SR2 2025 92
KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
1. Juni 2026Deutsch13 min
Source gr.ch
Verfügung vom 30. April 2026
mitgeteilt am 1. Mai 2026
Referenz SR2 25 92
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Vorsitz
Carl, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Festlegung Kosten der amtlichen Verteidigung)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) per 28. August 2017 als amtlicher Verteidiger von B._____ im Verfahren VV.2014.2741 eingesetzt. Am 8. August 2018 wurde das Mandat rückwirkend per 22. Mai 2018 widerrufen, wobei festgehalten wurde, dass über die Entschädigung mittels separater Verfügung entschieden werde.
B. Am 3. September 2020 ersuchte Rechtsanwalt A._____ die Staatsanwaltschaft um Auszahlung seines Guthabens. Er habe aus den Medien erfahren, dass das Verfahren VV.2014.2741 eingestellt worden sei. Der Eingabe legte er zwei Rechnungen über CHF 3'297.75 bzw. CHF 7'008.35 datierend vom selben Tag bei.
C. Am 17. September 2020 bestätigte die Staatsanwaltschaft den Eingang dieses Schreibens und teilte Rechtsanwalt A._____ mit, dass die Verfahren weiterhin hängig seien. Man werde sich mit dem ausserordentlichen Staatsanwalt in Verbindung setzen und ihm die Honorarrechnung weiterleiten.
D. Mit Schreiben vom 21. September 2020 antwortete Rechtsanwalt A._____, die amtlichen Verteidigungskosten seien jetzt zu bestimmen und auszuzahlen, da er B._____ seit Sommer 2019 nicht mehr verteidige.
E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2020 wurde eine Akontozahlung von CHF 5'000.00 ausgerichtet und festgehalten, dass der in Rechnung gestellte Stundenansatz zu hoch sei, dass gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das Honorar am Ende des Verfahrens festzusetzen sei sowie dass es sich rechtfertige, eine Akontozahlung in Höhe von zwei Dritteln bei einem anzuwendenden Stundenansatz von CHF 200.00 zu bezahlen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess am 16. November 2020 den Betrag von CHF 5'000.00 überweisen.
F. Mit Schreiben vom 25. März und 30. April 2024 machte Rechtsanwalt A._____ geltend, dass er auf sein Schreiben vom 21. September 2020 keine Antwort erhalten habe.
G. Daraufhin antwortete die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2024, dass über die Rechnungen bereits in der Verfügung vom 19. Oktober 2020 entschieden worden und sein Schreiben damit nicht unbeantwortet geblieben sei. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die ihm zugesprochene Akontozahlung überwiesen worden sei und der definitive Entschädigungs-Entscheid erst mit Abschluss des Verfahrens ergehen könne.
H. Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 antwortete Rechtsanwalt A._____, dass ihm dies bekannt sei, und fragte, wann das Verfahren abgeschlossen sein werde.
I. Am selben Tag teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass eine diesbezügliche Abschätzung schwierig sei, da das Verfahren von einem ausserordentlichen Staatsanwalt geführt werde. Es werde jedoch damit gerechnet, dass in den nächsten zwölf Monaten zumindest erstinstanzlich ein Abschluss vorliegen werde, sollte es zu einer Anklage kommen.
J. Am 25. November 2025 (Poststempel) reichte Rechtsanwalt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ein und beantragte das Folgende:
1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Verfahren Nr. VV.2014.2741 Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen hat.
2. Die bei der Vorinstanz befindlichen Akten seien vom angerufenen Gericht zu edieren.
3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die edierten Akten zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates Graubünden.
K. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 26. November 2025 wurde der Beschwerdeführer (irrtümlich; vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO) zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 aufgefordert. Der Betrag ging innert Frist beim Obergericht ein.
L. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 (Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der angeforderten Akten teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass diese sehr umfangreich und teils beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair seien. Sie erlaube sich daher, sich auf die Zustellung der ihr wesentlichen Akten zu beschränken. Sollte dies nicht ausreichen, sei sie auf erstes Nachfragen bereit, weitere Akten einzureichen.
M. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 9. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt. Bezugnehmend auf seinen Antrag auf Einsicht in die edierten Akten wurden dem Beschwerdeführer Kopien der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten zugestellt.
N. In seiner Eingabe vom 11. Dezember 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein definitiver Entscheid nie ergangen sei und mehrere Schreiben unbeantwortet geblieben seien. Damit sei sowohl der Tatbestand der Rechtsverzögerung als auch der Rechtsverweigerung erfüllt.
Gegen die Einreichung bloss eines Teils der Akten durch die Staatsanwaltschaft und die Zustellung von Kopien ebendieser Akten opponierte der Beschwerdeführer nicht. Weiterungen zum Antrag auf Akteneinsicht erübrigten sich damit.
O. Am 25. März 2026 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrensleitung auf Oberrichter Nydegger übergegangen ist. Es erfolgten keine Einwände.
P. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde beim Obergericht geführt werden. Unter "Verfahrenshandlung" ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Staatsanwaltschaft am 21. September 2020, am 25. März 2024 und am 30. April 2024 und damit mehrmals gebeten habe, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege festzulegen. Bis heute vermisse er eine solche Festlegung. Somit sei er zur Beschwerde legitimiert (act. A.1 Rz. 3). Er habe B._____ im Verfahren Nr. VV.2014.2741 anwaltlich vertreten, wofür B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Nach einem späteren Mandatswechsel habe er nicht mehr als dessen Rechtsvertreter fungiert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch bereits lange dieses Mandat geführt und viel Arbeit geleistet. Trotz mehrfacher Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft sei unklar geblieben, wie es um die Festsetzung der entsprechenden Entschädigung stehe. Die Staatsanwaltschaft ignoriere ihn seit Jahren (act. A.1 Rz. 4 f.).
2.2
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer gebe den Sachverhalt unter Auslassung wesentlicher Punkte nur verkürzt wieder (act. A.2 Rz. 1). So bleibe etwa unerwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits eine Akontozahlung im Umfang von zwei Dritteln des geltend gemachten Aufwandes erhalten habe und dass seine Schreiben nicht unbeantwortet geblieben seien. Es treffe nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die Entschädigung nicht festgelegt habe oder untätig geblieben sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass er seit Jahren ignoriert werde. Der Beschwerdeführer habe gewusst oder hätte aufgrund der Korrespondenz wissen müssen, dass die (definitive) Entschädigung erst bei Verfahrensende festzusetzen sei, wogegen er nicht opponiert habe (act. A.2 Rz. 6). Am 19. Oktober 2020 habe sie eine formelle Verfügung erlassen und sich auch zu den späteren Anliegen des Beschwerdeführers geäussert. Dem Beschwerdeführer hätten damit Anfechtungsobjekte vorgelegen, gegen welche er jedoch keine Beschwerde erhoben habe. Die jetzige Eingabe sei daher verspätet. In der letzten Korrespondenz im Mai 2024 habe sich der Beschwerdeführer einzig nach dem Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses erkundigt, woraufhin ihm entsprechend geantwortet worden sei. Im Übrigen hätten keine offenen Anträge mehr vorgelegen, auf welche die Staatsanwaltschaft hätte eingehen können oder müssen. Es liege daher keine Grundlage für eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor (act. A.2 Rz. 8). Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, eine Festlegung der Entschädigung sei nie erfolgt bzw. es sei unklar, wie es um die Festsetzung der Entschädigung stehe. Da der Beschwerdeführer im Mai 2024 bezüglich des Zeitpunkts des Verfahrensabschlusses nachgefragt habe, sei er selber zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nicht eingestellt gewesen sei, sodass er auch habe erkennen können, dass seine Informationen gemäss seinem Schreiben vom 3. September 2020 nicht hätten stimmen können (act. A.2 Rz. 10).
3.1
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), oder wenn sie eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 149 II 209 E. 4.2; BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 E. 2.1;2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 3.1;6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteile des Bundesgerichtes 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5;1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4;1B_28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5).
3.2
Im Bereich der Rechtsverweigerung sind Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In allen anderen Fällen ist innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Dies gilt auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt hat. Auch in diesen Fällen ist die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es liegt eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden. Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlangt hat. Hier besteht eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3).
3.3
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2020 reagiert, indem sie am 19. Oktober 2020 eine Verfügung erliess, mit welcher sie eine Akontozahlung ausrichtete. Der Staatsanwaltschaft kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe auf das Schreiben vom 21. September 2020 nicht geantwortet, was sie dem Beschwerdeführer auf seine erneuten Anfragen vom 25. März und 30. April 2024 auch zu Recht antwortete. Zudem wies sie darauf hin, dass ein definitiver Entscheid über die Entschädigung wohl erst mit Abschluss des Verfahrens ergehen könne, und erkundigte sich, ob ihm diese Antwort genüge und ob die Sache als derzeit erledigt betrachtet werden könne (StA-act. 9, E-Mail vom 13. Mai 2024 [16:13]).
3.4
Vor diesem Hintergrund stellt sich sodann die Frage, wie die Staatsanwaltschaft die darauffolgende E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 verstehen durfte, in welchem er wie folgt reagierte: «Dies ist bekannt. Nur stellt sich die Frage, wann das Verfahren abgeschlossen sein wird. Können Sie dies kurz beantworten?» (StA-act. 9, E-Mail vom 14. Mai 2024 [09:38]).
3.5
Für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten die allgemeinen Grund-sätze (BGE 115 VI 1 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.306/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 2.1). Aus Gründen der Prozesssicherheit wirken Willenserklärungen einer Partei im Strafverfahren nach Massgabe desjenigen Erklärungswertes, den sie objektiv besitzen, es sei denn, den Strafbehörden sei es aufgrund der bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbaren Umstände möglich, auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden zu schliessen (vgl. Knecht, Willensmängel bei Prozesshandlungen des Beschuldigten, 1980, S. 26 f.). Eine Erklärung ist demzufolge in der Regel so auszulegen, wie sie vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. Erst in Zweifelsfällen haben die Strafbehörden beim Erklärenden nachzufragen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 31 vom 21. Mai 2024 E. 1.2; vgl. hierzu auch Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 541).
3.6
Die Reaktion des Beschwerdeführers, dass ihm dies bekannt sei und sich ihm «nur» die Frage stelle, wann das Verfahren abgeschlossen sein werde, durfte von der Staatsanwaltschaft nach dem Vertrauensprinzip dahingehend aufgefasst werden, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass er bei Verfahrensabschluss entschädigt wird und sich sein Anliegen auf eine entsprechende Auskunft zum Zeitpunkt des Abschlusses beschränkte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Weiteren keine Reaktion mehr zeigte, die für die Staatsanwaltschaft hätte erkennen lassen, dass er mit der Antwort nicht zufrieden gewesen wäre oder dass aus seiner Sicht noch eine offene Pendenz bestanden hätte. Damit stand kein Begehren mehr im Raum, welches von der Staatsanwaltschaft noch zu beantworten gewesen wäre, weshalb sie die Sache als derzeit erledigt betrachten durfte. Angesichts der dargelegten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er werde seit Jahren von der Staatsanwaltschaft ignoriert. Vielmehr reagierte sie auf die Anliegen des Beschwerdeführers in der Weise, wie seine Nachrichten nach Treu und Glauben zu verstehen waren.
3.7
Zusammenfassend kann der Staatsanwaltschaft kein Untätigbleiben vorgeworfen werden, soweit sie am 19. Oktober 2020 eine Verfügung erlassen hat und auch im Weiteren auf die Anliegen des Beschwerdeführers reagierte. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung als unzulässig bzw. unbegründet.
4.
Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
5.1
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird dem Beschwerdeführer erstattet.
5.2
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt A._____. Sie werden mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird Rechtsanwalt A._____ durch das Obergericht erstattet.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
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