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Entscheid

SV2 2024 28

Einbürgerung

27. März 2025Deutsch38 min

A. A._____, Jahrgang 1991, wohnhaft in B._____, war als Hilfsarbeiter bei der C._____ AG in D._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 25. April 2013 sprang A._____ am 27. Februar 2013 in einen Graben und knickte mit dem linken Fuss um. Dabei zog er sich eine OSG-Distorsion links zu, mit Aktivierung einer Osteochondrosis dissecans im Talus links sowie einer Schädigung der Tibialis posterior-Sehne, wobei es in der Folge mehrerer Operationen bedurfte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 20. Oktober 2014 stellte der Kreisarzt Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen medizinischen Endzustand fest und definierte ein Zumutbarkeitsprofil in adaptierter Tätigkeit von 50 % Arbeitsfähigkeit ab sofort bzw. ganztags ab November 2014.

Source gr.ch

Urteil vom 4. April 2025

mitgeteilt am 10. April 2025

Referenz SV2 24 28

Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer

Besetzung von Salis, Vorsitz

Bäder Federspiel und Pedretti

Jauch, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Versicherungsleistungen nach UVG

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, Jahrgang 1991, wohnhaft in B._____, war als Hilfsarbeiter bei der C._____ AG in D._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 25. April 2013 sprang A._____ am 27. Februar 2013 in einen Graben und knickte mit dem linken Fuss um. Dabei zog er sich eine OSG-Distorsion links zu, mit Aktivierung einer Osteochondrosis dissecans im Talus links sowie einer Schädigung der Tibialis posterior-Sehne, wobei es in der Folge mehrerer Operationen bedurfte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 20. Oktober 2014 stellte der Kreisarzt Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen medizinischen Endzustand fest und definierte ein Zumutbarkeitsprofil in adaptierter Tätigkeit von 50 % Arbeitsfähigkeit ab sofort bzw. ganztags ab November 2014.

B. Am 18. Juni 2015 stürzte A._____ sodann während der Arbeit von einer Leiter. Dannzumal war er als Hilfsarbeiter bei "F._____" in G._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva unfallversichert. Er zog sich dabei eine Mehrfachverletzung mit Extremitätenverletzungen (Beckenringfraktur vom lateralen Kompressionstyp links [AO-B2], radiocarpale Luxation mit Abrissfraktur des Processus styloideus radii links, komplexe Ellenbogenluxationsfraktur links [Typ IV nach Mason/Johnson], undislozierte Scaphoidfraktur rechts), Gesichtsverletzungen (undislozierte Tripodfraktur links, undislozierte Orbitabodenfraktur links) und eine Thoraxkontusion ventral links zu. In der Folge wurden diverse operative Behandlungen durchgeführt, wobei die Beckenringfraktur nicht operativ therapiert werden musste; sie wurde konservativ behandelt. A._____ wurde ab dem 18. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).

C. Rund zwei Monate nach dem Unfallereignis führte der Kreisarzt Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 10. August 2015, aus, bezüglich des Beckens und Gesichts könne von einer folgenlosen Heilung ausgegangen werden. Die Verletzungen im Bereich der oberen Extremitäten seien ossär konsolidiert, funktionell noch unvollständig rehabilitiert. Gemäss Besprechung mit A._____ schienen jedoch erhebliche psychische Probleme vorzuliegen.

D. Vom 24. Februar 2016 bis 2. Mai 2016 wurde A._____ in der Rehaklinik H._____ therapiert, wo unter anderem eine psychische Störung festgestellt wurde. Eine ambulante psychiatrische Therapie wurde begonnen. Im Rahmen des Therapieaufenthalts in H._____ erstattete Dr. med. I._____, Spezialarzt FMH für Neurologie, am 21. April 2016 ein neurologisches Konsilium, worin er keinerlei Diagnosen stellte und festhielt, dass keine strukturellen Läsionen als Folge des Unfallereignisses vom 18. Juni 2015 objektivierbar seien und das Gehirn dabei offensichtlich nicht beschädigt worden sei; die vom Patienten geschilderten Beschwerden könnten keiner organischen Pathologie zugeordnet werden.

E. Im Juni 2016 attestierte das J._____ (J._____) A._____ aus orthopädischer und handchirurgischer Sicht (ab August 2016) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In seiner Kurzbeurteilung vom 4. August 2016 erachtete auch der Kreisarzt Dr. med. E._____ den medizinischen Endzustand als erreicht. In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 5. September 2016 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

F. Am 19. August 2016 erteilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Lehre) als Elektroinstallateur ab 1. August 2016. Die beruflichen Massnahmen wurden von der IV-Stelle per 18. Dezember 2017 eingestellt, da A._____ die aufgestellten Anforderungen nicht erfüllte.

G. Nach Beendigung der beruflichen Massnahmen durch die IV-Stelle wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 verneinte die Suva einen Rentenanspruch gemäss UVG und hielt fest, dass aufgrund der organisch bedingten Unfallfolgen keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resultierte und die psychogenen Störungen nicht in einem adäquatkausalen Zusammenhang mit den Ereignissen vom 27. Februar 2013 und 18. Juni 2015 stünden, weshalb diesbezügliche Leistungen entfallen würden. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

H. Nachdem sich A._____ wiederum am Ellbogen behandeln lassen musste, meldete er am 6. August 2019 der Suva telefonisch einen Rückfall an. Die Beschwerden wurden von der Suva als unfallkausal anerkannt. Eine kreisärztliche Beurteilung erfolgte am 14. Januar 2020 durch Dr. med. K._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemein-, Unfall- und Handchirurgie, Mitglied FMH. Dieser hielt fest, nebst Beschwerden im Ellbogengelenk links seien während der Untersuchung keine anderen physischen Beschwerden angegeben worden. In Bezug auf die Unfallfolgen am linken Ellbogen wurde ein Zumutbarkeitsprofil festgelegt. Am 9. Juni 2020 kommentierte Dr. med. K._____, die Situation am Ellbogen habe sich gemäss Beurteilung der Klinik L._____ verbessert, und er verwies auf seine eigene Beurteilung. Gemäss Bericht der M._____ Klinik vom 7. Januar 2021 zeigte sich beim Ellbogen eine Restinstabilität, welche A._____ muskulär sehr gut kompensiere. Allerdings werde der Ellbogen nie mehr voll belastbar sein, schwere körperferne Arbeiten seien nicht mehr realistisch. Für eine Beurteilung der genauen Belastbarkeit empfehle sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Weitere Kontrollen seien keine geplant. In der Folge schätzte Kreisarzt Dr. med. N._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Mitglied FMH, in seiner Beurteilung vom 19. Februar 2021 den Integritätsschaden betreffend den linken Ellbogen auf 5 %. Am 9. März 2021 stellte Dr. med. N._____ den Endzustand fest, beschrieb bleibende Einschränkungen aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Ellenbogengelenks sowie ein Zumutbarkeitsprofil, und er ging von einer vollschichtigen Tätigkeit aus.

I. Dr. med. O._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte A._____ im Sommer 2017 einige Tage lang eine 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit und sodann vom 18. September 2019 bis am 29. Februar 2020, vom 1. April 2020 bis am 30. April 2020 und vom 1. Juni 2020 bis am 30. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

J. Im Weiteren meldete A._____ Beckenbeschwerden bzw. einen Beckenschiefstand. In seiner Kurzbeurteilung vom 3. Dezember 2020 führte der Kreisarzt Dr. med. N._____ aus, der Beckenschiefstand sei überwiegend unwahrscheinlich unfallkausal. Infolgedessen verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 die Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Beckenbeschwerden, weil kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Juni 2015 vorliege. Die dagegen von A._____ erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. April 2021 ab. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ am 25. Mai 2021 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2022 abwies (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 59 vom 13. Dezember 2022).

K. Mit Verfügung vom 24. März 2021 sprach die Suva A._____ für die Unfallfolgen des linken Ellbogens eine Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 6'300.00 basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu und lehnte mit Verfügung vom 18. Mai 2021 einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente ab. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am 7. Mai 2021 und 17. Juni 2021 jeweils Einsprache mit der hauptsächlichen Begründung, der medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt.

L. Am 17. November 2021 berichtete Dr. med. K._____, Facharzt Allgemein-, Unfall- und Handchirurgie, Klinik L._____, über die Untersuchung vom 15. November 2021 und beschrieb den Verlauf einer initial leichten Instabilität im Ellbogen links, weshalb der Patient in der Klinik L._____ und in der M._____ Klinik beurteilt worden sei. Der Verlauf sei diesbezüglich sehr günstig und der Patient aktuell beschwerdefrei. Die Ellbogenbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt.

M. Von der IV-Stelle wurde alsdann eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag gegeben, welche am 18./19. November 2021 durchgeführt wurde. Aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit wurde eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Stehen, Sitzen und Gehen empfohlen, wobei A._____ selten bis zu 15 kg hantieren könne und Zwangspositionen vermieden werden sollten. Die psychische Situation und Belastbarkeit konnte anhand der EFL nicht beurteilt werden.

N. Im Januar/Februar 2023 meldete A._____ der Suva mehrmals «Störungen» in der Hüfte. Die Ärzte der M._____ Klinik diagnostizierten am 17. November 2022 ein symptomatisches femoroazetabuläres Impingement an der linken Hüfte. In der Folge erfolgte eine Infiltrationstherapie. In seiner Kurzbeurteilung vom 15. März 2023 führte der Kreisarzt Dr. med. N._____ aus, dass es sich hierbei um eine unfallfremde Diagnose handle. Mit Verfügung vom 20. März 2023 verneinte die Suva eine Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Hüftbeschwerden links, da die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Juni 2015 zeigten. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 ab.

O. Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung von A._____ in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie samt Durchführung einer EFL. Der Begutachtungsauftrag wurde der estimed AG zugeteilt (nachfolgend: estimed-Gutachten). In der am 7. August 2023 erstatteten Expertise diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen St.p. Mehrfachverletzung mit Frakturen unter Beteiligung mehrerer Regionen einer oberen Extremität (geschlossen) (ICD-10 T02.20) mit/bei Radiusköpfchenfraktur Typ Mason 4 links (Fraktur und gleichzeitige Luxation im Ellenbogengelenk) und radiokarpale Luxation mit Abrissfraktur processus styloideus radii links; ein myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.19); ein femoro-acetabuläres Impingement links (ICD-10 M24.85) sowie einen Verdacht auf (stattgehabte) leichte Affektion des Plexus lumbosacralis, möglicherweise im Rahmen des Traumas im Juni 2015. Während die Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Schreinerei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % feststellten, wiesen sie in leidensangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Eine EFL wurde von den Gutachtern entgegen des Auftrages nicht durchgeführt. Die IV-Stelle unterbreitete den Gutachtern Ergänzungsfragen, welche von den Gutachtern am 15. Januar 2024 beantwortet wurden.

P. Die beiden Einsprachen gegen die Verfügungen vom 24. März 2021 (Integritätsentschädigung) und vom 18. Mai 2021 (Invalidenrente) wies die Suva sodann mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 ab.

Q. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. April 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragen, die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Suva habe den medizinischen Sachverhalt samt Kausalitätsfragen nur ungenügend abgeklärt. Das estimed-Gutachten erfülle keinesfalls die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten. Insbesondere sei das orthopädische Gutachten weder umfassend noch nachvollziehbar. So habe der orthopädische Teilgutachter die bisherige Tätigkeit bei Elektroinstallationen statt in einer Schreinerei geprüft. Dies bedeute ein relevantes Auseinanderdriften der Beurteilung, was überhaupt die bisherige Tätigkeit sei. Zudem werde weder die gesamte Anamnese inkl. EFL berücksichtigt noch finde eine schlüssige Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Gutachten statt. Auch die nachgeschobenen Ausführungen der estimed-Gutachter könnten die Mängel nicht beheben. So führten die estimed-Gutachter betreffend Diskrepanz zur EFL aus, dass es möglicherweise zu einer Besserung der Beschwerden seit der EFL von 2021 gekommen sein soll, wobei der Orthopäde behaupte, seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei seit Juli 2017 korrekt. Dieser Widerspruch sei noch nicht geklärt. Gleichzeitig würde aber anerkannt, dass realistischerweise bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit möglich sei. Zudem würden die vom orthopädischen Teilgutachter gegenüber dem Beschwerdeführer selbst geäusserten Aussagen im Widerspruch zu den schriftlichen Ausführungen stehen. Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Tonbandaufnahmen bei der IV-Stelle.

R. Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024. Zusätzlich führte sie aus, die Kausalitätsfrage betreffend die Hüftbeschwerden links und die Beckenbeschwerden seien rechtskräftig geklärt und als nicht unfallkausal bewertet worden. Mit Beschwerde vom 8. April 2024 sei sodann explizit anerkannt worden, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht unfallkausal seien. Unter Verweis auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen versicherungsexternen Gutachten sei eine weitere versicherungsexterne Begutachtung in vorliegender Streitsache nicht angezeigt.

S. Mit Schreiben vom 14. November 2024 forderte die Instruktionsrichterin die IV-Stelle auf, die den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten zu edieren.

T. Mit Schreiben vom 26. November 2024 bot die Instruktionsrichterin den Parteien die Möglichkeit, Einsicht in die edierten IV-Akten zu nehmen.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 (act. B.1; Suva-act. 793). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist er davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a und Art. 61 ATSG).

2.

Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend primär zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung als bereits zugesprochen. Uneinig sind sich die Parteien in der Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder ob die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere die (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit strittig.

3.

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, hat der Unfallversicherer bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat dabei unter anderem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung; Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Schädigungen voraus. Dabei ist nach der Rechtsprechung kumulativ ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich (BGE 148 V 301 E. 2.2). Im Bereich der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Geht es um organisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsschäden, so genügt es in der Regel, den natürlichen Kausalzusammenhang zu prüfen (BGE 135 V 465 E. 5.1).

Vorliegend leidet der Beschwerdeführer an diversen somatischen Beschwerden am linken OSG, am Becken, an der linken Hüfte, am linken Ellbogen sowie an der linken und rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin und in der Folge das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden haben einen Kausalzusammenhang zwischen den Beckenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 18. Juni 2015 verneint (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2020 [Suva-act. 532]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 59 vom 13. Dezember 2022). Somit wurden diese Beschwerden rechtskräftig als nicht unfallkausal eingestuft. Ebenso wurde betreffend die geltend gemachten Hüftbeschwerden links die fehlende Unfallkausalität mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 bestätigt (vgl. Suva-act. 790).

Für die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang im angefochtenen Einspracheentscheid nach eingehender sorgfältiger Prüfung verneint (Suva-act. 793, Rz. 4 S. 14 ff.). Damit hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Beschwerde vom 8. April 2024, Rz. 10 S. 6).

Dispositiv

Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers muss sich demnach auf die unfallbedingten somatischen Beschwerden am linken OSG, linken Ellbogen und an den Händen stützen können. Alle anderen Beschwerden, insbesondere auch die psychischen Beschwerden, können mangels Kausalität im Hinblick auf eine Rente der Unfallversicherung nicht berücksichtigt werden.

4. Als rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; BGE 148 V 195 E. 2.2).

5.1.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet, bzw. sie nimmt dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 f., 140 V 193 E. 3.1 f. und 132 V 93 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4 und 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3).

5.1.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.1, 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3, 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2).

5.2. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen folgende Unterlagen zu berücksichtigen:

5.2.1. Der Beschwerdeführer wurde vom Versicherungsmediziner Dr. med. E._____ am 20. Oktober 2014 betreffend die Folgen des Ereignisses vom 27. Februar 2013 (Fehltritt bei einem Sprung in einen Graben) persönlich untersucht (Suva-act. 217). Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Beschwerden am linken Fussgelenk weitgehend abgeklungen seien und er kaum noch unter Schmerzen leide. Lediglich bei der forcierten Dorsalextension im linken Fuss würden Beschwerden auftreten. Der Versicherungsmediziner kam zum Schluss, dass sich gut eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis und knapp dreiviertel Jahre nach der letzten Operation keine therapeutischen Massnahmen mehr aufdrängten. Der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Sanitärinstallateur) nicht voll arbeitsfähig, eine volle Arbeitsfähigkeit sei auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei aber für eine adaptierte Tätigkeit ab sofort 50 % arbeits- und vermittlungsfähig und ab anfangs November 2014 ganztags arbeitsfähig. Dabei hielt Dr. med. E._____ folgendes Zumutbarkeitsprofil fest:"Kein Gehen auf unebener Unterlage, kein häufiges Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine überwiegende Tätigkeit in Kauerstellung bzw. in kniender Körperstellung. Kein repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 20-25 kg." (Suva-act. 217 S. 5).

5.2.2. Gemäss Bericht der Klinik P._____ vom 10. September 2015 betreffend Abschlusskontrolle berichtete der Beschwerdeführer von einem erfreulichen Verlauf des linken Fusses ohne Schmerzen, weshalb die Behandlung abgeschlossen wurde (Suva-act. 270).

5.2.3. Nach stattgehabtem Unfall vom 18. Juni 2015 (Sturz von einer Leiter) führte der Versicherungsmediziner Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 10. August 2015 aus, bezüglich des Beckens und Gesichts könne von einer folgenlosen Heilung ausgegangen werden. Die Verletzungen im Bereich der oberen Extremitäten seien ossär konsolidiert, funktionell noch unvollständig rehabilitiert. Gemäss Besprechung mit dem Beschwerdeführer schienen jedoch erhebliche psychische Probleme vorzuliegen (Suva-act. 27).

5.2.4. Vom 24. Februar 2016 bis 2. Mai 2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik H._____. Im Austrittsbericht der Rehaklinik H._____ vom 9. Mai 2016 wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. E._____ vom 20. Oktober 2014 betreffend den linken Fuss bestätigt und zusätzlich festgehalten, dass die Einschränkungen heute etwas weniger ausgeprägt als 2014 seien, da durch funktionelle Stabilisationsübungen des OSG links eine gewisse Verbesserung der funktionellen Stabilität habe erreicht werden können. Hinsichtlich der Hand-/Armbeschwerden links hielten die Ärzte der Rehaklinik H._____ folgende Einschränkungen fest:"Kein häufig wiederholter Krafteinsatz. Keine häufig wiederholten Handgelenks- oder Ellbogenbewegungen. Keine Zwangshaltungen des Handgelenks. Keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf Hand/Arm links." (Suva-act. 134).

5.2.5. In den Berichten des J._____ vom 2. Juni bzw. 28. Juni 2016 attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer aus orthopädischer und handchirurgischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2016 (Suva-act. 145 und 163).

5.2.6. In seiner Kurzbeurteilung vom 4. August 2016 hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. E._____ einen medizinischen Endzustand fest (Suva-act. 181) und führte in seiner Beurteilung vom 22. August 2016 gut ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 18. Juni 2015 aus, die schwere Mehrfachverletzung sei initial optimal versorgt worden. Mit der zusätzlichen umfassenden ambulanten und stationären Rehabilitation sei es gelungen, im Bereich sämtlicher Verletzungen ein optimales funktionelles Resultat zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei gemäss den fachärztlichen Berichten uneingeschränkt wieder arbeitsfähig (Suva-act. 190).

5.2.7. Nach erfolgter Rückfallmeldung im August 2019 betreffend den Ellbogen links erfolgte am 14. Januar 2020 eine versicherungsmedizinische Untersuchung durch Dr. med. K._____. Dieser hielt fest, abgesehen von bewegungs- und belastungsabhängigen Restbeschwerden im Ellbogengelenk sei der Verlauf in Anbetracht des Unfallereignisses ausgesprochen günstig. Zur Therapie der Instabilität im Ellbogengelenk links sei eine Stabilisationsoperation zur Vermeidung einer Spätarthrose geplant. Die Restfolgen des Unfallereignisses seien entsprechend noch nicht absehbar. Nach der erneuten Intervention müsse die Rehabilitations-Phase von ca. vier Monaten abgewartet werden, anschliessend könnten die Restfolgen des Unfallereignisses, eine allfällige Integritätsentschädigung und das Arbeits-Zumutbarkeitsprofil neu beurteilt werden. Weiter hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. K._____ fest, aktuell sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Während der Untersuchung seien keine anderen physischen Beschwerden angegeben worden, insbesondere keine Angaben über Probleme betreffend das OSG links. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass an der Beurteilung vom 9. Mai 2016 festgehalten werden könne und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bezug auf die Unfallfolgen am linken Sprunggelenk ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung, die nicht rein stehend, gehend seien sowie kein häufiges Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten in Kauerstellung oder in kniender Körperstellung, kein repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg, zumutbar seien. In Bezug auf die Unfallfolgen am linken Ellbogen seien leichte Tätigkeiten ohne wiederholten Krafteinsatz mit dem linken Arm und der linken Hand und ohne häufig wiederholte Ellbogen- oder Handgelenksbewegungen, ohne längere Zwangshaltungen im Ellbogengelenk sowie ohne Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen auf den linken Arm oder die linke Hand ganztags zumutbar (Suva-act. 366).

5.2.8. Gemäss Bericht der M._____ Klinik vom 7. Januar 2021 zeige sich beim Ellbogen eine Restinstabilität, welche der Beschwerdeführer muskulär sehr gut kompensiere. Allerdings müsse klar gesagt werden, dass der Ellbogen nie mehr voll belastbar sein werde, schwere körperferne Arbeiten seien nicht mehr realistisch. Weitere Kontrollen seien keine geplant. Die Ärztin der M._____ Klinik empfahl eine EFL, sollte eine genaue Belastbarkeit gewünscht sein (Suva-act. 543).

5.2.9. In der Folge schätzte der Kreisarzt Dr. med. N._____ in seiner Beurteilung vom 19. Februar 2021 den Integritätsschaden betreffend den linken Ellbogen auf 5 % (Suva-act. 571).

5.2.10.In der Beurteilung vom 9. März 2021 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. N._____ eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen seit dem 19. August 2016. Zur Begründung führte er aus, die Stabilität des linken Ellbogengelenkes habe sich unter konservativen Massnahmen verbessert. Dennoch blieben die Einschränkungen, die sich aus der verminderten Belastbarkeit des rechten (recte: linken) Ellbogengelenkes ergäben, bestehen. Es seien nur leichte Belastungen möglich. Insbesondere das Anheben von Lasten körperfern sei zu unterlassen. Keine häufigen Wiederholungen von Ellenbogenbewegungen, keine Zwangshaltungen für dieses Gelenk. Keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen auf das linke Ellenbogengelenk. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zu unterlassen. Die Vollschichtigkeit sei gegeben (Suva-act. 572).

5.2.11.Am 17. November 2021 berichtete Dr. med. K._____, Klinik L._____, über die Untersuchung vom 15. November 2021 und beschrieb den Verlauf einer initial leichten Instabilität im Ellbogen links, weshalb der Patient in der Klinik L._____ und in der M._____ Klinik beurteilt worden sei. Der Verlauf sei diesbezüglich sehr günstig und der Patient aktuell beschwerdefrei. Die Ellbogenbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Der Patient demonstriere während der Sprechstunde die Funktion des linken Ellbogens/beider Handgelenke/Hände, indem er sich wie ein Brett auf den Parkettboden fallen lasse und sich mit beiden Händen problemos und schmerzfrei auffangen bzw. abstützen könne. Anschliessend würden mehrere Liegestützen mit zusätzlichem Händeklatschen zwischen den Liegestützen demonstriert. Auch diese Übung provoziere keine Schmerzen (Suva-act. 641).

5.2.12.Am 18./19. November 2021 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine EFL durchgeführt (Suva-act. 643). Als arbeitsrelevante Probleme wurden insbesondere vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Handkoordination rechts und Arbeit über Schulterhöhe erwähnt. Eine Symptomausweitung wurde nicht festgestellt. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg). Hinsichtlich Zumutbarkeit sollte man aus somatischer Sicht aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen von einer tieferen Belastbarkeit ausgehen. Ausserdem seien Arbeiten ohne Zwangshaltungen und mit Möglichkeiten zu regelmässiger Haltungsänderung und Gewichtsverlagerung notwendig. Gemäss EFL-Abklärung wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer quantitativen Belastung von vier Stunden täglich mit zusätzlichen Pausen von insgesamt ca. einer Stunde täglich für möglich gehalten. Dies wurde wie folgt begründet:"Sitzen mit Keilkissen manchmal möglich, Stehen an Ort mit regelmässiger Haltungsänderungen manchmal möglich. Die körperliche Leistungsfähigkeit nahm im Verlauf des Testmorgens stetig ab und die Häufigkeit und Dauer der benötigten Pausen nahm zu." Mit kurzen Pausen, in denen Haltungsänderungen, Lockerungsbewegungen oder Lösen der verspannten Muskulatur mit einem Blackrollball durchgeführt worden seien, habe die Leistungsfähigkeit erhalten bleiben können (Suva-act. 643).

5.2.13.Im estimed-Gutachten vom 7. August 2023 wiesen die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Suva-act. 758 S. 91):

St.p. Mehrfachverletzung mit Frakturen unter Beteiligung mehrerer Regionen einer oberen Extremität (geschlossen) (ICD-10 T02.20) mit/bei Radiusköpfchenfraktur Typ Mason 4 links (Fraktur und gleichzeitige Luxation im Ellenbogengelenk); radiokarpale Luxation mit Abrissfraktur processus styloideus radii links;

Myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.19);

Femoro-acetabuläres Impingement links (ICD-10 M24.85);

Verdacht auf (stattgehabte) leichte Affektion des Plexus lumbosacralis, möglicherweise im Rahmen des Traumas im Juni 2015 mit/bei myographisch Nachweis einer chronisch-neurogenen Schädigung im Bereich des linkes Beines; klinisch-neurologisch darüber hinaus kein Nachweis einer schweren persistierenden Affektion; neurographisch kein Hinweis auf eine unterlagernde Neuropathie; zwischenzeitliche Myoklonien des Oberschenkels möglicherweise so erklärend.

Dazu führten sie in ihrer Gesamtbeurteilung namentlich aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Schreinerei und von 0 % in einer Verweistätigkeit anhaltend seit Abschluss der medizinischen Rehabilitation Anfang Juli 2017. Dabei gelte das seitens des orthopädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Aus neurologischer Sicht wäre eine adaptierte Tätigkeit jegliche Tätigkeit, die keiner schwersten körperlichen Arbeit und Belastung des linken Beins bedürfe. Aus orthopädischer Sicht sollte eine optimal angepasste Tätigkeit neben einer Belastungs-Schonung des linken Ellbogengelenkes auf das myofasziale Schmerzsyndrom Rücksicht nehmen, das heisse, dass die offensichtlich (nach Aktenlage) belastungsabhängigen und situationsabhängigen Enthesiopathien des linken Beines, des linken Hüftgelenkes, des linken Gesässes, des gesamten linken Armes durch wechselnde Belastungen im Stehen, Gehen, Sitzen, durch kleine Extrapausen (zur Schmerzdistanzierung) minimiert würden. Arbeiten in Zwangshaltungen, ob unter Zeitdruck oder kühler Temperatur (unter 15 °C) seien unter diesen Umständen ebenfalls zu vermeiden (Suva-act. 758 S. 95 f.).

5.2.14.In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2024 äusserten sich die estimed-Gutachter auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle zur durchgeführten EFL im November 2021, welche eine niedrigere Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten festhielt als die estimed-Gutachter. Sie führten diesbezüglich aus, es sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige EFL ohne ärztliche Supervision und Beurteilung stattfinde, und dass für eine ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung unter Umständen ergänzende medizinische und versicherungsmedizinische Aspekte zu berücksichtigen seien, welche eventuell Korrekturen der in diesem Bericht formulierten Belastbarkeit erforderlich machen würden (Suva-act. 782 S. 2). Weiter hielten sie insbesondere fest, es bestünden sowohl qualitativ als auch quantitativ Unterschiede zwischen der Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen der EFL im November 2021 und der orthopädischen Begutachtung im Mai 2023, möglicherweise zurückzuführen auf eine sukzessive Besserung der Beschwerden im Verlauf der zurückliegenden 18 Monate oder auch auf eine intra-individuell sowie interindividuell unterschiedliche Gewichtung und Schilderung der jeweils zu den unterschiedlichen Zeitpunkten vorgetragenen Beschwerdesymptomatik. So habe eine „stark verspannte Schultergürtelmuskulatur" im Mai 2023 nicht (mehr) bestanden, ebenso wenig habe ein „gestörtes Gleichgewicht" festgestellt werden können, die Beweglichkeit der HWS sowie die Beweglichkeit der oberen Extremitäten seien bis auf die endgradigen Defizite am linken Ellenbogengelenk normwertig gewesen, eine Störung der Handkoordination rechts habe nicht (mehr) festgestellt werden können. Die vormals angegebene „Kraftschwäche der Hüfte- und Beinmuskulatur" links habe zunächst nicht verifiziert werden können, erst bei kraftvoller Streckhebung des linken Beines gegen Widerstand oder auch bei maximalem Anspannen der Oberschenkelmuskulatur links im Rahmen einer Hüftbeugung links sei es zum bereits beschriebenen auffälligen klonischen Muskelzittern, welches orthopädisch nicht erklärt werden könne, gekommen. Die Normalfunktionen der unteren Extremitäten (Kniebeugen, volle Hockstellung, Aufrichten aus gebückter oder gehockter Position, Einbeinstand links und rechts, sämtliche Gangvariationen) hätten normwertig dargeboten werden können (Suva-act. 782 S. 4).

6. Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Suva-act. 793 S. 13). Dabei stützte sie sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen und insbesondere auf das polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 7. August 2023 (Suva-act. 758) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2024 ab (vgl. Suva-act. 782). Sie führte in diesem Zusammenhang aus, unter Berücksichtigung, dass nicht nur die versicherungsinternen Mediziner, sondern auch die Gutachterstelle estimed AG zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit voll leistungsfähig sei, könne an dieser Einschätzung festgehalten werden (Suva-act. 793 S. 13). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztlichen Beurteilungen sowie auf das estimed-Gutachten vom 7. August 2023 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2024 (vgl. Suva-act. 782) abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen werden.

7.1. Die neueste und aktuellste versicherungsmedizinische Beurteilung ist diejenige von Dr. med. N._____ vom 9. März 2021 (vgl. Suva-act. 572). Darin hielt Dr. med. N._____ eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen seit dem 19. August 2016 in Bezug auf das linke Ellbogengelenk fest, da bleibende Einschränkungen, die sich aus der verminderten Belastbarkeit des rechten (recte: linken) Ellbogengelenkes ergäben, bestünden. Er kam deshalb zum Schluss, dass nur leichte Belastungen möglich seien. Insbesondere das Anheben von Lasten körperfern sei zu unterlassen. Keine häufigen Wiederholungen von Ellenbogenbewegungen, keine Zwangshaltungen für dieses Gelenk. Keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen auf das linke Ellenbogengelenk. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zu unterlassen. Die Vollschichtigkeit sei gegeben (Suva-act. 572 S. 4). Diese Beurteilung steht im Widerspruch zu der rund acht Monate nach der Beurteilung von Dr. med. N._____ am 18./19. November 2021 durchgeführten EFL-Abklärung. Hier wurden ebenfalls diverse Einschränkungen wie keine Zwangshaltungen, Möglichkeiten zu regelmässiger Haltungsänderung und Gewichtsverlagerung, möglichst Vermeidung von Arbeiten über Schulterhöhe, von Stossbewegungen und vorgeneigtem Stehen und Sitzen festgehalten, allerdings ergab sich bei dieser Abklärung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer quantitativen Belastung von vier Stunden täglich mit zusätzlichen Pausen von insgesamt ca. einer Stunde täglich (vgl. Suva-act. 643; E. 5.2.12 vorstehend). Trotz dieser Diskrepanz in Bezug auf das Arbeitspensum in einer adaptierten Tätigkeit hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die besagte EFL-Abklärung einem ihrer Versicherungsmediziner zur Stellungnahme zu unterbreiten. Da die EFL-Abklärung zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. N._____ vom 9. März 2021 betreffend vollschichtiger, leidensangepasster Tätigkeit hervorruft, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre estimed-Gutachten vom 7. August 2023 (Suva-act. 758) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2024 (vgl. Suva-act. 782) abstellen kann. So kamen die estimed-Gutachter im Einklang mit der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. N._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Suva-act. 758 S. 95 f.; E. 5.2.13 vorstehend).

7.2. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere das orthopädische Teilgutachten und ist der Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei (vgl. Beschwerde vom 8. April 2024 S. 7 f. [A.1]).

7.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht, der orthopädische Gutachter hätte ihm gegenüber anderweitige Äusserungen gemacht als die schriftlich im Gutachten wiedergegebenen Ausführungen (vgl. Beschwerdeschrift vom 8. April 2024 S. 5), kann diesem Einwand nach Abhörung der Tonbandaufnahmen zumindest in Bezug auf entscheidrelevante Äusserungen nicht gefolgt werden. Im Übrigen nennt der Beschwerdeführer denn auch kein konkretes Beispiel.

7.4. Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass der orthopädische Gutachter, Dr. med. Q._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nachweislich von einer falschen angestammten Tätigkeit ausging. So stellte dieser auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei Elektroinstallationen ab (vgl. Suva-act. 758 S. 187), wogegen von der IV-Stelle als angestammte Tätigkeit Hilfsarbeiter in einer Schreinerei vorgegeben wurde (vgl. Suva-act. 758 S. 5). Dr. med. Q._____ kam zum Schluss, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der von ihm angenommenen angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei Elektroinstallationen bestehe. Dies begründete er mit folgenden Einschränkungen: Es sollte wegen der nicht vollständig wieder hergestellten Bandstabilität des linken Ellbogengelenkes das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie das repetitiv-belastete Arbeiten mit dem linken Arm vermieden werden (keine Lasten schwerer als 5-7 kg Gewicht mit dem linken Arm hantieren – insbesondere nicht körperfern), es sollten Zusatzpausen zur Schmerzdistanzierung ermöglicht werden (30 Minuten nach jeweils zwei Stunden). Diese Leistungseinschränkung liege bei quantitativ zwei Stunden, qualitativ zwei Stunden. Wegen des groben, fast klonischen Muskelzitterns bei willkürlicher Maximalinnervation der Oberschenkelstreckmuskulatur links seien Arbeiten auf unebenem Gelände unter Belastung nicht zuzumuten, dies gelte derzeit auch wegen des nachgewiesenen femoro-acetabulären Impingement links.

Ausgehend von einem solchen Belastungsprofil bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Schreinerei überhaupt noch ausüben kann. Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Schreinerei ist als schwere körperliche Tätigkeit mit Zwangshaltungen zu qualifizieren. Das Gutachten ist in diesem Punkt nicht schlüssig und überzeugt nicht.

7.5. Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Gutachter die Erkenntnisse aus der im November 2021 durchgeführten EFL nicht berücksichtigten. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im estimed-Gutachten vom 7. August 2023 keine Auseinandersetzung und Würdigung mit der in den Akten liegenden EFL stattgefunden hat. Eine solche Auseinandersetzung hätte umso mehr erfolgen müssen, als dass eine Diskrepanz zwischen der EFL und der Einschätzung der estimed-Gutachter vorliegt. So ist gemäss EFL dem Beschwerdeführer nur noch eine halbtägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt ca. einer Stunde täglich und unter erheblichen Einschränkungen zumutbar (vgl. Suva-act. 643 S. 3 sowie E. 5.2.12 vorstehend), wogegen die estimed-Gutachter in einer adaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen (Suva-act. 758 S. 94 f.). Im Weiteren hätte sich eine Auseinandersetzung zudem auch deshalb aufgedrängt, da die Gutachter entgegen des Auftrages der IV-Stelle keine aktuelle EFL durchgeführt haben (vgl. Suva-act. 681 und Suva-act. 758 S. 96). Diese Auffassung teilte offenbar auch die IV-Stelle, weshalb diese eine ergänzende Stellungnahme hierzu bei den Gutachtern einholte. Soweit die Gutachter in der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 ausführen, der orthopädische Gutachter hätte sich im Mai 2023 deshalb nicht mit der EFL vom November 2021 auseinandergesetzt, weil er – möglicherweise fälschlicherweise – davon ausgegangen sei, dass diese EFL schlicht zu lange her gewesen sei und für eine aktuelle polydisziplinäre Begutachtung schon deshalb nicht mehr herangezogen werden sollte (Suva-act. 782 S. 2), erstaunt es umso mehr, dass die Gutachter auf die Durchführung der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen EFL verzichtet haben. Gerade angesichts der Auffassung der Gutachter, dass die EFL vom November 2021 bereits zu lange her gewesen sei, um sie heranzuziehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei entsprechendem Auftrag keine neue, aktuelle EFL gemacht wurde. Weshalb auf eine solche verzichtet wurde, wird weder im estimed-Gutachten selber noch in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt.

Die Gutachter begründen alsdann die Diskrepanz zwischen der EFL und der orthopädischen Begutachtung gestützt auf qualitative als auch quantitative Unterschiede der Beschwerdesymptomatik in den Beurteilungszeitpunkten vom November 2021 und Mai 2023. Dabei legen sie in der Stellungnahme zwar ausführlich dar, welche Beschwerden im Zeitpunkt der orthopädischen Begutachtung im Mai 2023 im Gegensatz zum Zeitpunkt der EFL im November 2021 nicht (mehr) vorhanden waren. Soweit diesbezüglich allerdings ausgeführt wird, dass dies möglicherweise auf eine sukzessive Besserung der Beschwerden im Verlauf der zurückliegenden 18 Monate zurückzuführen sei (vgl. Suva-act. 782 S. 4), steht dies im (ungelösten) Widerspruch dazu, dass der orthopädische Gutachter Dr. med. Q._____ seit dem 1. Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit – wenn er diese auch fälschlicherweise in der Funktion als Hilfsarbeiter bei Elektroinstallationen statt in einer Schreinerei sah – sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgeht (Suva-act. 758 S. 188 f.).

Erklärungsbedürftig sind denn auch die Ausführungen der Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2024, wonach der orthopädische Gutachter den Beschwerdeführer nur unter der vom Gutachter beschriebenen medizintheoretischen Belastungsvorgabe in einer adaptierten Tätigkeit für uneingeschränkt quantitativ und qualitativ einsatzfähig (100 % arbeitsfähig) gehalten habe. Formal wäre es möglicherweise auch anders zu formulieren, also 50 % arbeitsfähig unter optimal adaptierten Bedingungen. Denn in der Realität würden wahrscheinlich allein die erforderlichen Pausen (zur Schmerzdistanzierung und wegen der im Tagesverlauf auftretenden verfrühten Ermüdbarkeit) eine Einschränkung des quantitativen Arbeitspensums auf ungefähr vier effektive Arbeitsstunden bewirken (Suva-act. 782 S. 5). Damit gehen die Gutachter nun doch von einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aus.

Zutreffend ist, dass in der vorliegenden Angelegenheit nur unfallkausale Beschwerden zu berücksichtigen sind. Abgesehen vom (ungelösten) Widerspruch betreffend Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit kann gestützt auf das Gutachten nun aber nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere auch die unfallkausalen Beschwerden am linken Ellbogen für die Einschränkung im quantitativen und qualitativen Arbeitspensum verantwortlich sind, wenn der orthopädische Gutachter ausführt, dass eine optimal angepasste Tätigkeit eine Belastungs-Schonung des linken Ellbogengelenks erfordere und belastungs- und situationsabhängige Schmerzen u.a. am linken Arm infolge der erforderlichen Pausen zur Einschränkung des quantitativen Arbeitspensums auf ungefähr vier effektive Arbeitsstunden führten (vgl. Suva-act. 758 S. 189 und Suva-act. 782 S. 5).

7.6. Zusammenfassend kann die Beschwerdegegnerin nicht auf das estimed-Gutachten vom 7. August 2023 (Suva-act. 758) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2024 abstellen (vgl. Suva-act. 782), da dieses mitunter im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit enthält.

8. Der Sachverhalt wurde demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten (zumindest orthopädisch und neurologisch; mit zusätzlicher EFL) einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.3).

9.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

9.2. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5 m.w.H.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer somit Anspruch auf einen angemessenen Parteikostenersatz, welcher vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG). Nach Art. 2 Abs. 1 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung gemäss Schreiben vom 21. Mai 2024 (act. D.3) keine Honorarnote eingereicht. In Berücksichtigung des praxisgemäss bei fehlender Einreichung einer Honorarvereinbarung geltenden Stundenansatzes von CHF 240.00 erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) angemessen.

Es wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) leistet A._____ einen Parteikostenersatz von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST).

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

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Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 10 UVGart. 10 LAAart. 10 LAINF

Art. 16 UVGart. 16 LAAart. 16 LAINF

Art. 18 UVGart. 18 LAAart. 18 LAINF

BGE 148 V 301ATF 148 V 301DTF 148 V 301

BGE 134 V 109ATF 134 V 109DTF 134 V 109

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

Art. 18 UVGart. 18 LAAart. 18 LAINF

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

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Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

BGE 148 V 195ATF 148 V 195DTF 148 V 195

BGE 145 V 361ATF 145 V 361DTF 145 V 361

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BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

8C_569/2021

8C_225/2021

8C_144/2021

9C_47/2021

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

8C_380/2021

8C_173/2021

8C_101/2021

8C_225/2021

8C_144/2021

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 122 V 157ATF 122 V 157DTF 122 V 157

Art. 44 ATSGart. 44 LPGAart. 44 LPGA

BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

9C_290/2022

8C_166/2022

8C_213/2022

8C_84/2022

8C_33/2021

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 44 ATSGart. 44 LPGAart. 44 LPGA

BGE 149 V 218ATF 149 V 218DTF 149 V 218

8C_17/2024

Art. 105 UVGart. 105 LAAart. 105 LAINF

Art. 1 UVGart. 1 LAAart. 1 LAINF

8C_214/2022

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA