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Entscheid

SR2 2025 73

Entscheide Obergericht

10. März 2026Deutsch8 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung begangen am Ehepartner gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB.

Source gr.ch

Verfügung vom 27. Januar 2026

mitgeteilt am 28. Januar 2026

Referenz SR2 25 73

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Hubert, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Untersuchung von Personen

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. September 2025, mitgeteilt am 24. September 2025 (Proz. Nr. VV.2025.3508)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung begangen am Ehepartner gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB.

B. Mit Verfügung vom 23. September 2025 bestätigte die Staatsanwaltschaft die am 22. September 2025 bei der beschuldigten Person mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe schriftlich. Gleichzeitig beauftragte sie das Institut für Rechtsmedizin, St. Gallen (IRM), die der beschuldigten Person abgenommene Blut- und Urinprobe zu analysieren.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Darin bestreitet er die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und bittet das Gericht, seine Stellungnahme bei der weiteren Behandlung des Verfahrens zu berücksichtigen.

D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer am Obergericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen darauf hin, dass seine Eingabe nicht unterzeichnet sei, dass sie weder Anträge noch eine schlüssige Begründung enthalte und dass der angefochtene Entscheid der Eingabe nicht beigelegt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um die Eingabe entsprechend den erfolgten Hinweisen zu verbessern.

E. Am 11. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine verbesserte, unterschriebene Version seiner Beschwerde ein. Diese enthält einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Die Begründung der Eingabe entspricht weitgehend jener vom 4. Oktober 2025. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, dass er seine Ehefrau gewürgt habe.

F. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2025 die Verfahrensakten sowie eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

G. Die Verfahrensleitung ging infolge längerer Abwesenheit des kammervorsitzenden Richters Nydegger nach Abschluss des Schriftenwechsels auf den a.o. Richter Hubert über.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Obergericht amtet grundsätzlich als Kollegialbehörde (Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG).

2.1

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft beginnt am Tag nach deren Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2

Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. September 2025 und wurde tags darauf, am 24. September 2025, mitgeteilt. Eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post liegt nicht bei den beim Obergericht eingereichten Akten, doch konnte die Verfügung dem Beschwerdeführer nicht vor dem 25. September 2025 zugestellt werden, so dass die zehntägige Frist frühestens tags darauf zu laufen begann und diesfalls am 4. Oktober 2025 endete. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2025 erfolgte somit fristgerecht. Die verbesserte Eingabe vom 11. Oktober 2025 wurde sodann innert der vom Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 angesetzten Nachfrist und damit ebenfalls rechtzeitig eingereicht.

3.1

Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten, wobei die Anträge bei Laieneingaben aus der Begründung hervorgehen können (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 1 ff.). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch von einem juristischen Laien kann eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden. Allerdings dürfen die Anforderungen bei Laien, die sich nicht bewusst über ihnen bekannte Formvorschriften hinwegsetzen, auch nicht überspannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e).

3.2

Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Begründung seiner Eingabe, den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, er habe seine Frau gewürgt, zu bestreiten. Hierfür würden Beweise fehlen. Auch seine Ehefrau habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er sie nicht gewürgt habe. Es ist fraglich, ob er damit den Begründungsanforderungen genügt. Angesichts dessen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist immerhin zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit seinen Ausführungen sinngemäss den für die Anordnung einer Zwangsmassnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdacht bestreitet (Art. 197 StPO).

3.3

Es ist aktenkundig, dass B._____, die Tochter des Beschwerdeführers, am 22. September 2025 telefonisch der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden meldete, dass ihre Mutter von ihrem Vater geschlagen werde. Daraufhin rückte die Fahndung O.1._____ aus. Vor Ort wurde festgestellt, dass C._____, die Ehefrau des Beschwerdeführers, diverse Verletzungen aufwies, weshalb sie zur Kontrolle ins Spital gebracht wurde. Die sie untersuchende Rechtsmedizinerin stellte Hämatome an den Armen, im Brustbereich, im Gesicht und am Hals fest. Am Hals waren Fingermarken sichtbar. Anlässlich ihrer Einvernahme wurde C._____ darauf angesprochen. Konkret wurde ihr vorgehalten, dass ihr Mann an der rechten Hand neben dem Daumen nur drei Finger habe. Auf ihrem Hals könnten ebenfalls nur die Abdrücke von drei Fingern gesehen werden. C._____ wollte diesbezüglich keine Aussagen machen. Immerhin bestätigte sie, dass ihr Mann sie im Verlaufe einer Auseinandersetzung «immer von sich weggestossen» habe, wobei die Verletzungen an ihr entstanden seien(StA-act. 4, Frage 1). Der Beschwerdeführer selbst sagte diesbezüglich zunächst aus, er und seine Frau hätten sich gegenseitig ge­­­­-stossen (StA-act. 5, Fragen 4 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt hin, räumte er schliesslich ein, seine Frau am Hals gehalten, aber nicht gewürgt zu haben (StA-act. 5, Fragen 25 ff.). B._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie habe aus dem Elternschlafzimmer Schreie gehört. Da die Tür geschlossen gewesen sei, habe sie diese nicht öffnen können. Sie habe gedacht, dass ihr Vater ihre Mutter schlagen würde, weshalb sie die Polizei angerufen habe (StA-act. 6, Frage 13 ff.). Aufgrund dieser Gegebenheiten bestand offensichtlich ein hinreichender Anfangsverdacht, um die beanstandete Untersuchung anzuordnen. Ob der Beschwerdeführer seine Frau tatsächlich gewürgt hat, wird im weiteren Verfahren zu untersuchen sein. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

3.4

Weitere Beanstandungen gegen die angefochtene Verfügung erhebt der Beschwerdeführer nicht. Namentlich setzt er sich nicht mit den begründenden Erwägungen der Verfügung auseinander. Darin weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll. Deshalb sei gestützt auf Art. 251 Abs. 1 und 2 StPO die angefochtene Untersuchung der Person angeordnet worden, um den Sachverhalt festzustellen und abzuklären, ob der Beschuldigte schuld-, verhandlungs- und haft­erstehungsfähig sei. Dabei seien Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person zulässig, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden würden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Gegen diese – im Übrigen zutreffenden – Erwägungen erhebt der Beschwerdeführer keinerlei Einwände, so dass vorliegend nicht weiter darauf eingegangen werden muss.

4.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS [BR 350.210] werden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festgesetzt. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Zweite strafrechtliche Kammer

Der Vorsitzende

Hubert

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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449

6B_872/2013

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP

Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP

Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP