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Entscheid

SR2 2025 62

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

20. November 2025Deutsch7 min

A. Mit Schreiben vom 8. August 2025 erstattete A._____ bzw. die "C._____" bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____. Gemäss A._____ veröffentlichte B._____ auf der Webseite <www._____> sowie auf seiner privaten Facebook-Seite Fotos von auf der Jagd erlegter Wildtiere. Zudem rufe er auf der genannten Webseite dazu auf, weitere Jagdbilder via E-Mail einzusenden. Der Anzeigeerstatter sieht in der Veröffentlichung solcher "Erlegerbilder" eine Verletzung der Tierwürde und zudem bestehe der dringende Verdacht auf eine strafbare Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB.

Source gr.ch

Verfügung vom 20. November 2025

mitgeteilt am 25. November 2025

[Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_1311/2025).]

Referenz SR2 25 62

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Bergamin, Vorsitz

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Anfechtungsobj. Mitteilung Nichtanhandnahme Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2025 (Proz. Nr. EK.2025.9737)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 8. August 2025 erstattete A._____ bzw. die "C._____" bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____. Gemäss A._____ veröffentlichte B._____ auf der Webseite <www._____> sowie auf seiner privaten Facebook-Seite Fotos von auf der Jagd erlegter Wildtiere. Zudem rufe er auf der genannten Webseite dazu auf, weitere Jagdbilder via E-Mail einzusenden. Der Anzeigeerstatter sieht in der Veröffentlichung solcher "Erlegerbilder" eine Verletzung der Tierwürde und zudem bestehe der dringende Verdacht auf eine strafbare Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB.

B. Mit Schreiben vom 27. August 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ bzw. der "C._____" mit, dass im Nachgang an die Strafanzeige am 27. August 2025 die Nichtanhandnahme verfügt worden sei.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ bzw. die "C._____" am 5. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. A._____ bzw. die "C._____" verlangt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen B._____ im Sinne der Strafanzeige vom 8. August 2025 zu eröffnen.

D. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 8. September 2025 wurde A._____ eine Nachfrist bis zum 19. September 2025 gewährt, um klarzustellen, welche Person genau die Beschwerde führe, ob er persönlich oder die "C._____". Mit Antwortschreiben vom 9. September 2025 teilte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, dass er persönlich als Privatperson und Leiter der "C._____" die Beschwerde erhoben habe.

E. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

2.

Die Legitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist in Art. 382 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzeitig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

Der Anzeigeerstatter fällt nicht unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO, sondern ist ein sogenannter "anderer Verfahrensbeteiligter" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Ihm stehen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (so etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025; 7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1).

Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO können nur dann zur Beschwerde legitimiert sein, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 3; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 105 N. 12 ff. und Art. 382 N. 2). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.2; Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 2025 12 vom 11. März 2025 E. 1.2; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 76 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1).

3.

Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung von auf der Jagd erlegten Tieren durch B._____ eine Verletzung der Tierwürde und damit einhergehend eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung (Art. 26 Abs. 1 TSchG und Art. 3 TSchG). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (vgl. Art. 1 TSchG; Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 199). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter. Dementsprechend hat er keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO inne und kann nicht als Privatkläger beziehungsweise als Partei am Verfahren teilnehmen und etwa eine Nichtanhandnahmeverfügung anfechten. Ebenso wenig stehen ihm die Verfahrensrechte als anderem Verfahrensbeteiligten zu, da er nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Entsprechendes gilt für den Straftatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), den der Beschwerdeführer durch das Verhalten von B._____ ebenfalls verletzt sieht. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 124 IV 106 E. 3c/aa; 128 IV 260 E. 2.1). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand wird als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; bezüglich Art. 135 StGB vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2012 vom 25. Februar 2013 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass er durch die Darstellungen konkret gefährdet worden wäre, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Dispositiv

4. Im Ergebnis mangelt es dem Beschwerdeführer demnach an der Beschwerdelegitimation. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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7B_1311/2025

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 148 IV 170ATF 148 IV 170DTF 148 IV 170

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

7B_1037/2024

7B_12/2023

6B_139/2019

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

1B_230/2011

Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn

Art. 1 TSchGart. 1 LPAart. 1 LPAn

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

BGE 128 IV 260ATF 128 IV 260DTF 128 IV 260

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491

BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

6B_753/2012

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP