SV2 2025 19
Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden
9. Dezember 2025Deutsch20 min
A. Am 13. Januar 2025 reichte das A._____ (Einzelunternehmen B._____) eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Zeitraum vom 25. Januar 2025 bis 21. April 2025 ein. Als voraussichtlicher prozentualer Arbeitsausfall pro Monat bzw. Abrechnungsperiode wurden 60 % angegeben, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmenden mit fünf. Betriebsferien seien vom 27. April 2025 bis 23. Mai 2025 vereinbart. Der Anmeldung war eine Liste beigelegt, welcher die monatlichen Umsätze der Monate Januar bis April in den Jahren 2020 bis 2024 sowie eine Prognose für den Umsatz in den Monaten Januar und Februar 2025 zu entnehmen waren. Zur Begründung der Voranmeldung für Kurzarbeit wurde ausgeführt, der Dezember 2024 habe sich äusserst vielversprechend für das Hotel erwiesen. Dank frühzeitiger Buchungen und ihrer strategischen Entscheidung, bereits Mitte des Monats zu öffnen, habe eine erfreuliche Auslastung verzeichnet werden können. Ihre einzigartige Position als das führende hundefreundliche Hotel der Region habe massgeblich zu ihrem Erfolg beigetragen. Die Feiertage, insbesondere F._____ und G._____, hätten sich besonderer Beliebtheit erfreut und ihnen eine bemerkenswert hohe Belegungsrate beschert. Die Situation habe sich danach aber drastisch geändert, weshalb sie hiermit die Einführung von Kurzarbeit anzeigten. Trotz zufriedenstellender Auslastung im Dezember 2024 sei die Reservierungslage für Ende Januar bis Mitte März 2025 äusserst schwach und deutlich unter dem Niveau der Vorjahre. Die wichtige Kundengruppe der Ferienhausbesitzer reduzierte ihre Ausgaben in Gastronomiebetrieben erheblich (50-60 % weniger Konsum). Hotelgäste brächten vermehrt eigene Speisen und Getränke mit, was den Umsatz im F&B-Bereich stark beeinträchtige. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hätten sie bereits Massnahmen ergriffen, nämlich die Preise auf das Vorjahresniveau angepasst und neue Pauschalangebote zur Steigerung der Attraktivität eingeführt. Trotz dieser Bemühungen könnten sie ihre Mitarbeiter voraussichtlich nur noch für vier bis fünf Stunden pro Tag beschäftigen. Überzeit vom Dezember 2024 sowie zu kompensierende Frei- und Feiertage seien schon eingezogen worden. Die Kurzarbeit solle zunächst für den Zeitraum vom 25. Januar 2025 bis 21. April 2025 eingeführt werden. Sie bäten um Prüfung und Genehmigung ihres Antrags auf Kurzarbeit, um die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter zu sichern und die wirtschaftliche Substanz ihres Betriebs zu erhalten. Auf den Sommer erwarteten sie durch die voraussichtlich anreisenden Stammgäste mit Hund wieder eine normale Auslastung. Hundeschulen und Gruppen hätten teilweise bereits gebucht.
Source gr.ch
Urteil vom 23. Februar 2026
mitgeteilt am 27. Februar 2026
Referenz SV2 25 19
Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung von Salis, Vorsitz
Bäder Federspiel und Pedretti
Hurst, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch B._____,
wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden
Ringstrasse 10, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung KAE
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 13. Januar 2025 reichte das A._____ (Einzelunternehmen B._____) eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Zeitraum vom 25. Januar 2025 bis 21. April 2025 ein. Als voraussichtlicher prozentualer Arbeitsausfall pro Monat bzw. Abrechnungsperiode wurden 60 % angegeben, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmenden mit fünf. Betriebsferien seien vom 27. April 2025 bis 23. Mai 2025 vereinbart. Der Anmeldung war eine Liste beigelegt, welcher die monatlichen Umsätze der Monate Januar bis April in den Jahren 2020 bis 2024 sowie eine Prognose für den Umsatz in den Monaten Januar und Februar 2025 zu entnehmen waren. Zur Begründung der Voranmeldung für Kurzarbeit wurde ausgeführt, der Dezember 2024 habe sich äusserst vielversprechend für das Hotel erwiesen. Dank frühzeitiger Buchungen und ihrer strategischen Entscheidung, bereits Mitte des Monats zu öffnen, habe eine erfreuliche Auslastung verzeichnet werden können. Ihre einzigartige Position als das führende hundefreundliche Hotel der Region habe massgeblich zu ihrem Erfolg beigetragen. Die Feiertage, insbesondere F._____ und G._____, hätten sich besonderer Beliebtheit erfreut und ihnen eine bemerkenswert hohe Belegungsrate beschert. Die Situation habe sich danach aber drastisch geändert, weshalb sie hiermit die Einführung von Kurzarbeit anzeigten. Trotz zufriedenstellender Auslastung im Dezember 2024 sei die Reservierungslage für Ende Januar bis Mitte März 2025 äusserst schwach und deutlich unter dem Niveau der Vorjahre. Die wichtige Kundengruppe der Ferienhausbesitzer reduzierte ihre Ausgaben in Gastronomiebetrieben erheblich (50-60 % weniger Konsum). Hotelgäste brächten vermehrt eigene Speisen und Getränke mit, was den Umsatz im F&B-Bereich stark beeinträchtige. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hätten sie bereits Massnahmen ergriffen, nämlich die Preise auf das Vorjahresniveau angepasst und neue Pauschalangebote zur Steigerung der Attraktivität eingeführt. Trotz dieser Bemühungen könnten sie ihre Mitarbeiter voraussichtlich nur noch für vier bis fünf Stunden pro Tag beschäftigen. Überzeit vom Dezember 2024 sowie zu kompensierende Frei- und Feiertage seien schon eingezogen worden. Die Kurzarbeit solle zunächst für den Zeitraum vom 25. Januar 2025 bis 21. April 2025 eingeführt werden. Sie bäten um Prüfung und Genehmigung ihres Antrags auf Kurzarbeit, um die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter zu sichern und die wirtschaftliche Substanz ihres Betriebs zu erhalten. Auf den Sommer erwarteten sie durch die voraussichtlich anreisenden Stammgäste mit Hund wieder eine normale Auslastung. Hundeschulen und Gruppen hätten teilweise bereits gebucht.
B. Mit Brief vom 27. Januar 2025 forderte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das A._____ auf, bis zum 10. Februar 2025 eine Aufstellung des Buchungsstandes per Mitte Januar 2025 sowie die Buchungsstände aus den letzten vier Jahren zum selben Zeitpunkt gemäss Frage 10 c) des Voranmeldeformulars («Auftragsbestände jetzt, zu diesem Zeitpunkt im Vorjahr und zu diesem Zeitpunkt vor zwei, drei und vier Jahren») einzureichen.
C. Mit Eingang am 5. Februar 2025 erhielt das KIGA einen Belegungskalender für jeden Januar der Jahre 2021 bis 2025 sowie eine mit «Buchungsstände» bezeichnete, von B._____ unterzeichnete, Liste zugesandt, die für jeden Januar der Jahre 2021 bis 2025 einen Wert unter dem Titel «Personal», «Std/Mt», «Bruttolohn total», «LN» (Anm. des Gerichts: wohl Logiernächte), «Umsatz» und «15.-31. Januar» (Anm. des Gerichts: wohl Umsatz im entsprechenden Zeitraum) enthielt.
D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 erhob das KIGA gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch und führte dazu aus, ganz allgemein teile Graubünden Ferien in einer Pressemitteilung vom 22. Januar 2025 mit, die Wintersaison sei besser gestartet als im Vorjahr. Aufgrund der Wetter- und Schneeverhältnisse scheine dieser Trend anzuhalten und damit die Branche nicht von einem vorübergehenden, wirtschaftlich bedingten Beschäftigungseinbruch betroffen zu sein. Weiter könne den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass ab Mitte Januar 2025 aus wirtschaftlichen Gründen ein Nachfragerückgang zu verzeichnen sei.
E. Gegen diese Verfügung erhob das A._____ am 19. Februar 2025 eine Einsprache und brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der erfolgreichen Sommersaison mit dem Konzept «E._____ Hund», der Ausweitung dieses Konzepts auf die Wintersaison zur Marktstabilisierung und durch die unerwartete Verschiebung in der Gästestruktur (Rückgang bei Skisportlern und Familien) habe es einen vorübergehenden wirtschaftlichen Einbruch durch den Transformationsprozess gegeben. Die KMU-Hotellerie im Bergtourismus kämpfe mit strukturellen Herausforderungen und spezialisierte Hotels seien besonders anfällig für Schwankungen im Tourismussektor. Die erwartete hohe Zimmerauslastung (80 %) ab Mai 2025 erfordere den Erhalt und die Verfügbarkeit des speziell geschulten Personals für das einzigartige Hotelkonzept. Der Einsprache war eine Auflistung der Zeiterfassung von fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Zeitraum vom 25. bis 31. Januar 2025 beigelegt, die insgesamt rund 149 geleistete und knapp 76 ausgefallene Stunden auswies.
F. Mit Eingabe vom 4. März 2025 teilte das A._____ dem KIGA im Wesentlichen mit, aufgrund der verzögerten Antwort des KIGA sei es nicht mehr möglich gewesen, drei von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern fristgerecht bis zum 28. Februar 2025 zu kündigen, was die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert habe. Die verzögerte Bearbeitung der Einsprache habe erhebliche negative Auswirkungen auf den Betrieb. Die Nichtberücksichtigung der Dringlichkeit des Anliegens habe dem Hotel die Möglichkeit genommen, notwendige personelle Massnahmen rechtzeitig umzusetzen. Die habe zu einer weiteren Verschärfung der Situation geführt, was bei der weiteren Bearbeitung des Falles zu berücksichtigen sei.
G. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025 wies das KIGA die Einsprache vom 19. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 17. Februar 2025 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass der geltend gemachte Beschäftigungseinbruch wirtschaftlich bedingt sei. Zudem spreche die Hotellerie in Graubünden, unabhängig von einzelnen Spezifikationen, allgemein von einem guten Winter. Es hätten auch keine weiteren Hotelbetriebe in der Tourismusregion, wo sich das A._____ befinde, Voranmeldungen von Kurzarbeit eingereicht. Entsprechend könnten die geltend gemachten Beschäftigungseinbrüche nicht auf wirtschaftliche Gründe im Sinne des Gesetzes zurückgeführt werden. Schwankungen in der Auftragslage, insbesondere in den Dienstleistungsbetrieben (Gastgewerbe, Coiffeurbetriebe, Fahrschulen usw.) seien in der Regel üblich und begründeten keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Anhand der eingereichten Umsatzzahlen der letzten vier Jahre (Tiefstwert ca. CHF 18'900.00, Höchstwert [ca.] CHF 88'900.00) lasse sich kein konstantes Umsatzniveau eruieren. Dass im anbegehrten Zeitraum ein erheblicher Umsatz- bzw. Auftragseinbruch vorliegen würde, habe nicht rechtsgenüglich dargestellt werden können.
H. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob das A._____ (Einzelunternehmen B._____; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2025 und die Gewährung der beantragten Kurzarbeitsentschädigung.
I. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 ersuchte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.
J. Nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Juni 2025 an seinem Beschwerdeantrag fest, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
K. Der Beschwerdegegner verzichtete am 19. Juni 2025 (Poststempel) auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Dispositiv
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. März 2025 (act. B.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden, als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEG-zAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).
2.1. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vor-
übergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a, 111 V 379 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2022 vom 28. November 2023 E. 4.2; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 222 f.). Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung prospektiv zu beurteilen (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2.2 und E. 4.2).
2.2. Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe – in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung – weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen. Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn Faktoren angesprochen sind, die entweder direkt durch den Markt beeinflusst werden oder sich auf die Stellung eines Produktes auf dem Markt auswirken (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen. Solche Arbeitsausfälle sind vorhersehbar und kalkulatorisch im Voraus erfassbar. Ist der Umsatz des Versicherten aus Gründen, die auf das unternehmerische Risiko zurückzuführen sind, rückläufig, so besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2022 vom 8. Februar 2023 E. 7.3, publ. in ARV 2023 N. 4, S. 106; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall erst dann, wenn er auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist (Weisung AVIG KAE [AVIG-Praxis KAE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Januar 2025, Rz. D7).
2.3. Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinn als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Unternehmertätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 498 E. 1 mit Hinweisen). Es gehört ganz allgemein zum normalen Unternehmerrisiko, dass ein Betrieb in der Realisierungs- und Aufbauphase keinen oder einen geringeren Ertrag erzielt als budgetiert, weil es naturgemäss schwierig ist zu prognostizieren, wie und in welchem Masse der Markt ein neues Produkt aufnimmt (AVIG-Praxis KAE, Rz. D4 m.H.a. ARV 2000 S. 53 ff.).
2.4. Schwankungen in der Auftragslage, insbesondere in Dienstleistungsbetrieben (Gastgewerbe, Coiffeurbetriebe, Fahrschulen usw.), sind in der Regel üblich und begründen keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Im Einzelfall können jedoch auch solche Umstände entschädigungsberechtigt sein, wenn sie auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind. Wenn sich in den letzten zwei Jahren der Umsatz auf einem konstanten Niveau hielt und nun ein unvorhersehbarer, abrupter und erheblicher Umsatz- bzw. Auftragseinbruch ausgewiesen wird, kann dies einen nicht branchen-, berufs- oder betriebsüblichen Arbeitsausfall darstellen. Dieser Umstand alleine kann ausreichen, um die Ausserordentlichkeit des Arbeitsausfalls für eine erste Bewilligungsphase von drei Monaten anzuerkennen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sollte die Auftragslage weiterhin auf tiefem Niveau verharren, muss der Arbeitgeber bei einer erneuten Voranmeldung die Ausserordentlichkeit der mittlerweile mindestens drei Monate dauernden tiefen Auftragslage begründen (AVIG-Praxis KAE, Rz. D9).
2.5. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Arbeitsausfall zwischen dem 25. Januar 2025 und 21. April 2025 hat glaubhaft machen können und gegebenenfalls, ob der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers einen anrechenbaren, d.h. vorübergehenden wirtschaftlich bedingten und unvermeidbaren, Arbeitsausfall darstellt oder dieser dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen bzw. branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist.
4. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Anspruchsvoraussetzungen für die Notwendigkeit der Kurzarbeit i.S.v. Art. 36 Abs. 3 AVIG hinsichtlich eines Arbeitsausfalls, der gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Die Verweigerung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung ist daher – wie nachstehend aufgezeigt wird – nicht zu beanstanden.
4.1. Zwar wurde im Beilagentext zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 13. Januar 2025 eine äusserst schwache Reservierungslage gegenüber den Vorjahren für den Zeitraum Ende Januar 2025 bis Mitte März 2025 behauptet. Eine entsprechende Zahlenaufstellung über die Auftrags- resp. Reservierungslage («Auftragsbestände jetzt, zu diesem Zeitpunkt im Vorjahr und zu diesem Zeitpunkt von zwei, drei und vier Jahren», wie im Voranmeldeformular vorgesehen) wurde aber weder eingereicht (act. C.1; lediglich eingelegt wurde eine Umsatzaufstellung jeweils Januar bis April 2021 bis 2024 samt voraussichtlichen Umsätzen nach Buchungsstand für Januar 2025 und Februar 2025, ohne März und April 2025), noch auf Verlangen des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2025 (act. C.2) am 5. Februar 2025 nachgereicht (act. C.3; lediglich eingereicht wurden Buchungsstände jeweils für den Monat Januar 2021 bis Januar 2025). Kann die Reservierungslage bzw. der Auftragsbestand am 13. Januar 2025 für die Monate Januar 2025 bis April 2025 nicht mit der Reservierungslage bzw. dem Auftragsbestand am 13. Januar 2024 (und der drei vorangegangenen Jahre) für die Monate Januar bis April 2024 (und der drei vorangegangenen Jahre) verglichen werden, entbehrt eine Prognose, um wieviel niedriger im Vergleich zu den Vorjahren die Auslastung der Monate Januar 2025 bis April 2025 tatsächlich sein wird, einer unabdingbaren Grundlage. Ein Auftragsbestand in einem gewissen Zeitraum entspricht einer Stichprobe und erlaubt per se – ohne Vergleichszahlen vergangener Jahre – keine zuverlässige Prognose, mit welcher zukünftigen Auslastung zu rechnen ist.
4.2. Anstelle einer vom Beschwerdegegner angeforderten Aufstellung des Buchungsstands per Mitte Januar in den Jahren 2021 bis 2025 (act. C.2) reichte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 eine Aufstellung verschiedener Indikatoren («Personal», «Std/Mt», «Bruttolohn total», «LN» [Anm. des Gerichts: wohl Logiernächte], «Umsatz» und «15.-31. Januar» [Anm. des Gerichts: wohl Umsatz im entsprechenden Zeitraum]) für den Monat Januar der Jahre 2021 bis 2025 nach (act. C.3). Daraus ist allerdings kein Einbruch des Umsatzes im Januar 2025 gegenüber dem Monat Januar der Vorjahre ersichtlich (2021: CHF 50'007.64; 2022: CHF 55'724.70; 2023: CHF 62'232.60; 2024: CHF 52'454.20 und 2025: CHF 50'266.70; act. C.3). Der anfangs Februar 2025 angegebene Umsatz für den Monat Januar 2023 in der Höhe von CHF 62'232.60 (act. C.3) weicht erheblich von dem zuvor mit der Anmeldung angegebenen Umsatz für jenen Monat im Betrag von CHF 28'757.60 (act. C.1) ab, was fragwürdig ist. Selbst in der Annahme, dass der Umsatz von CHF 62'232.60 im Monat Januar 2023 korrekt ist (act. C.3), so liegt der Umsatz für den Januar 2025 gerade mal CHF 4'838.09, d.h. 8.78 %, unter dem Durchschnitt der vier Vorjahre. Diese leichte Unterdurchschnittlichkeit des Umsatzes ist als unerheblich einzustufen. Sollte der Umsatz im Monat Januar 2023 CHF 28'757.60 betragen haben (act. C.1), so läge der im Januar 2025 erzielte Umsatz gar um CHF 3'530.66 höher als der Durchschnitt der vier Vorjahre. Die Umsatzzahlen allein im Zeitraum 15. bis 31. Januar lagen im Jahr 2025 mit CHF 28'693.80 gar bei einem Höchststand im fünfjährigen Vergleich 2021 bis 2025 (act. C.3). Noch während hängigem Einspracheverfahren erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner mit Eingabe vom 4. März 2025, der Ende Monat Januar 2025 erwartete Stundenausfall von ca. 60 % habe sich bis Monatsende reduziert (act. C.6). Hingegen gab er weder die Umsatzzahlen für den Monat Februar 2025 noch einen Buchungsstand für die Monate März und April 2025 bekannt. Wie bereits dargelegt (Erwägung 2.4 hiervor) sind Schwankungen in der Auftragslage insbesondere im dienstleistungsorientierten Gastgewerbe in der Regel üblich und es sind keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, beim vorliegenden Betrieb von dieser Beurteilungslage abzuweichen. Bei naturgemäss schwankender Auftragslage sind kurzzeitige Auftragsrückgänge eine zwangsläufig wiederkehrende Erscheinung, die umso höher sein können, je kürzer der Bemessungszeitraum ist. Vorliegendenfalls ist ein Buchungs- oder Umsatzrückgang für den angemeldeten Zeitraum vom 25. Januar 2025 bis 21. April 2025 nicht ansatzweise belegt.
4.3. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung aufgrund eines Arbeitsausfalls, der anrechenbar und voraussichtlich vorübergehend ist, und die Frage, ob erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG), beurteilen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung prospektiv (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erbrachte auch nach Ergehen des Einspracheentscheids am 20. März 2025 weder mit der Beschwerde vom 16. April 2025 noch – in der Zwischenzeit anwaltlich vertreten – mit der Replik vom 3. Juni 2025 Belege über Buchungsstände respektive Umsatzzahlen, die nachträglich eine Prognose der am 13. Januar 2025 zu erwartenden Auslastung im fraglichen Zeitraum vom 25. Januar 2025 bis 21. April 2025 erlaubt hätten. Vielmehr liess der Beschwerdeführer in der Replik ausführen, «dass der Beschäftigungsausfall tatsächlich nicht derart hoch ausfallen wird, wie der Beschwerdeführer bei der Anmeldung Mitte Januar 2025 befürchten musste» (act. A.3 Rz. 34, S. 6).
4.4. Wurde ein Arbeitsausfall weder prospektiv glaubhaft gemacht noch rückblickend für den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 20. März 2025 belegt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu wie auch zu einer allfälligen Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls. Die Verweigerung einer Kurzarbeitsentschädigung ist demnach nicht zu beanstanden.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das streitberufene Gericht – selbst wenn ein Arbeitsausfall vorläge, was nach Aktenlage nicht glaubhaft dargetan ist – einen solchen nicht als anrechenbar beurteilen würde. Es konnte durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, dass ein allfälliger Arbeitsausfall auf strukturelle oder konjunkturelle wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar gewesen wäre (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, dass ein allfälliger Arbeitsausfall auf einen betriebswirtschaftlichen Entscheid zurückzuführen wäre, mit dem Konzept eines «Hunde-Hotels» neue Gäste zu gewinnen und mit der damit einhergehenden Veränderung der Gäste-Struktur zumindest vorübergehend eine veränderte Buchungs- und Umsatzstruktur zu gewärtigen. Diese Vorgehensweise ist dem normalen Betriebsrisiko zuzuzählen und liegt – mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten – im Rahmen von saisonalen Beschäftigungsschwankungen im Gastgewerbe (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG). Es gehört zum normalen Unternehmerrisiko, dass ein Betrieb in der Realisierungs- und Aufbauphase eines neuen Produkts, wie in casu der Umstellung auf das Konzept «Hunde-Hotel», einen gegebenenfalls geringeren Ertrag erzielt als budgetiert, weil es naturgemäss schwierig ist zu prognostizieren, wie und in welchem Masse der Markt ein neues Produkt aufnimmt. Wäre der Umsatz des Beschwerdeführers aus Gründen, die auf sein unternehmerisches Risiko zurückzuführen sind, rückläufig, so besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Erwägungen 2.2 f. hiervor). Weiterungen zu branchenspezifischen Betrachtungen zum Wintertourismus in H._____ (Gemeinde C._____), in der Region D._____ oder im Kanton Graubünden erübrigen sich.
4.5. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2025 als im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 85 AVIGart. 85 LACIart. 85 LADI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
BGE 121 V 371ATF 121 V 371DTF 121 V 371
BGE 111 V 379ATF 111 V 379DTF 111 V 379
8C_468/2022
BGE 121 V 371ATF 121 V 371DTF 121 V 371
8C_140/2025
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
BGE 128 V 305ATF 128 V 305DTF 128 V 305
8C_549/2017
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
8C_273/2022
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
BGE 119 V 498ATF 119 V 498DTF 119 V 498
Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI
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Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI
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Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
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