SV1 2024 1076
Aberkennungsklage
17. Januar 2025Deutsch14 min
A. A._____, Jahrgang 1969, und seine Familie erhielten von Januar 2016 bis September 2024 öffentlich-rechtliche Unterstützung von der Gemeinde C._____. Nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, zog er zusammen mit Sohn D._____, Jahrgang 2009, nach E._____. Am 13. September 2024 ersuchte der Regionale Sozialdienst (RSD) Chur/Plessur/Imboden die B._____ um öffentlich-rechtliche Unterstützung für F._____ und D._____ ab dem 1. Oktober 2024.
Source gr.ch
Urteil vom 15. Januar 2025
Referenz SV1 24 1076
Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung Pedretti, Einzelrichterin
Hemmi, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli
Gadient Zinsli Brüesch Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur
Gegenstand Sozialhilfe
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, Jahrgang 1969, und seine Familie erhielten von Januar 2016 bis September 2024 öffentlich-rechtliche Unterstützung von der Gemeinde C._____. Nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, zog er zusammen mit Sohn D._____, Jahrgang 2009, nach E._____. Am 13. September 2024 ersuchte der Regionale Sozialdienst (RSD) Chur/Plessur/Imboden die B._____ um öffentlich-rechtliche Unterstützung für F._____ und D._____ ab dem 1. Oktober 2024.
B. Mit Verfügung vom 30. September 2024 entschied die B._____ was folgt:
1.
Der Gesuchsteller wird ab 01.10.2024 bis 31.03.2025 mit monatlich CHF 2'392.15 unterstützt. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto _________________, lautend auf A._____.
2.
Die Familienzulagen sowie die Hilflosenentschädigung wurden an die B._____ abgetreten.
3.
Die Rückzahlung des Erbschaftsanteils von CHF 50.00/Monat von D._____ erfolgt direkt auf das Sperrkonto ___________________________, lautend auf D._____.
4.
Dem Sozialamt der B._____ muss bis Mitte Oktober eine Kopie der Verfügung der IPV eingereicht werden.
5.
Herr A._____ muss bis Mitte Oktober eine Kopie der angepassten Kombiversicherung Haushalt- Privathaftpflicht, sowie die Prämienrechnung dem Sozialamt der B._____ einreichen.
6.
Der Klient ist verpflichtet, pro Monat mindestens 10 Arbeitsbemühungen vorzunehmen und der B._____ per 5. des Folgemonats abzugeben.
Hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 3 führte die B._____ insbesondere aus, dass die Eltern den Erbschaftsanteil von CHF 1'030.00 pro Kind vollständig aufgebraucht hätten. Daher werde sie bis zur vollständigen Rückzahlung dieses Erbschaftsanteils – ebenso wie die Gemeinde C._____ – monatlich CHF 50.00 vom Grundbedarf abziehen und diesen Betrag direkt auf das Sperrkonto von D._____ überweisen.
C. Gegen die Verfügung vom 30. September 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht bzw. heutige Obergericht des Kantons Graubünden, wobei er sinngemäss insbesondere die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung beantragte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Überweisung von monatlich CHF 50.00 an seinen Sohn D._____ durch die B._____ einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle. Auch sei Letztere zu weit gegangen, als sie die Krankenkasse per Schreiben darüber informiert habe, dass sie die Krankenkassenadministration für ihn und seinen Sohn D._____ übernommen habe.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2024 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, vorliegend gehe es nur um die Frage, ob die monatliche Zahlung von CHF 50.00 direkt durch die Gemeinde oder den Beschwerdeführer erfolgen solle. Letzterer und seine Ehefrau seien der Bedingung der Gemeinde C._____, die überlassene Erbschaft anteilsmässig auch den Kindern zukommen zu lassen, nicht nachgekommen. Sie hätten alles für sich verbraucht. Es sei daher damit zu rechnen, dass dasselbe nochmals geschehe, wenn die monatlichen CHF 50.00 von Sohn D._____ erneut der Verfügungsmacht des Vaters überlassen würden. Dies sei zu vermeiden, weshalb zu Gunsten des Sohnes D._____ und in Fortführung der Praxis der Vorgängergemeinde C._____ zu Recht die Direktzahlung der CHF 50.00 verfügt worden sei. Sodann sei in der angefochtenen Verfügung nichts hinsichtlich der Krankenkassenadministration verfügt worden, weshalb auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden könne.
E. Am 29. November 2024 (Datum Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer, wobei er seinen Standpunkt vertiefte und um unentgegtliche Prozessführung ersuchte.
F. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Duplik. Diese Eingabe wurde zusammen mit dem edierten Entscheid der Gemeinde C._____ vom 13. März 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das bei Inkrafttreten des GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 hängige Verfahren des Verwaltungsgerichts übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 – einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) bzw. ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.00 beträgt und darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) resp. sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend dargestellt – als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz.
2.1
Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3 und 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3 und 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48 E. 3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 und 125 V 413 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1).
Dispositiv
2.2. Vorliegend bildet die Verfügung vom 30. September 2024 Anfechtungsgegenstand und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sowie zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser kann demnach grundsätzlich nur sein, was darin angeordnet wurde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften beanstandete Übernahme der Krankenkassenadministration durch die Beschwerdegegnerin vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst (vgl. act. B.1). Insofern kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Krankenkassenadministration zu entziehen, nicht eingetreten werden. Ebenso wenig sind die damit in Zusammenhang erhobenen Einwände zu hören.
2.3. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Überweisung von monatlich CHF 50.00 auf das Konto seines Sohnes D._____ einverstanden sei. Allerdings beanstande er die Direktüberweisung dieses Betrags durch die Beschwerdegegnerin, da er die Zahlung jeweils selber tätigen wolle (vgl. act. A.2 S. 3; siehe ferner Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 13. September 2021 [act. C.1, C.2 und C.3]). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede und findet seine Stütze auch in den Akten (vgl. act. A.3 und Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 13. September 2021 [act. C.2 und C.3]). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin betreffend Rückzahlung des Erbschaftsanteils des Sohnes des Beschwerdeführers zu Recht Direktüberweisungen angeordnet hat (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 Dispotiv-Ziff. 3 [act. B.1]). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Ausführungen hinsichtlich der Erbschaft seiner Ehefrau macht, sind diese ebenfalls nicht zu hören.
3.1. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 m.w.H.). Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250). Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz). Ihr Umfang richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG). Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 5.1).
3.2. Betreffend Auszahlung von Geldleistungen sieht Ziff. C.7 der SKOS-Richtlinien (Version vom 1. Januar 2021; <https://skos.ch/>) vor, dass das zuständige Sozialhilfeorgan den Unterstützungsbetrag in der Regel monatlich auf ein Konto der unterstützten Person überweist (Abs. 1). In begründeten Fällen können anfallende Kosten in Form von Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden (Abs. 2). Hierzu wird in den SKOS-Richtlinien erläuternd festgehalten, in begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie mit dem bargeldlosen Zahlunsgverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen (Direktzahlung). Gleichermassen sind Direktzahlungen auch gemäss der Lehre insbesondere dann zulässig, wenn bereits eine Zweckentfremdung erfolgt ist (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 70; vgl. ferner Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 293, wonach bei einem nicht zweckkonformen Einsatz der Mittel angemessene Massnahmen zu treffen seien, wie namentlich Direktzahlungen).
4.1. Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2023 eine Erbschaft erhalten hat. Die damals für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Familie zuständige Gemeinde C._____ verzichtete unter der Bedingung, dass jedem Familienmitglied und damit auch den Kindern ein gleich hoher Anteil am Erbe zukommt, auf die Einziehung der Erbschaft im Sinne einer Teilrückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen. Nachdem in der Folge jedoch festgestellt worden war, dass die den Kindern auf deren Konti überwiesenen Beträge innert zwei Monaten durch die Eltern aufgebraucht worden waren, verfügte die Gemeinde C._____ mit Entscheid vom 13. März 2024 insbesondere, dass vom Grundbedarf jeden Monat ein Betrag von CHF 50.00 pro Kind abgezogen und dieser auf die neu zu eröffnenden Konti überwiesen werde, solange bis der Anteil der Kinder an der Erbschaft wieder angespart sei (vgl. Entscheid der Gemeinde C._____ vom 13. März 2024 E. 7 und Dispositiv-Ziff. 1 [act. I.1]; siehe auch Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 13. September 2024 S. 3 [act. C.3] und Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 E. 4 [act. B.1]). Diese Verfügung erwuchs unbestrittenermassen in Rechtskraft, weshalb die Gemeinde C._____ daraufhin die angeordnete Rückzahlung der Erbschaftsanteile der Kinder im Betrag von monatlich je CHF 50.00 in Form von Direktüberweisungen auf die entsprechenden Konti vornahm (vgl. Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 13. September 2024 S. 3 [act. C.3] und Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 E. 4 [act. B.1]). Nachdem sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt hatte und zusammen mit Sohn D._____ nach E._____ gezogen war, ersuchte der RSD Chur/Plessur/Imboden die Beschwerdegegnerin am 13. September 2024 um öffentlich-rechtliche Unterstützung für den Beschwerdeführer und dessen Sohn ab dem 1. Oktober 2024 (vgl. Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 13. September 2024 [act. C.1, C.2 und C.3 S. 1 f.]). Mit Verfügung vom 30. September 2024 entschied die Beschwerdegegnerin in Gutheissung des Gesuchs insbesondere, dass die Rückzahlung des Erbschaftsanteils von D._____ im Betrag von CHF 50.00 pro Monat direkt auf das entsprechende Sperrkonto erfolge. Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, da die Eltern den Erbschaftsanteil von CHF 1'030.00 pro Kind vollständig aufgebraucht hätten, werde sie den monatlichen Rückzahlungsbetrag – entsprechend der Gemeinde C._____ – vom Grundbedarf abziehen und direkt auf das Sperrkonto von D._____ überweisen. Per September 2024 belaufe sich der Saldo dieses Kontos auf CHF 449.00. Somit werde die Beschwerdegegnerin den Erbschaftsanteil in den nächsten zwölf Monaten in Raten an D._____ zurückerstatten (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 E. 4 und Dispositiv-Ziff. 3 [act. B.1]). Insofern verfügte auch die Beschwerdegegnerin betreffend Rückzahlung des Erbschaftsanteils von D._____ Direktüberweisungen.
4.2. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Erbschaftsanteil ihrer Kinder unstreitig zweckentfremdet haben. Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt, besteht angesichts dieses Umstands bei abermaliger Verfügungsmacht des Beschwerdeführers über den Rückzahlungsbetrag von monatlich CHF 50.00 die Gefahr einer erneuten Zweckentfremdung. Daran vermag auch das Vorbringen des RSD Chur/Plessur/Imboden, die Rückzahlungen halbjährlich zu überprüfen, nichts zu ändern (vgl. Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 13. September 2024 S. 3 [act. C.3]). Insofern liegt unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Grundlagen (vgl. E. 3.2 hiervor) ein hinreichend sachlicher Grund für die von der Beschwerdegegnerin – und auch schon seitens der Gemeinde C._____ – verfügten Direktzahlungen vor. Da es sich dabei ohnehin nicht um langfristige Direktzahlungen handelt (vgl. E. 4.1 hiervor), stehen sie denn auch dem Ziel der Sozialhilfe, Personen zur selbstständigen Lebensführung zu ermächtigen und zu fördern, nicht entgegen (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. C.7, Erläuterungen). Im Übrigen entsprechen die angeordneten Direktzahlungen den Interessen des Sohnes des Beschwerdeführers, da damit sichergestellt ist, dass ihm bei Erreichen der Volljährigkeit zumindest ein gewisser Betrag zur Verfügung steht (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 Dispotiv-Ziff. 3 [act. B.1], wonach die Rückzahlung des Erbschaftsanteils von CHF 50.00 pro Monat direkt auf ein Sperrkonto, lautend auf D._____ Kämpfen, erfolge; siehe auch Entscheid der Gemeinde C._____ vom 13. März 2024 E. 7 [act. I.1]). Schliesslich erweisen sich die betreffend Rückzahlung des Erbschaftsanteils für einen befristeten Zeitraum verfügten Direktüberweisungen nach Auffassung des angerufenen Gerichts als verhältnismässig bzw. zumutbar. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die den Beschwerdeführer betreffende Einschränkung, die Zahlung von monatlich CHF 50.00 auf das Konto seines Sohnes nicht selber zu tätigen, entgegen seiner Auffassung nicht von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte auszugehen.
5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 300.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Allerdings hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 300.00 (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse.
6.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Kostenverteilung:
In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 300.00 zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
1 / 9
Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413
BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413
BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48
BGE 142 I 155ATF 142 I 155DTF 142 I 155
BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 130 I 71ATF 130 I 71DTF 130 I 71
Art. 3 Sozialhilfegesetzart. 3 Sozialhilfegesetzart. 3 Legge sull'assistenza sociale
Art. 3 Sozialhilfegesetzart. 3 Sozialhilfegesetzart. 3 Legge sull'assistenza sociale
Art. 2 UGart. 2 UGart. 2 Legge cantonale sull'assistenza
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA