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Entscheid

SR2 2025 77

fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

16. Dezember 2025Deutsch5 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG etc. (VV.2025.3198).

Source gr.ch

Verfügung vom 25. November 2025

mitgeteilt am 26. November 2025

Referenz SR2 25 77

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Hubert, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand (Untersuchung von Personen)

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. September 2025, mitgeteilt am 22. September 2025 (Proz. Nr. VV.2025.3198)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG etc. (VV.2025.3198).

B. Mit Verfügung vom 22. September 2025 bestätigte die Staatsanwaltschaft die am 31. August 2025 bei der beschuldigten Person mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe schriftlich. Gleichzeitig beauftragte sie das Institut für Rechtsmedizin, St. Gallen (IRM), die der beschuldigten Person abgenommene Blut- und Urinprobe zu analysieren.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Verfügung vom 22. September 2025 aufzuheben beziehungsweise als unbegründet zu erklären.

D. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2025 die Verfahrensakten sowie eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Obergericht amtet grundsätzlich als Kollegialbehörde (Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG).

2.1

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Dispositiv

2.2. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 22. September 2025 und wurde gleichentags als eingeschriebene Sendung der Post übergeben. Gemäss Track&Trace der Schweizerischen Post wurde die Sendung am 23. September 2025 mit einer Frist bis zum 30. September 2025 zur Abholung gemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer die Sendung innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt hatte, wurde diese am 1. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft retourniert (act. E.3). Aufgrund des hängigen Untersuchungsverfahrens und der kurz zuvor bereits mündlich bei ihm angeordneten Blut- und Urinprobe musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung rechnen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift damit die Zustellfiktion, und die Verfügung vom 22. September 2025 gilt als am 30. September 2025 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete demnach am 10. Oktober 2025 und die am 14. Oktober 2025 erhobene Beschwerde erging verspätet.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die angefochtene Verfügung erst am 7. Oktober 2025 per A-Post erhalten, da er den vorherigen eingeschriebenen Brief vom 22. September 2025 nicht abgeholt habe. Somit sei seine Beschwerde fristgerecht. Dabei verkennt er, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund der oben erörterten Zustellfiktion bereits am Tag nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist für die eingeschriebene Postsendung zu laufen begann. Die nochmalige Zustellung per A-Post löste keine neue Rechtsmittelfrist aus. Darauf wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung ausdrücklich hingewiesen (StA-act. 9).

3. Fristwiederherstellungsgründe, d.h. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer kein Verschulden an der Säumnis trifft und darum die verpasste Frist wiederherzustellen wäre (vgl. Art. 94 StPO), hat er weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde infolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Damit bleibt kein Raum, um auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die sich im Ergebnis ohnehin nicht in rechtsgenügender Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Erwägungen auseinandersetzen, womit auch die Begründungsanforderungen nach Art. 385 StPO nicht erfüllt sind.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG; Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS [BR 350.210] werden die Gerichtskosten auf CHF 400.00 festgesetzt. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

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Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP