SR2 2025 50
KES Fürsorgerische Unterbringung
21. August 2025Deutsch48 min
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Er stehe in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein und hierfür Kurierfahrzeuge zu organisieren. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 16. Juli 2024 wurden im Fahrzeug von B._____ und C._____ 18 Kilogramm brutto Marihuana gefunden. Die beiden gaben an, das Marihuana kurz zuvor in D._____ von A._____ übernommen zu haben, um es dann nach Österreich auszuführen. Dieser habe das Marihuana zusammen mit einer Drittperson in das Fahrzeug eingeladen.
Source gr.ch
Beschluss vom 21. August 2025
mitgeteilt am 21. August 2025
[Mit Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.]
Referenz SR2 25 50
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz
Audétat und Righetti
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 16. Juli 2025, mitgeteilt am 16. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-102)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Er stehe in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein und hierfür Kurierfahrzeuge zu organisieren. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 16. Juli 2024 wurden im Fahrzeug von B._____ und C._____ 18 Kilogramm brutto Marihuana gefunden. Die beiden gaben an, das Marihuana kurz zuvor in D._____ von A._____ übernommen zu haben, um es dann nach Österreich auszuführen. Dieser habe das Marihuana zusammen mit einer Drittperson in das Fahrzeug eingeladen.
B. Noch am selben Abend wurde A._____ in D._____ angehalten. Bei ihm anwesend war u.a. E._____, in dessen Fahrzeug EUR 15'000.00 sichergestellt wurden. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sich der Beschwerdeführer entfernt und bei der anschliessenden Festnahme versucht, sein Mobiltelefon zu zerstören. Am 18. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Da A._____ ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete, wurde der Antrag im schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wurde gegen A._____ wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024 angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C. Am 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Es sei davon auszugehen, dass A._____ organsiert im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Der Tatverdacht habe sich durch die Aussagen verschiedener mutmasslich beteiligter Personen weiter erhärtet. So solle A._____ viele Leute haben, die für ihn arbeiten und Drogen ausliefern würden. Ausserdem belaste F._____ ihn mit dem Besitz von mehreren Hundert Gramm Marihuana sowie Bargeld von CHF 3'840.00. Zudem habe F._____ angegeben, die Gruppe um A._____ mache monatlich einen Verkaufsumsatz von ca. 30 kg Marihuana. Es seien zahlreiche Personen involviert, deren Rollen noch nicht geklärt seien. Es seien noch zahlreiche Einvernahmen und insbesondere auch Konfronteinvernahmen durchzuführen. In Freiheit könnte der Beschuldigte auf diese Personen Einfluss nehmen und auf deren Aussageverhalten einwirken. Da er gegenüber mehreren dieser Personen bereits Konsequenzen angedroht habe, sollten sie gegen ihn aussagen, sei diese konkrete Kollusionsgefahr als sehr hoch einzustufen. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ aufgrund von Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 15. Januar 2025. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D. Am 10. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Der Tatverdacht habe sich weiter erhärtet. G._____ habe in Anwesenheit von A._____ seine bisherigen Aussagen bestätigt, nämlich dass letzterer seit Jahren nicht nur im Raum H._____, sondern auch in Österreich und Deutschland dem Handel mit Cannabis nachgehe und damit einen Gewinn von mehreren Zehntausend Franken monatlich erwirtschaftet habe. Schliesslich werde A._____ von einer weiteren Person, I._____, schwer belastet. Dieser habe im Auftrag und für A._____ gearbeitet, indem er in den Jahren 2023/2024 grosse Mengen Cannabis und Kokain aufbewahrt, abgepackt und ausgeliefert bzw. weitergeben habe. Es bestehe zum einen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weil nebst den polizeilichen Ermittlungen noch zahlreiche Einvernahmen durchzuführen seien. In Freiheit könnte A._____ auf diese sowie weitere systemrelevante Personen Einfluss nehmen und auf deren Aussageverhalten einwirken, da er in der Hierarchie des Betäubungsmittelhandels weit oben stehe. Es bestehe zum anderen aber auch Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, weil er die Gefängniszelle in J._____ massiv beschädigt habe. Insbesondere habe er mit massiver Körpergewalt auf die Zellentüre eingewirkt, so dass diese kaputtgegangen sei. Dieser Ausbruchversuch zeige, dass er sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen versuche. Die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass er sich jeweils ins Ausland abgesetzt habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass er von der Polizei gesucht werde. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis längstens am 14. April 2025. Zwar könne das Demolieren der Zellentüre nicht als Fluchtversuch gewertet werden. Jedoch sei Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben. Auch dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. Die Staatsanwaltschaft stellte am 8. April 2025 ein weiteres Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Es sei ein weiterer schwerwiegender Tatvorwurf hinzugekommen. Mittlerweile seien der Staatsanwaltschaft K._____-Daten überliefert worden. Bei der Applikation K._____ handle es sich um einen verschlüsselten Messaging-Dienst, der auf speziellen Kryptotelefonen installiert gewesen sei. Im Jahr 2021 sei es den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder gelungen, auf diese Daten zuzugreifen und diese teilweise zu entschlüsseln. A._____ habe der K._____-Pin L._____ zugeordnet werden können. Ihm werde daher zusätzlich zu den bisherigen Ermittlungen vorgeworfen, in der Zeit von August 2020 bis ca. März 2021 über den Krypto-Dienst K._____ mit ca. 800 Kilogramm Marihuana und/oder Haschisch gehandelt zu haben. Am 27. März 2025 seien der Staatsanwaltschaft die entsiegelten Geräte von A._____ ausgehändigt worden. Die Auswertung dieser Geräte nehme Zeit in Anspruch. Auch vor diesem Hintergrund liege nach wie vor akute Kollusionsgefahr vor. Mit Entscheid vom 11. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum wegen Kollusions-/ Verdunklungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis längstens am 13. Juli 2025.
F. Am 7. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim ZMG gestützt auf Art. 227 StPO erneut ein Haftverlängerungsgesuch, diesmal für die vorläufige Dauer von sechs Monaten bis längstens am 12. Januar 2026. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, F._____ habe A._____ in seiner Befragung vom 24. Juni 2025 schwer belastet. In Anwesenheit von A._____ habe er ausgeführt, dass er in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 für diesen gearbeitet und täglich für ihn Marihuana verkauft habe. Insgesamt habe er im Auftrag und unter der Führung von A._____ in diesen 8 Monaten 72 Kilogramm Marihuana verkauft. Zudem sei er anfangs 2022 dabei gewesen, als A._____ ca. 12 Kilogramm Marihuana von M._____ in einem Fahrzeugkonvoi von vier Fahrzeugen nach N._____ transportiert habe. Neu hinzugekommen seien, so die Staatsanwaltschaft weiter, auch die Aussagen von O._____, Geschäftsführer der P._____ GmbH. A._____ sei Kunde gewesen und habe Fahrzeuge gemietet. O._____ habe in dem von A._____ bewohnten Hobbyraum in D._____ Teile einer Indoor-Anlage gesehen. Ausserdem hätten A._____ und Q._____ CHF 25'000.00 in bar an R._____ ausgeliehen, wobei die Übergabe dieses Geldes in den Räumlichkeiten der P._____ GmbH stattgefunden habe. Was K._____ anbelange, so seien A._____ die ganze Chatunterhaltung vorgelegt worden. Dessen unkooperatives Verhalten führe zu weiteren Ermittlungshandlungen und enormem Zeitaufwand, weshalb eine Haftverlängerung von sechs Monaten beantragt werde. Nebst den sehr aufwändigen Ermittlungen zu K._____ seien aufgrund der Aussagen von F._____ und O._____ weitere Ermittlungsansätze hinzugekommen bzw. Abklärungen zu Sachverhalten und Personen zu machen, die im System von A._____ wichtige Rollen einnehmen würden. Zu erwähnen seien S._____, deren Identitäten noch abzuklären seien. Weiter dürften Q._____, G._____ und T._____ wichtige Funktionen übernommen haben bzw. teilweise andere Funktionen als bisher angenommen innegehabt haben. Ihre Rollen seien zu ermitteln und Befragungen und allenfalls Konfronteinvernahmen durchzuführen. Es bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr mit einer Vielzahl von Personen, auf deren Aussageverhalten A._____ in Freiheit Einfluss nehmen und so die Ermittlungen behindern bzw. das Beweisergebnis beeinflussen könnte.
G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 ordnete der Zwangsmassnahmenrichter die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Haftverlängerungsentscheid an (Art. 227 Abs. 4 StPO).
H. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2025 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft per sofort aufzuheben und durch ein befristetes Kontaktverbot gegenüber Q._____, U._____ und T._____ zu ersetzen.
I. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des ZMG im schriftlichen Verfahren wie folgt:
1.
Gegen A._____ wird wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221. Abs. 1 Bst. b StPO die Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2025 verlängert.
2.
Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen.
4.
Der Antrag auf Entschädigung der Verteidigung wird abgewiesen.
5.
(Rechtsmittelbelehrung)
6.
(Mitteilung)
J. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben. Darin stellte er die folgenden Anträge:
1.
Ziffern 1 und 4 des Entscheides vom 16.07.2025 des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Graubünden seien aufzuheben.
2.
A._____ sei per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3.
Eventualiter sei eine Kontaktsperre zwischen dem Beschwerdeführer und den Personen Q._____, U._____, T._____ und F._____ zu verfügen.
4.
Aufgrund der bewilligten amtlichen Verteidigung sei der amtliche Verteidiger lic. iur. Adrian Fiechter für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht GR gemäss dem Entscheid vom 16.07.2025 mit Fr. 2'632.25.- zu entschädigen.
5.
Eventualiter seien die Kosten des amtlichen Verteidigers über Fr. 2'632.25.- im Verfahren betreffend des Entscheides vom 16.07.2025 des Zwangsmassnahmengerichts GR bei der Prozedur zu verbleiben.
6.
Für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden sei die amtlichen Verteidigung zu bewilligen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates in Folge zu bewilligender amtlicher Verteidigung.
K. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 verzichtete das ZMG auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
L. Am 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll seiner Einvernahme vom 24. Juli 2025 zu den Akten.
M. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2025 unter Hinweis auf sämtliche Akten sowie auf alle bisherigen Eingaben auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts.
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15).
3. Der Beschwerdeführer übt zunächst generelle Kritik am angefochtenen Entscheid. Das ZMG prüfe nicht die gesetzlichen Haftvoraussetzungen, sondern äussere sich bereits inhaltlich zur Sache selbst, gebe persönliche Bewertungen und Meinungen ab und überschreite damit die Grenze zwischen sachlicher Haftprüfung und vorweggenommener Schuldzuweisung in der Sache selbst, was dem Sachrichter vorbehalten sei. So äussere es sich dahingehend, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ohnehin eine empfindlich lange Freiheitsstrafe drohe. Diese Argumentation sei jedoch mit grosser Zurückhaltung zu würdigen und überschreite klar die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beurteilungskompetenz eines Haftrichters. Dieser habe einzig die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft zu prüfen, nicht aber die mutmassliche Strafhöhe antizipierend zu bewerten oder eine Prognose über die zukünftige strafrechtliche Beurteilung abzugeben. Eine solche Vorgehensweise laufe auf eine unzulässige Vorverurteilung hinaus und verletze den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
Im Haftverfahren wird nicht über die strafrechtliche Schuld und Strafe der beschuldigten Person entschieden. Das ZMG hat vielmehr nur das Bestehen von dringendem Tatverdacht und von besonderen Haftgründen sowie die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft (oder die Voraussetzungen von Ersatzmassnahmen) zu prüfen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 225 StPO N. 7; vgl. auch nachstehend E. 4). In diesem Rahmen kommt das ZMG nicht umhin, die erhobenen (haftrelevanten) Beweise (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO) zu würdigen und je nach Beweislage das Verhalten der beschuldigten Person auch negativ zu bewerten (vgl. auch unten E. 5). Dabei sollte es sich Formulierungen enthalten, die den Eindruck erwecken, es liege definitiv strafbares Verhalten vor. Wie die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen im Lichte dieser Grundsätze zu bewerten sind, kann offen bleiben, denn der Beschwerdeführer leitet aus seiner Kritik nichts Konkretes für das vorliegende Verfahren ab. Was den Aspekt der drohenden Strafe angeht, ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer monierte Formulierung in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht finden lässt. Doch selbst wenn die Vorinstanz sich einer entsprechenden Formulierung bedient hätte, läge kein Verstoss gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung vor. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Haftrichter darf mit anderen Worten die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1). Dies bedingt gerade, dass er eine Einschätzung der zu erwartenden Strafe abgegeben muss. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Frage denn auch bereits mehrfach festgehalten, dass keine unzulässige Vorverurteilung vorliegt, wenn sich die zuständige haftprüfende Instanz zur Frage äussert, welche Sanktion dem Angeklagten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung drohen könnte (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B 284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5). In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, sowie dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung auch der Widerruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen droht (vgl. dazu ZMG act. 1 S. 6), ist die Annahme der Vorinstanz, eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft sei im Hinblick auf die Dauer der zu erwartenden Strafe verhältnismässig, nicht zu beanstanden (dazu nachstehend E. 7).
4. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
5. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 3).
5.1. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (ZMG act. 2) aus, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein. Der Tatverdacht habe sich durch die Aussagen verschiedener mutmasslich beteiligter Personen im Verlaufe der Untersuchung immer weiter erhärtet. Die Vorinstanz folgte dem in ihrem Entscheid (act. B.1) und verwies auf die den Beschwerdeführer zusätzlich belastenden Aussagen von F._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 24. Juni 2025 und von O._____ anlässlich dessen Einvernahme vom 25. Juni 2025. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Auswertung der Daten des Krypto-Dienstes K._____, die nicht zuletzt wegen des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers zu grossem Zeitaufwand und weiteren Ermittlungshandlungen führe.
5.2. Tatsächlich gaben zunächst B._____ und C._____ an, 18 Kilogramm Marihuana vom Beschwerdeführer übernommen zu haben. F._____ sagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. Juni 2025 aus, er habe in der Zeit von November 2021 bis Juni 2022 für diesen gearbeitet und täglich für ihn Marihuana verkauft. Insgesamt habe er im Auftrag und unter der Führung des Beschwerdeführers in diesen acht Monaten 72 Kilogramm Marihuana verkauft. Ausserdem sei er anfangs 2022 dabei gewesen, als der Beschwerdeführer ca. 12 Kilogramm Marihuana von M._____ nach N._____ transportiert habe. G._____ bestätigte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dass letzterer seit Jahren nicht nur im Raum H._____, sondern auch in Österreich und Deutschland dem Handel mit Cannabis nachgehe und damit einen Gewinn von mehreren Zehntausend Franken monatlich erwirtschafte. I._____ belastet den Beschwerdeführer ebenfalls schwer, indem er angibt, im Auftrag und für den Beschwerdeführer gearbeitet und in den Jahren 2023/2024 grosse Mengen Cannabis und Kokain aufbewahrt, abgepackt und ausgeliefert bzw. weitergegeben zu haben. Aufgrund einer ersten Auswertung der K._____-Daten steht der Beschwerdeführer zudem in Verdacht, in der Zeit von August 2020 bis ca. März 2021 über den Krypto-Dienst K._____ mit ca. 800 Kilogramm Marihuana und/oder Haschisch gehandelt zu haben. Schliesslich liegen belastende Aussagen von O._____ vor, wonach der Beschwerdeführer wöchentlich ca. 30 Kilogramm Marihuana zwischen der Schweiz und Österreich verschoben haben soll.
5.3. Gegen den dringenden Tatverdacht erfolgen durch den Beschwerdeführer keine eigentlichen Einwände in der Beschwerde. Er macht lediglich geltend, in den Aussagen von F._____ lägen Differenzen bezüglich Umfang der angeblichen Deliktsummen und Mengen der umgesetzten Drogen vor, welche zu einer Relativierung des dringenden Tatverdachts führen würden. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Insbesondere die Prüfung der Verwertbarkeit und die eigentliche Aussagewürdigung sind nicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den umstrittenen Aussagen weder unter formellen noch unter inhaltlichen Aspekten offensichtliche Zweifel anzubringen sind (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.4). Insofern bedarf es auch vorliegend keiner weiteren Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen. Vielmehr kann gestützt darauf mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den banden- und gewerbsmässigen Handel mit grösseren Mengen Marihuana und Kokain involviert ist. Es liegen damit genügend konkrete Verdachtsmomente vor, um den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Betäubungsmittelhandels zu bejahen. Mit Blick auf die Aussagen von F._____ und von O._____ anlässlich deren Einvernahmen Ende Juni 2025 sowie die zahlreichen Chat-Nachrichten, die zwischenzeitlich ausgewertet und dem Beschwerdeführer zugeordnet wurden und in denen es inhaltlich mehr oder weniger explizit um Drogengeschäfte geht (vgl. dazu die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 24. April 2025, 22. Mai 2025 und 11. Juni 2025 [ZMG act. 2, Beilagen]), ist zudem davon auszugehen, dass sich dieser Tatverdacht in den vergangenen Wochen weiter erhärtet hat.
6. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2 f.).
6.1. Die Vorinstanz begründet das Vorliegen der Kollusionsgefahr damit, es werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Kopf einer kriminellen Bande gewesen zu sein, die Drogenhandel im grossen Stil betrieben haben solle. Insofern gehe es um ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Solch schwere Verbrechen seien mit umfangreichen Ermittlungsarbeiten verbunden. Der Beschwerdeführer nehme mit Siegelungen als auch mit seiner Aussageverweigerung zulässige Rechte in Anspruch, verzögere dadurch aber selber das Verfahren erheblich. Ihm sei es wichtiger, entweder andere nicht zu verraten, was die Verteidigung geltend mache, oder schlicht die Ermittlungen zu behindern. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig und vordinglich vorantreibe, sei durch die vielen Einvernahmen belegt. Indes würden sich die Ermittlungen als Zusammensetzen eines Puzzles gestalten, das schlicht erhebliche Zeit benötige. Die Staatsanwaltschaft ermittle ständig, komme weiter und konfrontiere den Beschwerdeführer mit Neuem. Dass gerade seine Einvernahmen, anlässlich denen er geradezu nichts preisgebe, wichtig sein sollen, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Er werde sich folglich gedulden müssen, um neue Erkenntnisse vorgehalten zu bekommen. Gerade die neuesten Erkenntnisse durch die Aussage von F._____ würden belegen, dass noch einiges zum Vorschein gekommen sei und weitere Ermittlungshandlungen notwendig seien. Kollusionsgefahr zu verneinen, hiesse eine Ermittlung zu torpedieren. Vielmehr sei gerade in solchen Sachverhalten des internationalen Drogenhandels die aufwändige, zeitintensive Arbeit der Staatsanwaltschaft zu respektieren. Kollusionsgefahr sei offensichtlich gegeben.
6.2. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zunächst einige formelle Rügen vor. So macht er geltend, das ZMG stütze im Wesentlichen auf die allgemeine Formulierung ab, es bestehe Kollusionsgefahr, weil die Ermittlungen komplex seien, er (der Beschwerdeführer) sich unkooperativ verhalte und seine Aussageverweigung sowie Siegelungsbegehren das Verfahren verlangsamen würden. Das Gericht anerkenne zwar, dass die Aussageverweigerung und die Siegelung rechtlich zulässig seien, werte sie im gleichen Atemzug aber als prozessuale Obstruktion. Diese Argumentation sei mit der Rechtsordnung unvereinbar. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat die beschuldigte Person das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 113 Abs. 1 StPO) und die Siegelung zu verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Wenn die Vorinstanz erwägt, das vom Beschwerdeführer mit Siegelungsbegehren eingeleitete Entsiegelungsverfahren habe die Auswertung von sichergestellten Aufzeichnungen zeitlich verzögert, liegt darin jedoch keine Verletzung von Verfahrensgarantien, sondern eine unbestrittene Tatsachenfeststellung (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 3.3). Ähnliches hat auch in Bezug auf den Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts zu gelten: Zwar vermag die fehlende Geständigkeit, für sich allein genommen, keine Kollusionsgefahr zu begründen, doch kann sie bei deren Beurteilung eine Rolle spielen. Dies steht nicht im Widerspruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2). Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, dass sie das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers in die Gesamtwürdigung einbezog.
6.3. Mit Blick auf die Aussagen von F._____ macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und liessen erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufkommen. Die massiven Widersprüche und offenkundigen Übertreibungen würden jeden Beweis auf eine noch bestehende Kollusionsgefahr entkräften. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, dass Aussagen dieser Qualität geeignet sein sollten, einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff wie eine erneute Haftverlängerung zu rechtfertigen. Wie bereits vorstehend unter E. 5.2 erörtert wurde, reicht es im Haftüberprüfungsverfahren aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die eigentliche Würdigung der Beweismittel, das heisst ihre Bewertung hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit und Beweiskraft bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Ausserdem stehen nicht allein die Aussagen von F._____ im Raum. Es gibt zum einen andere Personen, die den Beschwerdeführer schwer belasten, namentlich O._____ anlässlich der Einvernahme vom 25. Juni 2025, und zum anderen diverse Chat-Unterhaltungen mit teils identifizierten, teils noch unbekannten weiteren Personen, die mit dem Beschwerdeführer wahrscheinlich als Lieferanten oder Abnehmer in Verbindung standen. Insofern sind die Rügen des Beschwerdeführers zu angeblichen Widersprüchen im Aussageverhalten von F._____ nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht oder die Kollusionsgefahr zu beseitigen.
6.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der angefochtene Entscheid in weiten Teilen wörtlich mit früheren Haftverlängerungsentscheiden des ZMG identisch sei. Zahlreiche Passagen, etwa zur angeblichen Obstruktion durch Aussageverweigerung, zur Komplexität des Verfahrens oder zur Einschätzung der Kollusionsgefahr, seien nahezu wörtlich übernommen worden. Die Begründung, soweit sie überhaupt vorhanden sei, wirke damit formelhaft, schematisch und austauschbar. Dies lasse darauf schliessen, dass sich das ZMG nicht mit dem konkreten Stand des Verfahrens, den aktuellen Ermittlungsergebnissen und den tatsächlichen Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheids auseinandergesetzt habe. Ein Entscheid, der faktisch per "Copy-Paste" erfolge, werde dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf richterliche Kontrolle eines schweren Grundrechtseingriffs in keinem Fall gerecht.
6.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des am Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
6.4.2. Nicht zu beanstanden ist, dass der vorinstanzliche Haftrichter teilweise auf seine früheren Entscheide verwiesen oder Erwägungen daraus übernommen hat. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, bei sich wiederholenden Streitgegenständen auf frühere Urteile zu verweisen. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgebend erachtet werden, und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteile des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.4.3; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; 1B_643/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.3). Weiter war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die zahlreichen punktuellen Einwände des Beschwerdeführers in seiner umfangreichen Stellungnahme einzeln abzuhandeln, sondern durfte sich auf die für sie entscheidwesentlichen Punkte beschränken. Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit zuzustimmen, dass der vorinstanzliche Haftrichter die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft lediglich summarisch geprüft hat. Dies ist in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1 und Art. 227 Abs. 5 StPO) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da es sich vorliegend aber nicht um eine Haftanordnung, sondern um eine (wiederholte) Haftverlängerung handelt, ist zusätzlich auf die Erkenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden konnten, und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid genügt dieser Anforderung gerade noch, indem er auf die neuesten Erkenntnisse durch die Aussagen von F._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 24. Juni 2025 Bezug nimmt und daraus auf die Erforderlichkeit von weiteren Sachverhaltsabklärungen schliesst, die durch die unmittelbare Aufhebung der Untersuchungshaft gefährtet werden können (act. B.1, E. 5). Wie seine Beschwerdeschrift zeigt, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, sich gegen die Erwägungen des ZMG zur Wehr zu setzen. Ist der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Feststellung des Sachverhalts oder die Anwendung des Rechts.
6.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Erwägung der Vorinstanz, wonach eine Anhörung von ihm getrost unterbleiben könne. Dieser habe mittlerweile vier Haftentscheide gefällt, ohne ihn (den Beschwerdeführer) je persönlich gesehen oder angehört zu haben. Bei einer über einjährigen Untersuchungshaft sei das Unterlassen einer Anhörung ein klarer Verstoss gegen das rechtliche Gehör und verletze fundamentale rechtsstaatliche Mindeststandards. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Das Haftverlängerungsverfahren vor dem ZMG ist gemäss Art. 227 Abs. 6 ZMG grundsätzlich schriftlich. Es besteht weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung der beschuldigten Person durch das ZMG. Ausnahmsweise kann das ZMG eine nicht öffentliche mündliche Verhandlung anordnen, sofern dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (vgl. Forster, a.a.O., Art. 227 N. 13). Insofern ist der Vorinstanz zumindest im Ergebnis zuzustimmen, dass aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von einer mündlichen Befragung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären.
6.6. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es läge keine Kollusionsgefahr vor. So bleibe die angebliche Gefahr, er könnte auf der Staatsanwaltschaft unbekannte Personen wie "S._____" und "E._____" oder auf Q._____ Einfluss nehmen, rein hypothetisch. Der Entscheid lege keine konkreten Tatsachen dar, aus denen sich ergebe, wann, wie und auf wen er in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Die blosse Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Identitäten von "S._____" und "E._____" noch abzuklären seien, rechtfertige keineswegs eine fortdauernde Untersuchungshaft.
6.6.1. Zwar trifft es zu, dass die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Die Rolle des Beschwerdeführers in dem zu untersuchenden Handelsgefüge sowie das Ausmass der vermuteten Geschäftstätigkeit sind, obschon das Strafverfahren schon mehr als ein Jahr dauert und die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Untersuchungshandlungen durchgeführt haben, noch weitgehend ungeklärt. Auf der einen Seite trägt der Beschwerdeführer bislang wenig bis nichts zur Sachverhaltsaufklärung bei. Auf der anderen Seite erhöht sich durch die Einvernahmen anderer Personen und die Durchsuchung verschiedener Kommunikationsmittel die Anzahl mutmasslicher Mittäter, Lieferanten und Abnehmer fortlaufend. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen – insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ein K._____-Pin zugeordnet werden konnte – steht fest, dass es sich vorliegend um ein grösseres Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet handelt, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt ist. Das Strafverfahren gestaltet sich als besonders umfangreich. Dies sowie die gerichtsnotorische Erkenntnis, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer mutmasslich gewerbsmässig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln häufig mit Kollusionsversuchen zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3 mit Hinweis), sprechen dafür, an die Kollusionsgefahr trotz der fortgeschrittenen Verfahrensdauer keine übermässigen Anforderungen zu stellen.
6.6.2. Der Beschwerdeführer wird von verschiedenen Personen schwer belastet, so jüngst von F._____, der als "Läufer" für den Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, und von O._____, der dem Beschwerdeführer Fahrzeuge vermietete. Die Aussagen des letzteren führen unter anderem zu einem gewissen "E._____", der von V._____ aus den Beschwerdeführer mit erheblichen Mengen Marihuana beliefert haben soll (ZMG act. 2, Einvernahme vom 25. Juni 2025, Fragen 54 f.). Diese Aussagen müssen möglichst kollusionsfrei überprüft werden können, etwa durch eine weitere Einvernahme von U._____, von dem O._____ die Informationen zum Drogenhandel des Beschwerdeführers erhalten haben soll. Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Frage, welche Rollen der Beschwerdeführer, Q._____ und T._____ konkret hatten bzw. wie sich unter ihnen die Aufgabenverteilung gestaltete, nachdem nach Aussagen von F._____ der Beschwerdeführer das Geschäft von T._____ vor zwei Jahren übernahm (ZMG act. 2, Einvernahme vom 24. Juni 2025, Frage 28) sowie nach Aussage von O._____ und der Beschwerdeführer zusammen mit Q._____ agierte (ZMG act. 2, Einvernahme vom 25. Juni 2025, Frage 58). Auch hier drängen sich weitere Ermittlungen auf. Aus den bisherigen Haftanordnungs- und Haftverlängerungsgesuchen der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass zusätzliche Untersuchungshandlungen – namentlich die weitere Auswertung der K._____-Daten sowie weitere Einvernahmen – geplant sind. Hieraus dürften sich mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels – insbesondere Aufschlüsse über Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte, über Geldflüsse sowie andere Sachbeweise – ergeben, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Gemäss den bisherigen Feststellungen scheint der Beschwerdeführer den Handel mit Drogen professionell betrieben zu haben, womit naheliegt, dass daran neben den bisher ermittelten Personen noch weitere beteiligt waren. Die Staatsanwaltschaft muss die Möglichkeit haben, diesen Hinweisen ungestört nachzugehen und die neuen Erkenntnisse alsdann dem Beschwerdeführer vorzuhalten. Bei einer Freilassung des Beschwerdeführers bestünde die Gefahr, dass er sich mit diesen wie auch mit noch nicht identifizierten mutmasslichen Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzt, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer bei der Annahme der Gefährdung vieler Menschen (Kokain), Banden- oder Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, besteht für ihn ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen.
6.6.3. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft ist, unter anderem auch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung (vgl. ZMG Proz. Nr. 645-2024-100 act. 2 Beilage 1). Ausserdem bestätigte G._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2024 (vgl. ZMG Proz. Nr. 645-2025-102 act. 2 Frage 42), dass vom Beschwerdeführer ein gewisses Gewaltpotenzial ausgehe. Er wisse von diesem selber, dass er diesbezüglich Vorstrafen habe. Er wisse es aber auch von Leuten, die das herumerzählen würden. Beispielsweise wisse er, dass der Beschwerdeführer Polizisten geschlagen habe. Auch I._____ gab in seiner Befragung vom 6. Dezember 2024 zu Protokoll (vgl. ZMG 645-2025-102 act. 2 Frage 42), dass er nicht direkt Angst vor dem Beschwerdeführer habe, aber er habe "Sorgen von den Personen, welche in dem Netzwerk" seien. Er wisse nicht, "wie diese Personen für die beiden Personen A._____ und Q._____ reagieren". Er habe Angst vor Rache. Aufgrund dieser Aussagen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hätte, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer – entweder selbst oder durch von ihm beauftragte Mittelsmänner – auf weitere am mutmasslichen Drogenhandel beteiligte Personen Einfluss nehmen und von ihnen entlastende Aussagen erzwingen könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr sind schliesslich auch die Anstrengungen des Beschwerdeführers, seine Geschäfte geheimzuhalten. So hat er selber offenbar keine eigene Rufnummer verwendet, sondern ausschliesslich über andere Personen Rufnummern abonnieren lassen (ZMG act. 2, Einvernahme vom 11. Juni 2025, Beginn 10:17 Uhr, Fragen 22 ff.). Was die Verwendung des Krypto-Dienstes K._____ betrifft, ist festzuhalten, dass dieser zwar nicht verboten und deren Benutzung nicht Ausdruck krimineller Absichten sein muss. Im Kontext des bereits stark verdichteten Tatverdachts auf gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel liegt darin aber ein weiterer Anhaltspunkt für die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Strafverfolgung und die Wahrheitsfindung zu erschweren. Es ist deshalb auch naheliegend, dass die verschlüsselten Nachrichten wesentliche Hinweise auf die untersuchten Straftaten geben können und daher möglichst vollständig ausgewertet werden sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3).
6.6.4. Im Ergebnis liegen damit genügend Elemente vor, welche die Kollusionsgefahr im jetzigen Zeitpunkt nicht abstrakt, sondern konkret und erheblich erscheinen lassen. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO erweist sich als unbegründet. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachtrag zur polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2025 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, da besagte Befragung nach Erlass des angefochtenen Entscheids stattfand. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. Selbst wenn man den Nachtrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigen würde, hätte er im Übrigen keinen Einfluss auf das Ergebnis.
7. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das ZMG habe sich im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht mit der zentralen Frage der Verhältnismässigkeit der fortdauernden Haft auseinandergesetzt. Weder werde dargelegt, weshalb die Untersuchungshaft gegenüber milderen Ersatzmassnahmen das geeignete, erforderliche und verhältnismässige Mittel darstellen solle, noch erfolge eine Abwägung zwischen seinem Freiheitsgrundrecht und dem behaupteten öffentlichen Interesse an der weiteren Inhaftierung. Im Entscheid des ZMG über die dritte Haftverlängerung sei die Fluchtgefahr ausdrücklich und nachvollziehbar verneint worden. Eine mildere Ersatzmassnahme wie das eventualiter beantragte Kontaktverbot dränge sich deshalb umso mehr auf. Dass eine solche dennoch verweigert werde, stehe in einem offenkundigen Missverhältnis zum schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers.
7.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO).
7.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Der ordentliche Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe, des konkret im Raume stehenden Vorwurfs sowie der zahlreichen Vorstrafen (vgl. dazu ZMG Proz. Nr. 645-2025-6 act. 1.4) hätte der Beschwerdeführer im Verurteilungsfall mit einer deutlich längeren Strafe als der bislang angeordneten Untersuchungshaft zu rechnen. Ausserdem droht dem Beschwerdeführer – sollte er schuldig gesprochen werden – zudem der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen (vgl. ZMG act. 2). Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend auch nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Personen erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein untauglich, zumal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten würde. Ausserhalb der Haft bestünden für den Beschwerdeführer durchaus Möglichkeiten, mit Mittätern oder Drittpersonen in Kontakt zu treten. Dabei handelt es sich nicht nur um die vom Beschwerdeführer genannten Q._____, U._____, T._____ und F._____. Auch weitere, bis anhin von der Staatsanwaltschaft noch nicht identifizierte Personen könnten kontaktiert werden. Da ein Kontaktverbot gemäss Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), fällt ein solches im konkreten Fall von Vornherein ausser Betracht. Es wäre offensichtlich wirkungslos und nicht überprüfbar. Es sind daher keine milderen Massnahmen denkbar, die zum gleichen Ziel führen würden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2, wonach die Bejahung von Kollusionsgefahr Ersatzmassnahmen von vornherein ausschliesst).
7.3. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seine persönlichen Verhältnisse, welche klar gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft sprechen würden. Es sei in seinem sozialen Umfeld verankert und verfüge über stabile familiäre Bindungen. Zudem sei eine psychische Verfassung besorgniserregend. Bereits während der Untersuchungshaft sei es zu Suizidversuchen gekommen, was auf eine erhebliche psychische Belastung und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinweise. Er habe am 25. September 2024 ein Feuer in seiner Einzelzelle entfacht und später im Spazierhof einen Suizidversuch durch Erhängen mit seiner eigenen Trainerhose unternommen. Im Anschluss daran sei er ins Spital A._____ überführt worden. Gemäss provisorischem Austrittsbericht habe er aufgrund persistierender Suizidalität auf die Intensivstation zur weiteren Überwachung verlegt werden müssen. Die Aussage der Vorinstanz, der Beschwerdeführer müsse sich eben gedulden, bis neue Erkenntnisse vorlägen, sei unter diesen Umständen nicht nur sachlich wie rechtlich unhaltbar, sie zeige auf, dass eine Form willkürlicher Präventivhaft vorliege, deren einziges Ziel offenbar darin bestehe, ihn "schmoren zu lassen", bis allenfalls doch noch belastendes Material gefunden werde. Solch ein Vorgehen stehe in diametralem Widerspruch zum verfassungsrechtlich garantierten Schutz vor unverhältnismässigem Freiheitsentzug. Es handle sich um eine unzulässige Umkehr der Unschuldsvermutung.
7.3.1. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Dabei sind auch die persönlichen Verhältnisse der inhaftierten Person zu berücksichtigen. Eine Krankheit rechtfertigt dabei jedoch grundsätzlich nicht die Aufhebung der Untersuchungshaft. Auf die Untersuchungshaft muss nur verzichtet werden, wenn ihre Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 116 Ia 420 E. 3e). Aus den Akten ergeben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme aktuell nicht hafterstehungsfähig wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch in Untersuchungshaft einen grundrechtlichen Anspruch auf eine einwandfreie (spezial-)ärztliche Versorgung. Diese wird durch einen Arzt oder Psychiater oder deren Hilfspersonen besorgt. Dem Beschwerdeführer wird daher empfohlen, bei einer Verschlechterung seiner psychischen Verfassung fachärztliche Hilfe anzufordern und in Anspruch zu nehmen. Die Verlegung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO ist eine Frage des Haftvollzugs und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln.
7.3.2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum dringenden Tatverdacht sowie zur Kollusionsgefahr sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Untersuchungshaft im vorliegenden Fall dazu missbraucht würde, den Beschwerdeführer "schmoren zu lassen". Die Haft wurde zur Sicherung bevorstehender Ermittlungsmassnahmen verlängert. Die Rüge des Beschwerdeführers, er befinde sich in unzulässiger Präventivhaft, geht somit fehl. Insgesamt hält es beim derzeitigen Stand des Verfahrens vor der Verfassung stand, die Untersuchungshaft infolge Kollusionsgefahr weiterzuführen. Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
7.4. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig. Da noch keine Überhaft droht, ist auch die angeordnete Dauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Abschliessend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft selbstverständlich weiterhin gehalten ist, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) entsprechend die anstehenden Untersuchungshandlungen raschmöglichst vorzunehmen und den Beschwerdeführer bei allfälligem Wegfall der Haftvoraussetzungen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das ZMG hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer beantragt, aufgrund der bewilligten amtlichen Verteidigung sei sein Verteidiger für das Verfahren vor dem ZMG gemäss Entscheid vom 16. Juli 2025 mit CHF 2'632.25 zu entschädigen. Eventualiter seien diese Kosten bei der Prozedur zu belassen.
9.1. Die Vorinstanz führte zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung aus, diese werde nicht jetzt, sondern am Ende des Verfahrens festgesetzt, was aber nichts mit der – guten – Qualität der Arbeit der Verteidigung zu tun habe. Der Verteidiger sei aber darauf hinzuweisen, dass er bei der Verfahrensleitung, vorliegend der Staatsanwaltschaft Graubünden, allenfalls um einen Kostenvorschuss für seine bisherigen Aufwendungen ersuchen könne, da das Verfahren schon länger dauere und seine gesamthaften Aufwendungen vermutlich schon erheblich sein dürften. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, für seine Stellungnahme zum vierten Haftverlängerungsgesuch sei ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden notwendig gewesen. Dies ergebe bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 für den amtlichen Verteidiger, unter Berücksichtigung von Barauslagen von CHF 35.00 und 8.1% Mehrwertsteuer, einen Betrag von CHF 2'632.25. Entweder sei dieser Betrag direkt dem amtlichen Verteidiger zuzusprechen oder eventualiter derselbe der Hauptsache zuzuweisen, wie es die Vorinstanz bezüglich der Verfahrenskosten über CHF 400.00 vorgenommen habe.
9.2. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO werden amtliche Verteidigungen von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Bis zur Einstellung oder Anklageerhebung wird die Verfahrensleitung laut Art. 61 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Ebenso legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit anderen Worten ist für die Festlegung der Entschädigung die verfahrensabschliessende Behörde zuständig. Da das ZMG das vorliegende Verfahren nicht materiell abschliesst, gilt sie nicht als urteilendes Gericht im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO. Derzeit befindet sich das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren in der Untersuchungsphase, so dass die Verfahrensleitung nach wie vor durch die Staatsanwaltschaft ausgeübt wird (Art. 61 lit. a StPO). Daraus folgt, dass der Aufwand der Verteidigung im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens nicht direkt beim ZMG eingefordert werden kann. Dem ZMG steht es grundsätzlich frei, die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Haftentscheid festzulegen oder aber im Entscheid lediglich festzuhalten, dass die verfahrensabschliessende Behörde für das Haftanordnungsverfahren einen bestimmten Aufwand werde berücksichtigen müssen (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 135 N. 9). Im Kanton Graubünden wird praxisgemäss die zweite Variante gewählt und der (noch unbestimmte) Aufwand bei der Prozedur belassen. Im konkreten Fall wird in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf diese Praxis hingewiesen. Im Dispositiv wird demgegenüber der Antrag auf Entschädigung der Verteidigung abgewiesen. Diese Formulierung ist missverständlich, weil daraus geschlossen werden könnte, dass dem amtlichen Verteidiger der Anspruch auf eine Entschädigung für das Verfahren vor dem ZMG abgesprochen wird. Das Dispositiv ist insoweit zu korrigieren und den Erwägungen im angefochten Entscheid anzupassen. In dieser Hinsicht wird die Beschwerde gutgeheissen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
11. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Er befinde sich seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Aufgrund der damit verbundenen Inhaftierung sei er nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Darüber hinaus sei sein gesamtes Vermögen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden, so dass ihm auch auf diesem Weg keinerlei Mittel zur Verfügung stünden. Ausserdem sei die Notwendigkeit einer Verteidigung zur Wahrung der Rechte gegeben. Er befinde sich in einem schwerwiegenden Strafverfahren mit komplexem Sachverhalt, umfangreichen Akten sowie einschneidenden strafprozessualen Zwangsmassnahmen (insbesondere über ein Jahr andauernde Untersuchungshaft). Unter diesen Umständen sei die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zur effektiven Wahrung seiner Rechte unerlässlich.
11.1. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
11.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Beurteilung eines Gesuchs ebenfalls allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögenswerten des betreffenden Gesuchstellers Rechnung getragen. So muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, gegen welchen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation und auch Geldwäscherei ermittelt wird und welcher nach erfolgter Beschlagnahme seiner Vermögenswerte nicht mehr über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen gewillkürten Verteidiger zu bezahlen, auf das Recht auf unentgeltliche Verteidigung zurückgreifen können. In einem solchen Fall gilt der Gesuchsteller als bedürftig (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2025.5 vom 30. Juni 2025 E. 1.3.2). Es obliegt jedoch der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist hingegen weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1).
11.3. Im konkreten Fall belässt es der Beschwerdeführer bei der Behauptung, mittellos zu sein, reicht jedoch hierzu keine Beweismittel zu den Akten. Der Umstand, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Mitwirkungsobliegenheit im Haftprüfungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.5), bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall bereits grundsätzlich weder Angaben zu den finanziellen Verhältnissen eines Gesuchstellers noch Belege dazu erwartet werden dürfen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer während der Haft nicht in der Lage gewesen sein soll, jedenfalls einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse (Vermögen, Schulden, Auslagen, Einkommen) zu geben. Dass alle relevanten Belege sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden seien und sich die Strafverfolgungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin weigere, die Originale oder Kopien der vom Beschwerdeführer bezeichneten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen herauszugeben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Verfahrensakten. Damit steht vorliegend nicht fest, dass sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt sind und dass der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel für ein Beschwerdeverfahren und eine Rechtsvertretung verfügt.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren verbleiben bei der Prozedur.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen und es werden keine Entschädigungen gesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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7B_910/2025
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP
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7B_1327/2024
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