SR2 2025 70
Z01ENTZPOVollausfertigung20250910102759ANOM.docx
28. August 2025Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 29. Oktober 2025
mitgeteilt am 30. Oktober 2025
Referenz SR2 25 70
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Weber
Gegenstand Verfahrenssistierung
Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. September 2025 (Proz. Nr. VV.2025.2930)
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden unter der Verfahrensnummer VV.2025.2930 eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ führt,
dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 15. September 2025 sistierte,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 26. September 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob, wobei sie die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragte, das Verfahren fortzuführen, insbesondere die im Bericht vom 14. April 2025 genannte Person einzuvernehmen und weitere geeignete Beweismittel zu erheben,
dass das Obergericht die Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 2025 zur Stellungnahme einlud und zur Aktenzustellung aufforderte,
dass die Staatsanwaltschaft dem Obergericht am 20. Oktober 2025 die Akten zustellte und zugleich mitteilte, sie habe nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde das sistierte Verfahren wiederanhandgenommen und beantrage daher die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 sich dem Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens anschloss und daneben beantragte, die Kosten des Beschwerdeverfahrens wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen,
dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Wiedererwägung – trotz Devolutiveffekts der Beschwerde – unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, da die davon betroffene Verfügung (lediglich) verfahrensleitender Natur ist (vgl. hierzu PKG 2016 Nr. 27 E. 3b m.w.H.),
dass damit das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nachträglich weggefallen ist, sodass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
dass die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass die Staatsanwaltschaft infolge der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten hat und somit der Kanton Graubünden kostenpflichtig wird,
dass vorliegend von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden kann (vgl. Art. 11 VGS [BR 350.210]),
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Honorarnote eine Entschädigung von total CHF 2'513.12 geltend macht, bestehend aus einem Zeithonorar von CHF 2'250.00 (= 9 h x CHF 250.00), Spesen von CHF 74.80 und der Mehrwertsteuer von CHF 188.32,
dass der zeitliche Aufwand zwar hoch, aber noch als angemessen erscheint, weil die Rechtsvertretung erst unmittelbar vor der Beschwerdeerhebung beigezogen wurde und sie sich zuerst in den Straffall einarbeiten musste,
dass die Rechtsvertretung jedoch keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, weshalb praxisgemäss mit einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 zu rechnen ist (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]), was ausgehend von neun Stunden Aufwand ein Zeithonorar von CHF 2'160.00 ergibt,
dass praxisgemäss Spesen bis 3 % des Honorars zugesprochen werden, was vorliegend CHF 64.80 ausmacht,
dass zusammen mit der Mehrwertsteuer von CHF 180.20 (= 8.1 % von CHF 2'224.80) im Ergebnis eine Entschädigung von CHF 2'405.00 resultiert, die der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat,
wird verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
A._____ wird eine Entschädigung von CHF 2'405.00 (inkl. Spesen und MWST) zulasten des Kantons Graubünden zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
Sachverhalt
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Erwägungen
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