SR2 2025 65
Entscheide Obergericht
6. Januar 2026Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 1. Dezember 2025
mitgeteilt am 3. Dezember 2025
[Mit Urteil 7B_1419/2025 vom 12. Februar 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Referenz SR2 25 65
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
B._____
Beschwerdeführerin
gegen
C._____
Beschwerdegegner
Gegenstand schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. September 2025, mitgeteilt am 4. September 2025 (Proz. Nr. EK.2023.1744)
In Erwägung,
dass A._____ und B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen Staatsanwalt C._____ wegen schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung und weiterer Delikte einreichten,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden den Sachverhalt abklärte, wobei die Regierung des Kantons Graubünden dafür D._____ als ausserordentliche Staatsanwältin bestellte,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. September 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess,
dass A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 16. September 2025 (Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben,
dass die Beschwerdeführer die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, wie sie in der Beschwerde selber schreiben und zudem aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hervorgeht, am 5. September 2025 entgegennahmen,
dass die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit am 6. September 2025 zu laufen begann und am 15. September 2025 endete,
dass die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird,
dass die Beschwerdeschrift gemäss Poststempel erst am 16. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben wurde,
dass die Frist somit nicht gewahrt wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO),
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 11 VGS [BR 350.210]),
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
wird verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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7B_1419/2025
Erwägungen
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP