SR2 2025 52
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
29. September 2025Deutsch11 min
A. Am 28. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Maloja gegen A.________ und B.________ Anklage wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Gegen A.________ erhob sie zugleich Anklage wegen falscher Anschuldigung.
Source gr.ch
Beschluss vom 25. September 2025
mitgeteilt am 26. September 2025
Referenz SR2 25 52
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz
Audétat und Richter-Baldassarre
Hugentobler, Aktuarin ad hoc
Parteien A.________
Beschwerdeführer
gegen
Regionalgericht Maloja
Plazza da Scoula 16, Postfach 358, 7500 St. Moritz
Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 28. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Maloja gegen A.________ und B.________ Anklage wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Gegen A.________ erhob sie zugleich Anklage wegen falscher Anschuldigung.
Das Verfahren steht im Kontext einer im Jahr 2005 erfolgten Handänderung an einer in O.1.________ gelegenen Liegenschaft, an der B.________ als Käufer beteiligt war. Nachdem B.________ die Liegenschaft im Jahr 2013 wieder verkauft hatte, machte er gegen die Gemeinde O.1.________ und den Kanton Graubünden Staatshaftungsansprüche geltend, mit der Begründung, anlässlich der Beurkundung im Jahr 2005 durch Notar C.________ widerrechtlich geschädigt worden zu sein. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 machte B.________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Staatshaftungsverfahren anhängig.
Während des Staatshaftungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, am 22. Februar 2018, reichte C.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen A.________ und B.________ wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs ein. C.________ warf den beiden Personen vor, strafrechtlich relevante Anschuldigungen gegen ihn in schriftlichen Äusserungen erhoben und diese dem kantonalen Verwaltungsgericht, einer unbekannten Vielzahl von Mitarbeitern der beiden beklagten Gemeinwesen und deren Vertretern zur Kenntnis gebracht zu haben. Die relevanten Anschuldigungen fänden sich zum einen in der Replikschrift vom 20. November 2017, welche A.________ für B.________ erstellt und dem Verwaltungsgericht eingereicht habe. Zum anderen seien die Widerhandlungen in der Instruktion von A.________ und B.________ zu erblicken, mit welcher sie das Strafrechtsgutachten vom 4. September 2017 erstellen lassen und welches sie ihrer Replikschrift beigelegt hätten.
Im gleichen Zusammenhang erstattete B.________ am 25. März 2020 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 27. Mai 2021 ein Strafverfahren. Am 22. Juni 2021 machte A.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, er sei am Ausgang des betreffenden Strafverfahrens direkt interessiert. Der Verfahrensabschluss wirke sich unmittelbar auf das gegen ihn pendente Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das UWG aus. Die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 wurde auf Beschwerde von B.________ mit Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. März 2023 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Auf eine entsprechende Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 7. März 2023 nicht ein. Auf Beschwerde von A.________ hob das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2024 den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts auf und erkannte A.________ die Stellung als Privatkläger zu. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 schrieb das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ als gegenstandslos geworden ab.
B. In Bezug auf die Anklage gegen den Beschuldigten A.________ eröffnete das Regionalgericht Maloja das Verfahren Proz. Nr. 515-2023-12, in Bezug auf die Anklage gegen B.________ das Verfahren Proz. Nr. 515-2023-13. Am 6. September 2023 stellte A.________ beim Regionalgericht ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt. Das Regionalgericht leitete das Ausstandsgesuch dem Kantonsgericht weiter, welches mit Beschluss vom 1. Februar 2024 das Gesuch abwies, soweit es darauf eintrat. Die dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Nach Einleitung des Ausstandsverfahrens, mit Schreiben vom 14. September 2023, fragte der instruierende Richter am Regionalgericht Maloja die Parteien an, ob sie an einer Vergleichsverhandlung interessiert wären. Da in der Folge nicht alle Parteien Interesse bekundeten, fand keine Vergleichsverhandlung statt. Am 28. September 2023 fragte der instruierende Richter am Regionalgericht bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft antwortete gleichentags, dass die Akten wegen eines Rechtsmittelzuges beim Bundesgericht seien und aktuell das Verfahren still stehe.
D. Am 18. September 2023 reichte C.________ eine Stellungnahme ein, wozu A.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 replizierte. Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien am 22. Dezember 2023 (C.________) und am 9. Januar 2024 (A.________).
E. Mit Beschluss des Regionalgerichts Maloja vom 11. März 2024 wurden die UWG-Verfahren gegen A.________ (Proz. Nr. 515-23-12) und B.________ (Proz. Nr. 515-23-13) sistiert, und zwar bis zum Vorliegen einer Einstellungsverfügung und allenfalls einem entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts, welcher nicht rechtskräftig sein muss, oder bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils, welches nicht rechtskräftig sein muss, beides bezogen auf die Fragen der illegalen Weitergabe von Urkunden (Rechtsschrift und Parteigutachten) an die Strafverfolgungsbehörden. Zugleich wurde das Verfahren gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung, das auf Strafanzeige von C.________ vom 3. August 2018 eingeleitet worden war, abgetrennt und unter einer neuen Verfahrensnummer weitergeführt. Der Beschluss vom 11. März 2024 blieb unangefochten.
F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 gelangte B.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, an das Regionalgericht Maloja mit dem Ersuchen, zeitnah zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 verwies der instruierende Richter am Regionalgericht Maloja den Beschuldigten auf die Sistierung gemäss Beschluss vom 11. März 2024. Am 24. Juni 2025 wandte sich B.________ abermals an das Regionalgericht mit dem Ersuchen, die Parteien unverzüglich zur Verhandlung vorzuladen oder eine "rekursfähige Verfügung" zu erlassen, weshalb es die Verhandlung nicht ansetzen wolle.
G. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 ersuchte der instruierende Richter am Regionalgericht Maloja die Staatsanwaltschaft um Auskunft über den Stand des Verfahrens betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Antwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 3. Juli 2025.
H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 wandte sich A.________ an das Regionalgericht Maloja mit der Aufforderung, umgehend Kontakt zwecks Vereinbarung eines Verhandlungstermins aufzunehmen, andernfalls eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung in Erwägung gezogen werden müsse. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 erkundigte sich B.________ beim Regionalgericht, auf wann die Verhandlung für ihn angesetzt worden sei.
I. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 teilte der instruierende Richter am Regionalgericht Maloja den Parteien mit, dass er die Eingaben der Parteien als Gesuche um Wiedererwägung des Beschlusses vom 11. März 2024 bzw. Aufhebung der Sistierung qualifiziere. Er räumte den Parteien eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung ein, um zur Frage der Aufhebung der Sistierung Stellung zu nehmen. Der instruierende Richter stellte dabei in Aussicht, dass im Anschluss bzw. nach Wahrung des rechtlichen Gehörs das Regionalgericht einen Beschluss über die Sistierung fassen werde.
J. Am 30. Juli 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein. Er stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.
Es sei das Regionalgericht Maloja, namentlich der prozessinstruierende Richter E.________, richterlich anzuweisen, das beim Regionalgericht Maloja seit 25. August 2023 gegen den Unterzeichneten anhängige Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (nachfolgend zitiert UWG-Widerhandlung) unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Strafsache ohne weitere Verzögerung zur Hauptverhandlung vorzuladen.
2.
Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.
K. In seiner Stellungnahme vom 22. August 2025 beantragte das Regionalgericht Maloja, die Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
L. Am 5. September 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein.
M. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 515-2023-12) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres betrifft Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 36 vom 30. September 2020 E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 23 m.w.H.), die nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls mit Beschwerde gerügt werden können. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
2.
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Betroffenheit muss aktuell sein, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Insbesondere genügt ein erst in der Zukunft liegendes rechtlich geschütztes Interesse nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Voraussetzung, die auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gilt, ist vorliegend nicht erfüllt:
Das Regionalgericht hat mit Beschluss vom 11. März 2024 das Verfahren sistiert, bis zum Vorliegen (i) einer Einstellungsverfügung und allenfalls einem entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts, welcher nicht rechtskräftig sein muss, oder (ii) eines erstinstanzlichen Urteils, welches nicht rechtskräftig sein muss, beides bezogen auf die Fragen der illegalen Weitergabe von Urkunden an die Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer liess den Beschluss unangefochten, obwohl dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung offen gestanden wäre (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3). Das hatte in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Verfahrens zur Folge. Entsprechend musste das Verfahren zunächst wieder aufgenommen werden. Dass die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 25. Juli 2025 hierzu, d.h. zur sinngemäss beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem im Sistierungsbeschluss festgesetzten Zeitpunkt, das rechtliche Gehör gewährte (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine kurze Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme setzte, ist nicht zu beanstanden. Solange das Regionalgericht erkennbar eine Wiederaufnahme prüft, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, dem Regionalgericht Anweisungen zur Fortführung des Verfahrens zu geben oder eine Rechtsverzögerung festzustellen. Die Beschwerdeinstanz darf in einer solchen Konstellation nicht vorgreifen und anstelle der mit der Sache befassten Behörde entscheiden, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden. Erst wenn das Regionalgericht die Wiederaufnahme verweigert hat, wird sich für den Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg an das Obergericht eröffnen, sofern er Rechtsverzögerung geltend machen will. Sollte das Regionalgericht unangemessen lange keinen Entscheid über die Wiederaufnahme fällen, so wird für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehen, Rechtsverweigerungsbeschwerde zu führen. Zum jetzigen Zeitpunkt aber, während laufender Überprüfung der Sistierung durch das Regionalgericht, besteht kein aktuelles Interesse an der obergerichtlichen Beurteilung einer möglichen Rechtsverzögerung. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Fall ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, in der erst während laufenden Beschwerdeverfahrens der verlangte Akt erfolgt und so nachträglich das rechtlich geschützte Interesse dahinfällt. Dem Beschwerdeführer, der selber Rechtsanwalt ist, musste nach der Verfügung vom 25. Juli 2025, welche ihm am 26. Juli 2025 zugestellt wurde, bewusst sein, dass das Regionalgericht trotz der Sistierung aktiv geworden war und die Prüfung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in die Wege geleitet hatte. Ihn hinderte nichts daran, sich innert der vom Regionalgericht angesetzten Frist (nochmals) vernehmen zu lassen, in diesem Rahmen die Rechtsverzögerung geltend zu machen und den Wiedererwägungsentscheid des Regionalgerichts abzuwarten, um diesen bei negativem Ausgang anschliessend beim Obergericht mit Beschwerde anzufechten. Stattdessen hat er bereits am 30. Juli 2025 die vorliegende Beschwerde eingereicht und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren angehoben, dessen Kosten ihm nun aufzuerlegen sind (vgl. auch Art. 417 StPO). In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
4.
Die beigezogenen Akten des Verfahrens Proz. Nr. 515-2023-12 werden der Vorinstanz ausnahmsweise bereits zusammen mit dem vorliegenden Beschluss und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht retourniert, damit der Entscheid über die Wiederaufnahme nicht weiter verzögert wird.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.________.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP