____ in der Nähe des Wohnsitzes von H._____ befunden habe. Die Vorinstanz habe jedoch darauf hingewiesen, dass wenn es den Strafverfolgungsbehörden nicht innert angemessener Frist gelingen sollte, H._____ ausfindig zu machen, dies nicht mehr für die Kollusionsgefahr berücksichtigt werden könne. Gemäss Beschwerdeführer gelte es hier darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft keine Angaben dazu gemacht habe, seit wann H._____ flüchtig sei. Damit könne auch nicht überprüft werden, ob er innert angemessener Frist ausfindig gemacht werden könne. Die Begründung der Vorinstanz und die Informationen der Staatsanwaltschaft seien zu vage, um eine Kollusionsgefahr weiterhin bejahen zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers deutet nicht allein der Umstand, dass sich dieser auf einem Parkplatz in der Nähe des Wohnsitzes von H._____ befunden habe, auf eine Verbindung zwischen den beiden Personen hin. Wie dem Haftverlängerungsgesuch vom 1. Juli 2025 (ZMG Proz. Nr. 645-20025-94 act. 1) entnommen werden kann, wurde ein Chatverlauf gesichtet, bei dem mutmasslich über Betäubungsmittel kommuniziert wird. Dabei wird auch eine Übergabeörtlichkeit genannt, bei welcher es sich offenbar um den besagten Parkplatz in J._____ handelt. Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der sich nachweislich dort aufgehalten hat, in der Nähe des Wohnsitzes von H._____ mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Da gegen H._____ ebenfalls eine Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelhandels geführt wird, besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass dieser in die Vorgänge involviert war. Es ist unter diesen Umständen erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft diesen Hinweisen weiter nachgeht, wobei sie sich weitere Informationen von der Auswertung der Datenträger erhofft. Dabei ist unerheblich, seit wann H._____ flüchtig ist. Massgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, ab welchem ihn die Staatsanwaltschaft erstmalig mit dem Beschwerdeführer in Verbindung brachte. Dies ist erst mit der ersten Sichtung der Daten und der entsprechenden Meldung der Kantonspolizei Graubünden an die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2025 geschehen (vgl. (ZMG Proz. Nr. 645-20025-94 act. 1.4). Somit kann noch nicht von einer unangemessenen Dauer gesprochen werden.

5.6. Dem Beschwerdeführer wird der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Auch wenn er sich als Beschuldigter nicht selbst belasten muss, so kann sein zurückhaltendes Aussageverhalten dennoch Auswirkungen für die Beurteilung der Kollusionsgefahr haben, auch wenn es eine solche allein nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers lässt sich eine Kollusionsgefahr nicht von der Hand weisen. Da er nicht angibt, woher er seine Drogen bezieht und an wen er sie verkauft, sind weitere Abklärungen erforderlich. Aus den noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft, wie beispielsweise der kompletten Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte, sind zusätzliche Ermittlungsansätze zu erwarten, so dass mutmasslich weitere Befragungen von Dritten anzuordnen sind, welche ungestört und ohne eine Beeinflussung durch den Beschwerdeführer durchzuführen sind. Zwar kann der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Auswertung der Datenträger als solche nehmen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens in der Strafuntersuchung und der ihm im Verurteilungsfall drohenden Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr, besteht jedoch die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte die in den Betäubungsmittelhandel involvierten weiteren Personen kontaktieren und sich mit ihnen absprechen. Des Weiteren bestehen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in einer geschäftlichen Beziehung zu H._____ steht, gegen den ebenfalls wegen illegalen Betäubungsmittelhandels untersucht wird. Nur weil die Untersuchungsbehörden dessen Aufenthaltsort nicht kennen, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihm in Kontakt treten und Abreden treffen könnte. Der Beschwerdeführer steht aufgrund verschiedener Aussagen in Verdacht, mit grösseren Mengen an Betäubungsmitteln zu handeln. Daher ist nicht auszuschliessen, dass er neben den Drogen, die anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden wurden (vgl. dazu ZMG Proz. Nr. 645-2025-6 act. 1.2), noch weitere Betäubungsmittel und auch Bargeld an einem unbekannten Ort lagert. Auch diesbezüglich sind noch weitere Abklärungen nötig, welche ohne Einwirkung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben. Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr daher zurecht bejaht.

6. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine weitere Inhaftierung sei nicht mehr verhältnismässig. Seit seiner Inhaftierung am 9. Januar 2025 hätten insgesamt sechs Einvernahmen stattgefunden. Zwischen den letzten beiden Einvernahmen lägen über drei Monate. Dass dieses Vorgehen noch im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot stehe, werde bestritten. Selbst wenn man den vagen Behauptungen der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz zu den angeblich noch nötigen Untersuchungshandlungen noch Glauben schenken sollte, so wäre die Untersuchungshaft auf einen Monat zu beschränken, um dem Beschleunigungsgebot Nachdruck zu verleihen. Es könne nicht angehen, dass die Untersuchungsbehörde über weite Strecken untätig bleibe, Untersuchungshandlungen quasi auf Vorrat zurückhalte und hernach mit völlig vagen Argumenten eine weitere Haft zu begründen versuche. Der vorliegende Fall verletze nicht nur das Beschleunigungsgebot, sondern auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Haft werde nicht dazu genutzt, die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen, sondern mutmasslich zweckentfremdet, um den Beschwerdeführer zu zermürben.

6.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO).

6.2. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 5.3.2), liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Bleibt zu prüfen, ob mildere Ersatzmassnahmen in Frage kommen, welche zu demselben Ermittlungsziel führen. Dabei gilt es zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG besteht. Der ordentliche Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe, des konkret im Raume stehenden Vorwurfs sowie der zahlreichen Vorstrafen (vgl. dazu ZMG Proz. Nr. 645-20025-6 act. 1.4) droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine deutlich längere Strafe als die bislang angeordnete Untersuchungshaft. Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend auch nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden, da zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht an etwaige Auflagen halten würde. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig. Da keine Überhaft droht, ist auch die angeordnete Dauer von 3 Monaten nicht zu beanstanden. Eine Verkürzung der Untersuchungshaft auf einen weiteren Monat, wie es der Beschwerdeführer beantragt, kommt angesichts der noch ausstehenden Untersuchungshandlungen ebenfalls nicht in Betracht. Abschliessend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft selbstverständlich weiterhin gehalten ist, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend die anstehenden Untersuchungshandlungen raschmöglichst vorzunehmen und den Beschwerdeführer bei allfälligem Wegfall der Haftvoraussetzungen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall kein neues Gesuch um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eingereicht. Ein solches wäre jedoch für die Geltendmachung einer Entschädigung erforderlich (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Es sind daher keine Entschädigungen zu sprechen.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

1 / 17

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_1327/2024

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_496/2025

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 279 StPOart. 279 CPPart. 279 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 15 StPOart. 15 CPPart. 15 CPP

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 18 StPOart. 18 CPPart. 18 CPP

7B_244/2024

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

7B_474/2023

1B_270/2018

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

7B_985/2023