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Entscheid

SR2 2025 83

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

18. November 2025Deutsch5 min

A. A._____, ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S, wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2025 wurde A._____ wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis längstens am 26. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt (Proz. Nr. 645-2025-20). Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert; letztmalig mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2025, gleichentags mitgeteilt, bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165).

Source gr.ch

Verfügung vom 24. November 2025

mitgeteilt am 25. November 2025

[Mit Urteil 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Referenz SR2 25 83

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Hubert, Vorsitz

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft

Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2025, mitgeteilt am 27. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-165)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S, wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2025 wurde A._____ wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis längstens am 26. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt (Proz. Nr. 645-2025-20). Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert; letztmalig mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2025, gleichentags mitgeteilt, bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165).

B. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 31. Oktober 2025) gelangte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden unter Beilage des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf letzterem ist handschriftlich "Apelizione" vermerkt. Aus dem Inhalt der Eingabe geht zumindest sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist.

C. Da eine Begründung der Beschwerde vollständig fehlte und die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war, forderte der Vorsitzende der zweiten strafrechtlichen Kammer den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2025 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf, die Eingabe innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung zu verbessern.

D. In der Folge gingen innert Frist zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein.

E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2025 auf eine Stellungnahme und informierte über den erfolgten Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf Rechtsanwalt Marco Bundi.

F. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2025 ebenfalls auf eine Stellungnahme.

G. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der (notwendig) amtlich verteidigte Beschwerdeführer erhebt selbständig Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn trotz Beizugs eines Rechtsbeistands behält die beschuldigte (prozess- und postulationsfähige) Person die Möglichkeit, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder zurückzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1). Aus dem Recht auf Selbstverteidigung folgt somit, dass die beschuldigte Person „neben einem privat beigezogenen oder amtlich bestellten Verteidiger auch selbst alles zur Entlastung Notwendige“ vorkehren kann (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 129 N. 5; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, 2010, S. 104). Auch in Fällen notwendiger Verteidigung ist die handlungsfähige beschuldigte Person berechtigt, sich selbst zu verteidigen (Lieber, a.a.O., Art. 130 N. 10).

Dispositiv

2.1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an Form und Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus den Art. 385 und 390 StPO Begründet heisst demnach, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N. 14). Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 5. November 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist auf die Begründungsanforderungen hingewiesen.

2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert. Der Beschwerdeführer ist somit durch den Entscheid offensichtlich beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich zu bejahen (Art. 382 StPO).

Hingegen fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Sowohl die Beschwerde wie auch die Eingaben, welche der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO gewährten Nachfrist eingereicht hat, enthalten lediglich schwer verständliche Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, zur Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen, zu seinem Drogenkonsum usw., jedoch keine substantiierte und verständliche Kritik an der Rechtmässigkeit des Haftverlängerungsentscheids. Namentlich setzt er sich nicht ansatzweise mit den darin enthaltenen Erwägungen auseinander. Damit erfüllt die Beschwerde – selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

3. Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird angesichts der konkreten Verhältnisse verzichtet (Art. 11 VGS [BR 350.210]).

Es wird verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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7B_1387/2025

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_40/2019

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP