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Entscheid

SV1 2025 4

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

7. März 2025Deutsch21 min

A. A._____, Jahrgang 1981, und ihre beiden Kinder (Jahrgang 2009 bzw. 2011) werden seit dem 1. Juni 2020 von der Gemeinde B._____ öffentlich-rechtlich unterstützt.

Source gr.ch

Urteil vom 7. März 2025

mitgeteilt am

Referenz SV1 25 4

Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer

Besetzung Pedretti, Vorsitz

von Salis und Audétat

Hemmi, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sozialhilfe

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, Jahrgang 1981, und ihre beiden Kinder (Jahrgang 2009 bzw. 2011) werden seit dem 1. Juni 2020 von der Gemeinde B._____ öffentlich-rechtlich unterstützt.

B. Am 11. November 2024 ersuchte der Regionale Sozialdienst C._____ um Verlängerung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025.

C. Mit Verfügung vom 21. November 2024 entschied die Sozialkommission der Gemeinde B._____ in Gutheissung des Verlängerungsgesuchs insbesondere was folgt:

9.

A._____ wird verpflichtet, umgehend das Arbeitspensum zu erhöhen. Sollte die Erhöhung des Pensums beim jetzigen Arbeitgeber nicht möglich sein, ist dem Sozialamt bis am 30. November 2024 eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber einzureichen und A._____ muss ab Dezember 2024 monatlich Arbeitsbemühungen gemäss Punkt 10 dieser Verfügung einreichen.

10.

Mit dem Ziel das Arbeitspensum zu erhöhen, ist A._____ verpflichtet, jeweils bis zum 25. des Monats acht schriftliche Arbeitsbemühungen inkl. Stellen-inserate und Absagen mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beim Sozialamt der Gemeinde B._____ abzugeben. Die Auszahlung erfolgt erst nach Abgabe des Formulars oder der schriftlichen Absagen, normalerweise auf den ersten Arbeitstag des Monats. Bei Krankheit oder Unfall ist A._____ verpflichtet, monatlich ein Arztzeugnis vorzulegen.

D. Im von der Gemeinde B._____ als Beschwerde entgegengenommenen Schreiben vom 20. Dezember 2024 führte A._____ insbesondere aus, ihr sei die Verfügung vom 21. November 2024 untergegangen. Bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin sei es zurzeit nicht möglich, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. Sie habe ihrer Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass sie ab Sommer 2025 in einem 100 %-Pensum arbeiten wolle.

E. Nachdem bei der Gemeinde B._____ in der Folge eine Bestätigung der Arbeitgeberin eingereicht worden war, wonach es nicht möglich sei, das Arbeitspensum von A._____ auf 100 % zu erhöhen bzw. ihr eine andere oder zusätzliche Tätigkeit anzubieten, wies der Gemeindevorstand B._____ die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Januar 2025 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig verzichtete er einmalig aus Kulanz auf eine Kürzung des Grundbedarfs aufgrund von Pflichtverletzungen (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete A._____, ab dem 1. Januar 2025 jeweils bis zum 25. des Monats acht schriftliche Arbeitsbemühungen einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3). Werde die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen erneut nicht umgesetzt, werde wegen wiederholter Pflichtverletzung die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % (CHF 197.40) ab dem 1. Februar 2025 bis zum 30. April 2025 vollzogen (Dispositiv-Ziff. 4).

F. Mit E-Mail vom 16. Januar 2025 bat die Sozialarbeiterin darum, von der Auflage betreffend Arbeitsbemühungen abzusehen, da A._____ per 1. April 2025 eine Pensumserhöhung auf 80 % zugesichert worden sei und sie sich damit mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Sozialhilfe lösen könne.

G. Nachdem die Gemeinde B._____ in der Folge an ihrem Beschwerdeentscheid festgehalten hatte, bestätigte die D._____ AG am 24. Januar 2025 die Erhöhung des Arbeitspensums von A._____ per 1. April 2025 auf 80 % bei einem monatlichen Bruttolohn von CHF 3'840.00.

H. Gegen den Entscheid der Gemeinde B._____ vom 13. Januar 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Januar 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ihr Pensum per 1. April 2025 auf 80 % erhöhen könne und somit nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein werde. Folglich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Gemeinde für die kommenden zwei Monate noch Arbeitsbemühungen zukommen lassen solle. Zudem sei von einer Kürzung des Grundbedarfs abzusehen, da sie auf das Geld angewiesen sei.

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2025 erteilte die vorsitzende Richterin der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung.

J. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 (Poststempel) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, solange die Beschwerdeführerin auf öffentlich-rechtliche Unterstützung angewiesen bzw. ihr finanzieller Bedarf noch nicht vollständig durch ihr Erwerbseinkommen gedeckt sei, müsse sie Arbeitsbemühungen einreichen.

K. Am 6. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht den Arbeitsvertrag vom 3./4. Februar 2025 ein.

L. Am 28. Februar 2025 (Poststempel) replizierte die Beschwerdeführerin.

M. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 5. März 2025 auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dem 1. Januar 2025 an der Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen festgehalten hat. Zu prüfen ist ferner, ob sie zu Recht für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 30. April 2025 ausgesprochen hat.

3.

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG (BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft einsetzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum UG (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 5.1).

Dispositiv

4. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3 hiervor) –, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr somit auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahme im Einzelfall zweckmässig und zumutbar ist. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 AVIG (SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c; Studer, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit, Analyse der schweizerischen Praxis aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht, Diss. 2021, S. 180 und S. 183, abrufbar über open access [Dike-Verlag]). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten der versicherten Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.4 und 130 I 71 E. 5.3; Studer, a.a.O., S. 175), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).

5. Vorliegend sind keine solchen Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen als unzumutbar erscheinen lassen. Solche werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht dargetan. Die erst 43-jährige Beschwerdeführerin ist unstreitig seit dem 1. April 2021 bei der D._____ AG im Bereich Hauswartungen in einem 70 %-Pensum angestellt (vgl. act. A.2, B.3, C.8 und I.1; siehe auch Stellungnahme der D._____ AG vom 22. Februar 2025, wonach die Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 in einem 60 %-Pensum tätig gewesen sei [act. B.3]), weshalb sie nur teilweise auf öffentlich-rechtliche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen ist (vgl. act. C.1). Insofern ist die Beschwerdeführerin objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb von ihr mit Blick auf die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Subsidiarität bzw. das damit im Zusammenhang stehende Ziel der Förderung der finanziellen Selbstständigkeit auch verlangt werden kann, Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Sodann ist die Beschwerdeführerin Mutter zweier Kinder im Alter von 13 sowie 15 Jahren und lebt unstreitig getrennt vom Kindsvater (vgl. act. A.2, B.1 = C.5 und C.1). Zwar hielt die Sozialarbeiterin in ihrer E-Mail vom 23. Dezember 2024 fest, dass es das persönliche Ziel der Beschwerdeführerin sei, per Sommer 2025 eine zusätzliche Anstellung zu finden, da ihre älteste Tochter dann eine Lehre beginne und für diese daher gut gesorgt sei (vgl. act. C.7). Abgesehen davon, dass sich diese Ausführungen auf die Möglichkeit einer Vollzeitstelle beziehen, hat die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine 80%ige Tätigkeit bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin mit Wirkung ab dem 1. April 2025 unterzeichnet (vgl. act. I.1). Insofern ist davon auszugehen, dass die Betreuungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern im Teenageralter ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit der Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen spricht. Soweit die Sozialarbeiterin in ihrer E-Mail vom 23. Dezember 2024 zudem ausführte, der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, bis am 25. Dezember 2024 acht Arbeitsbemühungen einzureichen, ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 21. November 2024 zu spät gelesen hat und deshalb nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung stand, bis am 25. Dezember 2024 das von ihrem Ex-Mann vernichtete Bewerbungsdossier zu erstellen und die technisch nicht versierte Beschwerdeführerin dabei zu unterstützen (vgl. act. C.6 und C.7). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den dargelegten Umständen nicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ab dem 1. Januar 2025 jeweils bis zum 25. des Monats acht Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vgl. act. B.2 = C.9). Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, Arbeitsbemühungen einzureichen. So lässt sich insbesondere dem Verlängerungsgesuch des Regionalen Sozialdienstes C._____ vom 11. November 2024 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar im letzten halben Jahr aufgrund eines Bandscheibenvorfalls vermehrt krankgeschrieben worden sei, es ihr allerdings aktuell wieder gut gehe und sie voll arbeitsfähig sei (vgl. act. C.2). Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen unter Berücksichtigung des Alters sowie der persönlichen, familiären und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als zumutbar erweist. Ebenso ist sie zweckmässig. Im Folgenden ist auf die Verhältnismässigkeit der fraglichen Auflage näher einzugehen.

6.1. Nachdem der Regionale Sozialdienst C._____ am 11. November 2024 für die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Verlängerung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 gestellt hatte (vgl. act. C.2), hiess die Beschwerdegegnerin dieses mit Verfügung vom 21. November 2024 gut und entschied insesondere was folgt (vgl. act. B.1 = C.5).

9.

A._____ wird verpflichtet, umgehend das Arbeitspensum zu erhöhen. Sollte die Erhöhung des Pensums beim jetzigen Arbeitgeber nicht möglich sein, ist dem Sozialamt bis am 30. November 2024 eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber einzureichen und A._____ muss ab Dezember 2024 monatlich Arbeitsbemühungen gemäss Punkt 10 dieser Verfügung einreichen.

10.

Mit dem Ziel das Arbeitspensum zu erhöhen, ist A._____ verpflichtet, jeweils bis zum 25. des Monats acht schriftliche Arbeitsbemühungen inkl. Stellen-inserate und Absagen mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beim Sozialamt der Gemeinde B._____ abzugeben. Die Auszahlung erfolgt erst nach Abgabe des Formulars oder der schriftlichen Absagen, normalerweise auf den ersten Arbeitstag des Monats. Bei Krankheit oder Unfall ist A._____ verpflichtet, monatlich ein Arztzeugnis vorzulegen.

In der Folge liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Schreiben, datiert vom 20. Dezember 2024, zukommen, welches Letztere als Beschwerde entgegennahm (vgl. act. C.6 und B.2 = C.9). Darin führte die Beschwerdeführerin zu den Dispositiv-Ziffern 9 und 10 der besagten Verfügung aus, dass ihr diese untergegangen sei und ihre Sozialarbeiterin sie darauf aufmerksam gemacht habe. Bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin (D._____ AG) sei es zurzeit nicht möglich, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. Die entsprechende schriftliche Bestätigung ihrer Arbeitgeberin werde sie nachreichen. Zudem habe sie ihre Sozialarbeiterin darüber informiert, dass sie ab Sommer 2025 in einem 100 %-Pensum arbeiten wolle, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Bis jetzt habe sie sich nur mündlich um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beschwerdeführerin bat schliesslich darum, ihr Zeit bis im Sommer 2025 einzuräumen (vgl. act. C.6). Mit darauffolgender E-Mail vom 23. Dezember 2024 teilte die Sozialarbeiterin der Beschwerdegegnerin insbesondere mit, dass die Beschwerdeführerin bemüht sei, ihr aktuelles Arbeitspensum von 70 % im Verlauf des nächsten Jahres zu erhöhen. Aktuell sei dies bei der jetzigen Arbeitgeberin aber nicht möglich. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe alle ihre persönlichen Dokumente, darunter Zeugnisse bzw. Diplome und allgemeine Bewerbungsunterlagen, vernichtet. Zudem sei die Beschwerdeführerin bei technischen Angelegenheiten schnell überfordert und benötige Unterstützung. Da es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich sei, bis am 25. Dezember 2024 acht Arbeitsbemühungen einzureichen, werde diesbezüglich um Aufschub ersucht (vgl. act. C.7). In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin eine Bestätigung der D._____ AG vom 23. Dezember 2024 ein, wonach es ihr zurzeit nicht möglich sei, das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Bereich Reinigung auf 100 % zu erhöhen bzw. ihr eine andere oder zusätzliche Tätigkeit anzubieten (vgl. act. C.8; siehe auch act. B.3). Die Beschwerdegegnerin wies in der Folge die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Januar 2025 ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verpflichtete die Beschwerdeführerin, ab dem 1. Januar 2025 jeweils bis zum 25. des Monats acht schriftliche Arbeitsbemühungen einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3) (vgl. act. B.2 = C.9). Nachdem daraufhin die Sozialarbeiterin die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2025 darüber informiert hatte, dass der Beschwerdeführerin per 1. April 2025 eine Pensumserhöhung auf 80 % zugesichert worden sei und sie sich damit höchstwahrscheinlich von der Sozialhilfe lösen könne, sowie gleichzeitig das Nachreichen des entsprechenden Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt hatte (vgl. act. C.10), hielt die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2025 an ihrem Beschwerdeentscheid fest (vgl. act. C.11). Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 bestätigte die D._____ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin per 1. April 2025 auf 80 % erhöht werde, wobei der Bruttolohn CHF 3'840.00 pro Monat betragen werde (vgl. act. C.12). Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2025 eingereicht (vgl. act. A.2 und I.1).

6.2. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich in Bezug auf die sich zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids am 13. Januar 2025 präsentierende Sachlage aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine kurz bervorstehende und anhaltende finanzielle Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin hingedeutet hätten. Denn zu jenem Zeitpunkt durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass eine Erhöhung des bisherigen Pensums der Beschwerdeführerin von 70 % bei der D._____ AG nicht möglich war und sie die Suche nach einer zusätzlichen Anstellung erst per Sommer 2025 angehen möchte (vgl. act. C.6, C.7 und C.8). Da somit aufgrund der damaligen Sachlage keine Aussicht auf eine in naher Zukunft absehbare Verbesserung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bestand, ist die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids am 13. Januar 2025 als verhältnismässig anzusehen.

Anders sieht die Sachlage allerdings in Bezug auf den darauffolgenden Zeitraum aus: Wie dargelegt, wurde die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2025 von der Sozialarbeiterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführerin per 1. April 2025 eine Pensumserhöhung auf 80 % zugesichert wurde und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Ablösen von der Sozialhilfe einhergehen können werde (vgl. act. C.10). Nachdem die D._____ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin daraufhin am 24. Januar 2025 die Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auf 80 % per 1. April 2025 bei einem monatlichen Einkommen von brutto CHF 3'840.00 bestätigt hatte (vgl. act. C.12), wurde der Beschwerdegegnerin schliesslich am 4. Februar 2025 der entsprechende Arbeitsvertrag eingereicht (vgl. act. A.2 und I.1). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge der per 1. April 2025 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgenden Pensumserhöhung von lediglich 10 % auf 80 % ab Ende April 2025 einen Bruttolohn von monatlich CHF 3'840.00 erzielen wird (vgl. act. A.2, C.10, C.12 und I.1). Abgesehen davon, dass die ohnehin nur zu einem kleinen Teil mit Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin somit bereits in wenigen Monaten finanzielle Selbstständigkeit erlangen wird (vgl. act. A.2, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 ausführte, dass die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2025 nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein werde; siehe ferner act. C.1, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrer E-Mail vom 26. September 2024 festhielt, schon eine kleine Steigerung des Pensums genügte, um existenzsichernd leben zu können), darf dabei angesichts des bestehenden langjährigen Arbeitsverhältnisses in einem 70 %-Pensum sowie des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 3./4. Februar 2025 (vgl. act. I.1; siehe auch Stellungnahme der D._____ AG vom 22. Februar 2025, wonach die Beschwerdeführerin als wertvolles Teammitglied geschätzt werde und sich die Arbeitgeberin auf die weiterhin gute Zusammenarbeit freue [act. B.3]) auch von einer anhaltenden Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wenn die Beschwerdeführerin infolge zu tätigender Arbeitsbemühungen ihre stabile Arbeitssituation aufgeben müsste, obschon sie ihre existenzielle Bedürftigkeit infolge der bevorstehenden geringfügigen Pensumserhöhung bei ihrer langjährigen Arbeitgeberin schon bald überwinden kann. Insofern erweist sich die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen angesichts der sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids präsentierenden Sachlage als unverhältnismässig. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.

6.3. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass ihr die Gründe für eine Pensumserhöhung nicht bekannt seien bzw. es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Anpassung des Arbeitsvertrages erst per 1. April 2025 habe erfolgen können, ist sie auf die Stellungnahme der D._____ AG vom 22. Februar 2025 hinzuweisen. Darin führte Letztere aus, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auf 100 % bzw. eine zusätzliche Tätigkeit (z.B. im Garten- oder Bürobereich) gegen Ende des Jahres 2024 aufgrund der damaligen Auftragslage sowie logistischer Gegebenheiten nicht möglich gewesen sei. Per 1. April 2025 seien allerdings mehrere neue Hauswartungsverträge abgeschlossen worden, so dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auf 80 % erhöht werden könne (vgl. act. B.3). Zudem ist mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Zweck der Überwindung der Bedürftigkeit massgeblich, dass die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – unbestrittenermassen schon bald nicht mehr auf öffentlich-rechtliche Unterstützung angewiesen sein wird. Soweit die Beschwerdegegnerin sodann vorbringt, dass die Arbeitssuche als Absicherung diene, falls sich die Pensumssteigerung als instabil erweise oder kurzfristig ende, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2 hiervor), steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in einem stabilen Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 70 % und die bevorstehende Erhöhung des Pensums um lediglich 10 % erfolgt im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags, weshalb keinerlei Anhaltspunkte für eine bloss vorübergehende bzw. instabile Pensumssteigerung bestehen. Solche Bedenken rechtfertigten sich eher bei einer Annahme einer allfälligen neuen Arbeitsstelle. Diesbezüglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass angesichts der im neuen Arbeitsvertrag festgehaltenen dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. act. I.1) bzw. der Bestimmung zu den Kündigungfristen nach Ablauf der Probezeit gemäss Art. 335c OR davon auszugehen ist, dass die Kündigungsfrist bezüglich des jetzigen Arbeitsverhältnisses mindestens zwei Monate beträgt. Insofern könnte das bestehende Arbeitsverhältnis in Berücksichtigung des durchzuführenden Bewerbungsprozesses selbst bei einer Zusage infolge getätigter Arbeitsbemühungen nicht vor Ende März 2025 beendet werden. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner geltend macht, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin den Wechsel in eine andere Stelle mit besseren bzw. lukrativeren Konditionen ermöglichen könnten, vermag sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn vorliegend ist einzig massgeblich, dass die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – infolge der bervorstehenden Pensumserhöhung auf 80 % und des damit erzielbaren Einkommens von CHF 3'840.00 pro Monat Ende April 2025 nicht mehr auf öffentlich-rechtliche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen sein wird.

7. Schliesslich ist auf die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids einzugehen. Darin hat die Beschwerdegegnerin für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 30. April 2025 ausgesprochen (vgl. act. B.2 = C.9). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor), verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2024 für den Fall, dass eine Pensumserhöhung nicht möglich ist, ab Dezember 2024 jeweils bis zum 25. des Monats acht schriftliche Arbeitsbemühungen einzureichen (vgl. act. B.1 = C.5, Dispositiv-Ziffern 9 und 10). Gleichzeitig wurde in Dispositiv-Ziffer 2 dieser Verfügung festgehalten, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die Anordnungen der Beschwerdegegnerin einzuhalten und deren Auflagen Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Abmachungen werde der Grundbedarf um monatlich 15 % gekürzt. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen könne die Kürzung des Grundbedarfs auf 30 % angehoben werden (vgl. act. B.1 = C.5). Im als Beschwerde entgegengenommenen Schreiben vom 20. Dezember 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin insbesondere zu der in Dispositiv-Ziffer 10 der besagten Verfügung angeordneten Auflage betreffend Arbeitsbemühungen (vgl. act. C.6). Vor diesem Hintergrund bildete einzig die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Auflage zum monatlichen Nachweis von Arbeitsbemühungen und der damit verbundenen Kürzungsandrohung Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. Januar 2025 für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage direkt schon die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % ab dem 1. Februar 2025 für drei Monate ausgesprochen hat, ging sie über diesen hinaus. Die Beschwerdegegnerin war somit zur Anordnung der Kürzung des Grundbedarfs für den Fall der Nichtbeachtung der besagten Auflage im angefochtenen Entscheid nicht berechtigt. Insofern erweist sich der Entscheid vom 13. Januar 2025 auch in diesem Punkt als nicht rechtmässig. Erst wenn der Beschwerdeentscheid betreffend Rechtmässigkeit der verfügten Auflage zum monatlichen Nachweis von Arbeitsbemühungen und der damit verbundenen Kürzungsandrohung rechtskräftig geworden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin bei Missachtung der Auflage eine separate Kürzungsverfügung erlassen können, gegen welche wiederum der Rechtsmittelweg offen gestanden wäre (vgl. PVG 2022 Nr. 11 E. 4.1 f.).

Im Übrigen erscheint fraglich, ob eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % überhaupt gerechtfertigt wäre. Abgesehen davon, dass die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nur in schwerwiegenden oder (zeitnah) wiederholten Fällen im Sinne einer letztmöglichen Massnahme zulässig ist, sind die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit zu berücksichtigen. Insbesondere gilt zu beachten, dass Kinder und Jugendliche besonderen Schutz geniessen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV), weshalb ihren Interessen angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 853; Erläuterungen zu Ziff. F.2 der SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, <https://skos.ch/>). Diesen Grundsätzen scheint im vorliegenden Fall nicht nachgelebt worden zu sein.

8. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 13. Januar 2025 aufzuheben.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei es sich angesichts des Umstands, dass die Gutheissung der Beschwerde teilweise in einer dem Erlass des angefochtenen Entscheids nachfolgenden Entwicklung der Sachlage begründet ist, rechtfertigt, ihr eine reduzierte Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) aufzuerlegen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).

9.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen; eine solche hat sie denn auch nicht anbegehrt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 14).

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Gemeinde B._____ vom 13. Januar 2025 aufgehoben.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von

CHF

500.00

– und den Kanzleiausgaben von

CHF

296.00

Total

CHF

796.00

gehen zulasten der Gemeinde B._____.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung]

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Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 139 I 218ATF 139 I 218DTF 139 I 218

BGE 130 I 71ATF 130 I 71DTF 130 I 71

Art. 2 UGart. 2 UGart. 2 Legge cantonale sull'assistenza

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

BGE 130 I 71ATF 130 I 71DTF 130 I 71

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

BGE 139 I 218ATF 139 I 218DTF 139 I 218

BGE 130 I 71ATF 130 I 71DTF 130 I 71

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 335c ORart. 335c COart. 335c CO

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA