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Entscheid

SR2 2025 71

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

25. September 2025Deutsch8 min

A. A._____ erschien am 6. Mai 2025 am Schalter des Polizeistützpunktes Prättigau und meldete, dass sie von ihrem Schwiegervater B._____ und dessen Schwager C._____ bedroht werde. Sie konnte lediglich die Namen und Vornamen der Beschuldigten angeben. Eine Verifizierung der Personalien mittels IP-Anfrage bei den Behörden in O.1._____ blieb ergebnislos.

Source gr.ch

Verfügung vom 21. Oktober 2025

mitgeteilt am 23. Oktober 2025

Referenz SR2 25 71

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Bergamin, Vorsitz

Guetg, Aktuar23

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Ehrverletzung und Drohung

Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. September 2025 (Proz. Nr. EK.2025.7574)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ erschien am 6. Mai 2025 am Schalter des Polizeistützpunktes Prättigau und meldete, dass sie von ihrem Schwiegervater B._____ und dessen Schwager C._____ bedroht werde. Sie konnte lediglich die Namen und Vornamen der Beschuldigten angeben. Eine Verifizierung der Personalien mittels IP-Anfrage bei den Behörden in O.1._____ blieb ergebnislos.

B. Mit Verfügung vom 16. September 2025 beschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff. StPO, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, unter Kostenfolgen zulasten des Staates.

C. Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Poststempel vom 26. September 2025) erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2025, die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, eventualiter die Beschwerde gutzuheissen.

E. Die Verfahrensakten EK.2025.7574 wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]).

1.2

Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Nichtanhandnahme sei mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 in Wiedererwägung gezogen worden, womit das Anfechtungsobjekt weggefallen sei. Ein solches Vorgehen sei nach der Praxis und trotz des von einer Beschwerde ausgehenden Devolutiveffekts möglich, sofern die Wiederaufnahmegründe im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO vorliegen würden. Gemäss Obergericht des Kantons Bern (BK 23 333 vom 1. November 2023) sei dies zwar nur bei Einstellungsverfügungen möglich, da der Abschreibungsentscheid angefochten werden könnte, was ein weiteres Rechtsmittel schaffen würde, welches bei einer ordentlichen Wiederaufnahme nicht gegeben wäre. Die Täterschaft sei vorliegend zunächst unbekannt geblieben. Es sei bereits nicht ersichtlich, wer den allfälligen Abschreibungsbeschluss anfechten könnte. Eine faktische Erweiterung der Beschwerdemöglichkeiten würde nicht geschaffen, und zwar selbst dann nicht, wenn man davon ausginge, dass der infolge Gegenstandslosigkeit erfolgte Abschreibungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar wäre. Die in Wiedererwägung gezogene Nichtanhandnahme bewirke die Einleitung des Vorverfahrens, also die gleiche Wirkung wie die Wiederaufnahme nach rechtskräftiger Nichtanhandnahme. Diese sei – ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 300 Abs. 2 StPO – nicht anfechtbar, was in der logischen Folge auch für die Wiedererwägung zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe neue Sachverhaltselemente vorgebracht. Damit hätten sich die Umstände seit der Nichtanhandnahme in einem wesentlichen Punkt geändert, weshalb die Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft in Wiedererwägung gezogen worden sei (act. A.3, S. 2).

1.3

Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ist die Position der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar. Gleichwohl kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss kantonaler Praxis ist eine Wiedererwägung bei einer durch die erlassene Behörde als fehlerhaft angesehenen Einstellungsverfügung ausgeschlossen (vgl. PKG 2016 Nr. 27 E. 3a m.w.H.; vgl. auch Beschluss des [ehemaligen] Kantonsgerichts von Graubünden SK2 22 49 vom 3. Mai 2023 E. 2.2). Das Bundesstrafgericht scheint die Zulässigkeit zur Wiedererwägung von mittels Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO angefochtenen Verfügungen pauschal zu verneinen (vgl. etwa Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 2.1). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bislang noch nicht zur Frage geäussert. Eine Änderung der diesbezüglichen kantonalen Praxis (betreffend Wiedererwägung von Einstellungsverfügungen) erscheint ebenso wenig angezeigt wie eine abweichende Handhabung der im Wesen und hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) vergleichbaren Nichtanhandnahmeverfügung.

1.4

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2025 wurde am 26. September 2025 angefochten. Abgesehen davon, dass ganz grundsätzlich keine gesetzliche Kompetenz zur wiedererwägungsweisen Änderung bzw. Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung bestand, wäre die Vorinstanz hierzu aufgrund des mit der Rechtshängigkeit eingetretenen Devolutiveffekts auch nicht zuständig gewesen. Die Wiedererwägungsverfügung vom 8. Oktober 2025 (act. E.3) ist mithin nichtig, was von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2022.147 vom 15. Februar 2023 E. 2.1 ff.). Damit liegt nach wie vor ein gültiges Anfechtungsobjekt vor (Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. September 2025).

2.1

Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laieneingaben sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die Laienbeschwerde muss sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, d.h. vorliegend der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2).

2.2

Die Beschwerde enthält nur rudimentäre Ausführungen. Gleichwohl gehen aus ihr gerade noch genügend das Anfechtungsmotiv und die Gründe hervor, weshalb sie rechtsfehlerhaft sein soll. Die Beschwerdeführerin stellt sich nämlich auf den Standpunkt, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe zwischenzeitlich und nach Erhalt der angefochtenen Verfügung die vollständige Adresse ihres Schwiegervaters angegeben (vgl. act. A.1). Damit macht sie zumindest implizit geltend, die Umstände seit der Nichtanhandnahme hätten sich in einem wesentlichen Punkt geändert. Die Beschwerde erfüllt damit die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin die Personalien der beschuldigten Personen nicht hätten verifiziert werden können. Weitere Ermittlungshandlungen seien nicht möglich gewesen, sodass die Täterschaft unbekannt geblieben sei (act. A.2, S. 1). Sie führt weiter aus, aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Adressangaben lägen neue Ermittlungsansätze vor. Werde das Verfahren nicht abgeschrieben, so sei die Beschwerde gutzuheissen (act. A.2, S. 3).

3.2

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 6 m.w.H.). Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Noven sind zulässig (BGE 141 IV 396 E 4.4). Es ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Beschwerdeinstanz besteht (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 159).

3.3

Bei der von der Beschwerdeführerin nach Erlass der Einstellungsverfügung im Rahmen der Beschwerde eingereichten Adresse ihres Schwiegervaters, die sie nach eigenen Angaben von ihrem Ehemann erhalten habe, handelt es sich um ein Novum. Wie die Staatsanwaltschaft selbst festhält, lässt sich aufgrund dieses neuen Beweismittels die Nichtanhandnahmeverfügung nicht (mehr) aufrechterhalten, da neue Ermittlungsansätze zumindest möglich erscheinen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

4.

Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden (Obergericht) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt.

5.2

Eine Parteientschädigung ist in Ermangelung eines entsprechenden Antrages nicht zu sprechen.

Dispositiv

Es wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).

Entschädigungen werden keine gesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

1 / 6

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 300 StPOart. 300 CPPart. 300 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BB.2022.147

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BB.2022.147

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_278/2013

6B_288/2017

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP