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Entscheid

U 2012 101

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

18. Dezember 2012Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 25. Juni 2012, worin der Vorstand der betreffenden Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorin-stanz) mit Stichentscheid des Gemeindevizepräsidenten beschloss, den früheren Entscheiden und Vorgaben der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011 und 19. Juni 2012 Folge zu leisten, wonach als Alphabetisierungssprache in der Primarschule ab dem Schuljahr 2012/13 weiterhin Rumantsch Grischun unterrichtet werden sollte und demnach eine sofortige Rückkehr zum Idiom (wie anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. Februar 2012 bezüglich Wiedereinführung des Idioms klar beschlossen und deshalb von den namentlich bekannten Beschwerdeführern am 14. September 2012 vor Gericht auch so gefordert) von der Vorinstanz abgelehnt werde.

2. a) Die formelle Frage, ob auf die Beschwerde inhaltlich überhaupt eingetreten werden kann, da die Vorinstanz lediglich den Vollzug der mit Beschluss der weisungsbefugten Bündner Regierung vom 19. Juni 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Anordnung (Fortsetzung des Primarunterrichts in Rumantsch Grischun ab Schuljahr 2012/13) vornahm, kann hier letztendlich offen gelassen werden. Eine abschliessende Beurteilung der Eintretensfrage kann hier unterbleiben, weil sich die Beschwerde in materieller Hinsicht ganz klar als unbegründet erweist und daher (selbst bei inhaltlicher Behandlung) mit Sicherheit hätte abgewiesen werden müssen.

b) Ausgangspunkt für die materielle Streitentscheidung – ob der Stichentscheid durch die Vorinstanz korrekt zustande kam und deshalb rechtsverbindlich und für alle Rechtsunterworfenen in der betreffenden Gemeinde gültig ist – müssen die dazu einschlägigen Vorschriften gemäss Art. 32 und Art. 43 der Gemeindeverfassung (GV) sein, welche - im Originaltext - wie folgt lauten:

Art. 32 GV (Presidi dalla radunonza)

1La radunonza communala vegn dirigida dil president communal. En cass che quel ei impedius, meina il vicepresident ni in auter commember dalla suprastonza la radunonza.

Erwägungen

2Per mintga tractanda ei da far ina discussiun libra. Era sche la libertad da discussiun ei garantida, sto quella succeder a moda honesta, formala ed equilibrada.

Art. 43 GV (Votaziuns ed elecziuns)

1Per tuttas votaziuns ed elecziuns vala il pli absolut dils commembers presents. En cass da paritad dallas vuschs decida tier votaziuns il president e tier elecziuns la sort.

2Tier votaziuns ed elecziuns ei mintga commember obligaus da votar. Resalvadas ein las disposiziuns davart il prender stgisa ed igl artechel 14.

c) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts scheint die Argumentationsweise der Vorinstanz absolut richtig und sachlich zutreffend zu sein. Art. 32 GV bezweckt danach ohne Zweifel die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Gemeindevorstandes auch bei Abwesenheit des Gemeindepräsidenten, indem an dessen amtliche Stelle und Funktion der Vizepräsident tritt. Art. 43 GV gibt Auskunft über den Stichentscheid durch den Gemeindepräsidenten (bzw. durch den Vizepräsidenten oder des jeweiligen Tagesvorsitzenden des Gemeindevorstands) im Falle einer Stimmengleichheit. Aber selbst wenn der Begriff „il president“ in Art. 43 GV tatsächlich als Gemeindepräsident zu verstehen wäre, so könnte damit lediglich der Normalfall angesprochen sein, in dem der Gemeindepräsident eben den Vorsitz des Gemeindevorstandes führt. Bei Abwesenheit des Gemeindepräsidenten übernimmt jedoch gemäss Art. 32 GV der Gemeindevizepräsident diesen Vorsitz und es gibt keinen einzigen Grund, weshalb der Gemeindevizepräsident in einem solchen Falle nicht nur die amtliche Funktion des Vorsitzenden übernimmt, sondern damit verbunden auch all jene Befugnisse, welche sonst im Normalfall in erster Linie dem Präsidenten zustehen. Eine solche Auslegung von Art. 34 und 43 GV entspricht einer vernünftigen und praktikablen Vorgehensweise in einer Gemeinde, deren Handlungs- und Beschlussfähigkeit auch bei kurzfristigen und unerwarteten Absenzen einzelner Amts- und Leistungsträger (zu denen alle Vorstandsmitglieder mit Stellvertreterfunktionen zu zählen sind) gewahrt bleiben muss, um so jederzeit funktions- und entscheidungsfähig zu sein.

3.

a) Der angefochtene Gemeindevorstandsbeschluss vom 25. Juni 2012 ist somit in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 14. September 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Veraltungsrechtspflege (VRG) anteilsmässig zu gleichen Teilen (d.h. zu je 1/6 an die Beschwerdeführer) unter solidarischer Haftung für das Ganze aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

176.--

zusammen

Fr.

676.--

gehen anteilsmässig (zu je 1/6) zulasten der Beschwerdeführer – unter soldiarischer Haftung für das Ganze - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.