SR2 2026 3
Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden
4. März 2026Deutsch6 min
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024 wurde die A._____ als Halterin des Fahrzeugs Kontrollschild WN-Z.1._____ (D) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 60.00 bestraft. Dem Strafbefehl lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Gemeindegebiet O.1._____, Autobahn N13, in Fahrtrichtung O.2._____ zu Grunde. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h wurde nach Abzug der Toleranz um 7 km/h überschritten.
Source gr.ch
Verfügung vom 3. Februar 2026
mitgeteilt am 4. Februar 2026
Referenz SR2 26 3
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Hubert, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. November 2025, mitgeteilt am 28. November 2025 (Proz. Nr. ÜB.2024.17232)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2024 wurde die A._____ als Halterin des Fahrzeugs Kontrollschild WN-Z.1._____ (D) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 60.00 bestraft. Dem Strafbefehl lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Gemeindegebiet O.1._____, Autobahn N13, in Fahrtrichtung O.2._____ zu Grunde. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h wurde nach Abzug der Toleranz um 7 km/h überschritten.
B. Gegen diesen Strafbefehl erhob die A._____ am 13. Dezember 2024 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und gab nach wiederholter Aufforderung die vollständigen Personendaten des für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Lenkers bekannt. Am 12. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft gegen Letzteren einen Strafbefehl.
C. Nachdem der gegen den fehlbaren Lenker erlassene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. November 2025 das gegen die A._____ eröffnete Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG ein. Die Verfahrenskosten von CHF 360.00 auferlegte sie der A._____. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen.
D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Poststempel Deutsche Post) erhob die A._____ gegen die Einstellungsverfügung «Einspruch» respektive «Widerspruch» (recte: Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. Sinngemäss wehrt sich die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die ihr mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Kosten.
E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Obergericht amtet grundsätzlich als Kollegialbehörde (Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG). Weitere Zuständigkeiten der Verfahrensleitung ergeben sich aus Art. 388 Abs. 2 StPO (Nichteintretensentscheide) und Art. 395 StPO (ausschliesslich Übertretungen oder wirtschaftliche Nebenfolgen von nicht mehr als CHF 5'000.00) .
2.1
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Verweigert die Adressatin oder der Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme und wird dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten, so gilt die Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
2.2. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist beschwerdefähig. Sie wurde am 21. November 2025 erlassen und am 28. November 2025 mitgeteilt. Am 1. Dezember 2025 erfolgten gemäss Sendungsverfolgung der Post zwei Zustellversuche, wobei die Adressatin das erste Mal nicht angetroffen wurde und das zweite Mal die Annahme verweigerte. Damit gilt die Sendung am 1. Dezember 2025 als zugestellt. Die Beschwerdefrist endete demnach am 11. Dezember 2025. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 (Poststempel Deutsche Post, Eingang CH-Post unbekannt) erweist sich somit als offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäss gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten. Die Auferlegung wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin einen unnötigen Verfahrensaufwand verursacht habe, indem sie den fehlbaren Lenker erst nach Erlass des Strafbefehls und die kompletten Angaben erst nach mehrmaliger Aufforderung bekannt gegeben habe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe mehrfach um die Zustellung eines Beweisfotos gebeten, welches nicht geliefert worden sei. Diese Behauptung trifft offensichtlich nicht zu. Gemäss der bei den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz wurde Beweisfoto der Beschwerdeführerin erstmals am 12. August 2024 und abermals am 25. September 2024, somit vor Erlass des Strafbefehls vom 4. Dezember 2024 zugestellt (StA-act. 9). Die verlangten Angaben erfolgten hingegen erst am 25. März 2025 (StA-act. 14) und vollständig mit Adressangaben am 6. Juni 2025 (Poststempel; StA-act. 19). Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Kosten unnötigerweise verursacht und die Beschwerde wäre abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre (quod non).
4. Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 und Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS [BR 350.210] werden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festgesetzt. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
Es wird verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Zweite strafrechtliche Kammer
Der Vorsitzende
Hubert
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
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Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP