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Entscheid

SV2 2025 42

Auflösung Dienstverhältnis

7. Oktober 2025Deutsch4 min

A. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden betreffend Kurskostenübernahme.

Source gr.ch

Urteil vom 8. September 2025

mitgeteilt am 10. September 2025

Referenz SV2 25 42

Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer

Besetzung von Salis, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden

Ringstrasse 10, 7001 Chur

Beschwerdegegner

Gegenstand Kursbesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden betreffend Kurskostenübernahme.

Erwägungen

B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (Versand per Einschreiben) teilte die zuständige Vorsitzende A._____ mit, dass unklar sei, ob sie eine Beschwerde bei Gericht einreichen möchte, und dass ihre Eingabe vom 3. Juli 2025 (Poststempel) den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an eine Beschwerde, wonach eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine kurze Begründung sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten habe, nicht genüge. Es wurde ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe bis zum 1. September 2025 eingeräumt. Ferner wurde sie insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrete, sofern innert Frist keine verbesserte Beschwerde eingereicht werde. Auch wurde A._____ auf die Berechnung, Einhaltung und Wiederherstellung der Frist aufmerksam gemacht.

C. Bis dato (8. September 2025) ging keine Reaktion auf die Verfügung vom

11.

Juli 2025 beim Obergericht ein. Die gesetzte Frist zur Verbesserung bis zum

Dispositiv

1. September 2025 verstrich demnach ungenutzt.

Erwägungen

1. Nach Art. 61 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall erweist sich die Eingabe/Beschwerde von A._____ – wie nachstehend ausgeführt wird – als offensichtlich unzulässig, was in den einzelrichterlichen Kompetenzbereich der Vorsitzenden fällt.

2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (SR 837.0; Art. 1 Abs. 1 AVIG) und des ATSG (Art. 61 lit. b ATSG) i.V.m. Art. 38 VRG hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Vorsitzenden 11. Juli 2025, welches ihr per Einschreiben am 15. Juli 2025 zugestellt wurde, nicht innert der ihr explizit gesetzten Frist bis 1. September 2025 reagierte. Sie hat damit die ihr gesetzte Nachfrist offensichtlich ungenutzt verstreichen lassen. Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die im konkreten Fall festgestellte Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Nachbesserung einer ungenügenden Eingabe an das Obergericht hat deshalb androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge; unbesehen allfälliger weiterer Mängel der Eingabe.

4.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen.

4.2. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

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