SV1 2025 26
Sachenrecht
30. Juni 2025Deutsch14 min
A. A._____, Jahrgang 1983, lebt zusammen mit ihren beiden Kindern (Jahrgang 2018 und 2025) in B._____ und führt ein eigenes Kosmetikstudio. Am 8. Januar 2025 meldete sie sich beim Regionalen Sozialdienst C._____ (nachfolgend: RSD) und am 16. Januar 2025 fand bei diesem das Erstgespräch statt.
Source gr.ch
Urteil vom 9. Juli 2025
Referenz SV1 25 26
Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung Pedretti, Vorsitz
von Salis und Bäder Federspiel
Hemmi, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Sozialhilfe
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, Jahrgang 1983, lebt zusammen mit ihren beiden Kindern (Jahrgang 2018 und 2025) in B._____ und führt ein eigenes Kosmetikstudio. Am 8. Januar 2025 meldete sie sich beim Regionalen Sozialdienst C._____ (nachfolgend: RSD) und am 16. Januar 2025 fand bei diesem das Erstgespräch statt.
B. In der Folge reichte der RSD am 9. April 2025 für A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ab dem 8. Januar 2025 bis zum 7. August 2025 ein.
C. Nachdem A._____ daraufhin dem RSD weitere Unterlagen eingereichte hatte, stellte Letzterer bei der Gemeinde B._____ am 5. Mai 2025 ein Ergänzungsgesuch, worin um öffentliche Unterstützung ab dem 1. Mai 2025 bis zum 31. Oktober 2025 ersucht wurde.
D. Bereits zuvor liess der RSD der Gemeinde B._____ eine E-Mail von A._____ vom 29. April 2025 zukommen, wonach Letztere rückwirkend Sozialhilfeleistungen beantrage, da sie bereits seit Dezember 2024 im Minus sei.
E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 sprach die Gemeinde B._____ A._____ für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum 31. Oktober 2025 öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 3'894.00 zu (Dispositiv- Ziff. 1). Insbesondere wurde festgehalten, der effektive Unterstützungsbetrag werde aufgrund der Einkünfte von A._____ monatlich neu berechnet.
F. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Juni 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bereits ab Januar bzw. Februar 2025. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gutschrift ihrer Mutter vom 4. März 2025 in der Höhe von CHF 4'000.00 hätte ihr im April 2025 nicht als Einnahme angerechnet werden dürfen, da es sich dabei lediglich um geliehenes Geld handle, um die ausstehenden Mieten für die Monate Januar und Februar 2025 zu bezahlen. Eine entsprechende schriftliche Rückzahlungsvereinbarung liege vor. Auch sei sie nicht damit einverstanden, dass die Sozialhilfe nicht rückwirkend per Januar 2025 gewährt worden sei, da sie mit Blick auf die vorliegenden Kontoauszüge bereits in Bezug auf die Monate Februar bis April 2025 bedürftig gewesen sei.
G. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da es die Beschwerdeführerin offenbar nicht für notwendig erachtet habe, die ausstehenden Unterlagen zeitnah einzureichen, und stattdessen von ihrer Mutter im März 2025 ein Darlehen erhalten habe, sei eine rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfe nicht angezeigt bzw. bestehe ein solcher Anspruch nicht. Von denselben Überlegungen sei auch der RSD im Rahmen des Unterstützungsgesuchs vom 5. Mai 2025 ausgegangen. Entsprechend sei dem gleichlautenden Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe ab dem 1. Mai 2025 entsprochen worden.
H. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Vorliegend ist insbesondere der Anspruchsbeginn auf Sozialhilfeleistungen strittig.
3.
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 4 vom 7. März 2025 E. 3 mit Hinweis).
Dispositiv
4.1. Weder in der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung noch in den SKOS-Richtlinien findet sich eine Regelung bezüglich des Anspruchsbeginns von finanziellen Unterstützungsleistungen in der Sozialhilfe. Unterstützungshilfe umfasst insbesondere Geld- und Naturalleistungen (Art. 1 Abs. 2 UG). Der Zweck von Sozialhilfeleistungen besteht darin, eine konkrete und gegenwärtige (aktuelle) Notlage zu mildern. Die Sozialhilfe hat einen gegenwärtig offenen Bedarf abzuwenden (Gegenwärtigkeits- und Bedarfsdeckungsprinzip). Grundsätzlich erstreckt sich die Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine Hilfeempfängerin nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, 2014, S. 255 und S. 257; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. 2011, S. 118; Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 48; Wolffers, Grundrisse des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 74). Der Unterstützungsbeginn setzt mit der tatsächlichen positiven Kenntnis der Sozialhilfebehörde von den Leistungsvoraussetzungen ein (Kenntnisprinzip). Ein blosses "Kennen-Müssen" reicht nicht aus. Das Herantragen des Hilfefalles bzw. die hiermit verbundene Kenntnis allein genügt demnach nicht. Mit dem Kenntnisprinzip wird die sozial-praktische Wirksamkeit des Sozialhilfeanspruchs zu erleichtertem Leistungszugang gefördert. Es schliesst ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus, jedenfalls dann nicht, wenn die Behörde, statt provisorische Hilfe in dringenden Bedarfslagen zu leisten, erst nach vollständiger Abklärung der Rechts- und Sachlage Hilfe leistet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Folgen längerer Abklärungen nicht zwangsläufig zu Lasten der Leistungsberechtigten gehen. Auch steht der Kenntnisgrundsatz einer provisorischen Leistungsaufnahme in dringenden Fällen nicht entgegen. In dringenden Fällen bzw. bei einer glaubhaften akuten Notlage ist die Sozialhilfe vielmehr verpflichtet, für eine angemessene Übergangszeit provisorische Hilfe zu leisten (z.B. Ausrichtung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt), bis der Sozialhilfeanspruch hinreichend geklärt ist. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass der Beginn der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen mit der Einreichung des Unterstützungsgesuchs zusammenfällt. Das bedeutet, dass bei der Anspruchsberechnung der Lebensbedarf grundsätzlich für den ganzen Monat der Gesuchseinreichung (monatliche Unterstützungsperiode) gesichert werden muss. Das gilt rückwirkend auch in jenen Fällen, bei denen sich ein Unterstützungsentscheid noch weiter verzögert (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 731 ff.; Derselbe, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 485 ff.; siehe auch Dubacher/Max, Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?, in: ZESO 2/17 S. 11; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 1 vom 8. Februar 2023 E. 4.1).
4.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2025 beim RSD meldete und bei diesem am 16. Januar 2025 ein Erstgespräch stattfand (vgl. Gesuche um öffentliche Unterstützung vom 9. April 2025 [act. B.1 = act. C.1] und vom 5. Mai 2025 [act. C.2]; siehe zu den Aufgaben der öffentlichen Sozialdienste insbesondere Art. 2 des Sozialhilfegesetzes [BR 546.100]). Ein Gesuch um materielle Sozialhilfe wurde zu diesem Zeitpunkt bei der hierfür zuständigen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes und Art. 5 Abs. 1 UG) unbestrittenermassen nicht eingereicht (vgl. Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 9. April 2025 [act. B.2 = act. C.1], wonach es der Beschwerdeführerin damals nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen einzureichen; siehe ferner E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. April 2025 [act. C.3]). Von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin damals somit noch keine Kenntnis (vgl. auch Erwägung 4.1 hiervor, wonach ein "Kennen-Müssen" bzw. das Herantragen eines Hilfefalles resp. die hiermit verbundene Kenntnis allein nicht genügt). Auch liegt weder eine ärztliche Bestätigung noch ein anderer Beleg dafür vor, dass die Gesundheit bzw. Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin damals in einem Ausmass eingeschränkt gewesen wäre, die eine Antragstellung um Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdegegnerin verhindert hätte. Insofern ist das Vorbringen des RSD, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Schwangerschaft nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen früher einzureichen, zu relativieren (vgl. Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 9. April 2025 [act. B.2 = act. C.1]; siehe ferner E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. April 2025 [act. C.3]). Ausserdem sind den im Recht liegenden Kontoauszügen der Monate Januar und Februar 2025 Gutschriften in Bezug auf die selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Kosmetikerin zu entnehmen (vgl. act. B.1).
Sodann reichte der RSD für die Beschwerdeführerin am 9. April 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um öffentliche Unterstützung rückwirkend ab Januar 2025 ein, worin namentlich eine Unterstützungsquote von CHF -1'234.00 ausgewiesen wurde (vgl. act. B.2 = act. C.1). Nachdem darin die Nachreichung von weiteren Unterlagen in Aussicht gestellt worden war (vgl. ebenda), ging bei der Beschwerdegegnerin das Ergänzungsgesuch des RSD vom 5. Mai 2025 ein, worin um öffentliche Unterstützung ab dem 1. Mai 2025 ersucht wurde (vgl. act. C.2). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2025 öffentlich-rechtliche Unterstützung vom 1. Mai 2025 bis zum 31. Oktober 2025 zu (vgl. act. B.3). Insofern wusste die Beschwerdegegnerin spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der besagten Verfügung um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bzw. der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Da zur Prüfung des Unterstützungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 9. April 2025 noch zusätzliche Unterlagen einzureichen waren (vgl. Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 9. April 2025 [act. B.2 = act. C.1]) und sich deshalb der Unterstützungsentscheid infolge Sachverhaltsabklärung verzögerte, ist der Beginn der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung im April 2025 festzusetzen (vgl. insb. Dubacher/Max, a.a.O., S. 11). Im Lichte des Gesagten hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich ab dem 1. April 2025 Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, sofern sie bereits damals unterstützungsbedürftig war (vgl. Dubacher/Max, a.a.O., S. 11). Dies entspricht denn auch dem Zweck der Sozialhilfe, welcher darin besteht, einer hilfesuchenden Person Hilfe in einer aktuellen Notlage und nicht in einer bereits überwundenen Notlage zu gewähren (vgl. Erwägung 4.1 hiervor). Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ab Januar 2025 bzw. betreffend die Monate Februar und März 2025 einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht (vgl. act. A.1).
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf die von ihrer Mutter am 4. März 2025 erhaltene Gutschrift in der Höhe von CHF 4'000.00 hinweist (vgl. act. A.1), ist was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. auch Erwägung 3 hiervor). Das Sozialhilferecht kennt eine Reihe von Grundsätzen. Das Bedarfsdeckungs-, Tatsächlichkeits- und Gegenwärtigkeitsprinzip, das Individualisierungs-, Final- und Subsidiaritätsprinzip skizzieren die Sozialhilfe als konkrete, gegenwärtige, individuelle, verschuldensunabhängige und nachrangige Hilfe (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 211; Wolffers, a.a.O., S. 69 ff.). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich gegenwärtig verfügbaren Eigenmittel (Tatsächlichkeits- und Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl. Wolffers, a.a.O., S. 153; Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 211 mit Hinweis insb. auf BGE 137 V 143 E. 3.7.1). So wird denn auch betont, dass Einnahmen grundsätzlich nur dann angerechnet werden dürfen, wenn sie effektiv und rechtzeitig zur Verfügung stehen (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 607).
5.2. Vorliegend ist dem im Recht liegenden Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 1. April 2025 eine Gutschrift ihrer Mutter vom 4. März 2025 in der Höhe CHF 4'000.00 zu entnehmen (vgl. act. B.1). Hierzu bringt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vor, dass sie mit diesem Geld die ausstehenden Mieten der Monate Januar und Februar 2025 beglichen habe (vgl. act. A.1; siehe auch Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 5. Mai 2025 [act. C.2]). Aus dem besagten Kontoauszug ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin am 7. März 2025 eine Sammelzahlung in der Höhe von insgesamt CHF 4'377.85 ausführte, unter anderem an die Unternehmung D._____ + Co. sowie an Herrn und Frau E._____ mit dem Vermerk "Miete" (vgl. act. B.1, wonach der Betrag von CHF 1'320.00 zwar zunächst nicht abgebucht werden konnte, die Zahlung allerdings am 28. März 2025 erneut ausgeführt wurde). Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Gutschrift ihrer Mutter zur Schuldentilgung verwendete und ihr diese Einnahme – bis auf einen kleinen Restbetrag – für die Periode April 2025 nicht mehr zur Verfügung stand, was mit Blick auf das Tatsächlichkeits- und Gegenwärtigkeitsprinzip gegen eine Anrechnung des vollen Betrags spricht. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeleistungen für den Monat April 2025 allein aufgrund des im März 2025 erhaltenen Darlehens verneint (vgl. Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 [act. A.2]). Im Übrigen stellen rückzahlbare Darlehen (Art. 312 ff. OR) – wie dies die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht (vgl. act. A.1, wonach eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden sei; siehe auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 [act. A.2], wonach Letztere überwiegend von Darlehen spricht; siehe ferner Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 5. Mai 2025 [act. C.2]) – grundsätzlich ohnehin keine anrechenbaren Einnahmen dar, zumal sie nicht zu einer Bereicherung führen bzw. nicht einkommensbildend sind (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 438). Insofern spielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Rolle, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht oder nicht. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass ihr die gesamte Gutschrift von CHF 4'000.00 für die Periode April 2025 nicht als Einnahme hätte angerechnet werden dürfen.
6. Da der Unterstützungsbeginn auf den 1. April 2025 festzusetzen ist, sofern damals eine Unterstützungsbedürftigkeit gegeben war (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätigt und den allfälligen Unterstützungsbedarf ermittelt.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen erst ab dem 1. Mai 2025 zugesprochen wurden. Die Angelegenheit ist zur Beurteilung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für den Monat April 2025 und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Das angerufene Gericht erachtet eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).
8.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen; eine solche hat sie denn auch nicht anbegehrt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 4 vom 7. März 2025 E. 9.2 mit weiteren Hinweisen). Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde B._____ vom 21. Mai 2025 wird insoweit aufgehoben, als A._____ Sozialhilfeleistungen erst ab dem 1. Mai 2025 zugesprochen wurden. Die Angelegenheit wird zur Beurteilung der Bedürftigkeit von A._____ für den Monat April 2025 und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von
CHF
500.00
– und den Kanzleiausgaben von
CHF
236.00
Total
CHF
736.00
gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde B._____.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 139 I 218ATF 139 I 218DTF 139 I 218
BGE 130 I 71ATF 130 I 71DTF 130 I 71
Art. 2 UGart. 2 UGart. 2 Legge cantonale sull'assistenza
Art. 1 UGart. 1 UGart. 1 Legge cantonale sull'assistenza
Art. 4 Sozialhilfegesetzart. 4 Sozialhilfegesetzart. 4 Legge sull'assistenza sociale
Art. 5 UGart. 5 UGart. 5 Legge cantonale sull'assistenza
Art. 1 UGart. 1 UGart. 1 Legge cantonale sull'assistenza
BGE 137 V 143ATF 137 V 143DTF 137 V 143
Art. 312 ORart. 312 COart. 312 CO
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA