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Entscheid

U 2012 103

Strassenverkehrsgesetz SVG

18. Februar 2013Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 15. August 2012, worin das Departement für Erziehung-, Kultur- und Umwelt (EKUD/Beschwerdegegner 1) das Gesuch der Eltern eines schulpflichtigen Kindes (Beschwerdegegner 2) um Schulortswechsel – entgegen dem negativen Gesuchsentscheid der neuen Schulortsgemeinde (Beschwerdegegnerin) – guthiess und damit dem Wunsch der Wohnorts- und bisherigen Schulortsgemeinde (Beschwerdeführerin) nicht entsprach, das betreffende Kind – welches an Schwierigkeiten in der Sprachverarbeitung leidet bzw. nur über reduzierte kognitive Ressourcen verfügt – auch weiterhin (ab der 5. Primarklasse) in der Wohnorts- und bisherigen Schulortsgemeinde unterrichten zu lassen bzw. einen Schulortswechsel nicht zu genehmigen. Beschwerdegegenstand bilden dabei die Fragen, ob die Voraussetzungen für einen solchen (ausnahmsweisen) Schulortswechsel vorliegen und wer für die Schuldgeldkosten bei einem allfälligen Schulortswechsel aufzukommen hat.

2. a) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung sind die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes (SchulG; BR 421.000) sowie der zugehörigen Vollziehungsverordnung (SchulVV; BR 421.010), welche im hier interessierenden Regelungsbereich wie folgt lauten:

Art. 16 SchulG (Schulort)

1Jedes Kind hat die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung dauernd aufhält.

2Auf Gesuch hin kann ein Kind in die Schule einer anderen Gemeinde aufgenommen werden. Die beteiligten Gemeinden einigen sich über ein allfälliges Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet. In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld.

Art. 12 SchulVV (Schulbesuch in einer andern Gemeinde)

1Das Gesuch um Zulassung zur Schule in einer andern Gemeinde ist an deren Schulrat zu richten. Dieser entscheidet über Aufnahme nach Anhören des Schulrates der Wohngemeinde und setzt im Benehmen mit ihm ein allfälliges Schulgeld fest. Dieses entrichtet die Wohngemeinde.

Erwägungen

2Das Schulgeld haben die Erziehungsberechtigten zu entrichten, sofern der Schulbesuch in der andern Gemeinde aus Gründen erfolgt, die in ihren oder des Kindes persönlichen Verhältnissen liegen.

b) Zunächst gilt es im Grundsatz festzuhalten, dass das EKUD (Beschwerdegegner 1) zu Recht ausführte, dass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Einschulung ausserhalb des Wohnortes zugestimmt werden kann, da der Kanton Graubünden keine freie Schulortswahl der Eltern von primarschulpflichtigen Kindern kennt. Als Schulort gilt deshalb in der Regel der Wohnort der gesetzlichen Erziehungsberechtigten (so auch Art. 16 Abs. 1 SchulG). Andere Vereinbarungen sind möglich, wobei im Streitfall das kantonale Erziehungsdepartement sowohl über die Zuweisung (bzw. den Schulortswechsel) als auch das Schulgeld (Kostenfolge) zu entscheiden hat (Art. 16 Abs. 2 SchulG). Bei Gewährung eines Schulortswechsels hat im Normalfall die Wohngemeinde der Erziehungsberechtigten für die auflaufenden Schulkosten aufzukommen (Art. 12 Abs. 1 SchulVV). Im Sinne einer Ausnahmeregelung haben die Erziehungsberechtigten jedoch dann das Schulgeld für den Schulbesuch ausserhalb ihrer Wohngemeinde selber zu bezahlen, wenn der Schulortswechsel aus rein subjektiven Gründen und nicht aus objektiv begründbaren bzw. nachvollziehbaren Motiven im ausschliesslichen Interesse des Kindeswohls erfolgt ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchulVV). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es zu klären, ob im konkreten Fall die besonderen Voraussetzungen für eine Ausnahme der sonst üblichen Schulpflicht am Wohnort der Eltern vorgelegen haben.

c) Sicherlich nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Schulortswechsel lediglich einem Wunsch der Eltern entspreche und derselbe wiederum auf Befürchtungen beruhe, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Aufgrund der Akten ist vielmehr klar erstellt, dass das heute 11½-jährige Kind (geb. 01.08. 2001) gegen Ende seiner 4. Primarklasse medizinisch eingehend untersucht worden ist und dass die Fachkräfte Frau Dr. med. … und Psychologin … des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums in Zürich (EPI) in ihrem Bericht vom 21. Mai 2012 das Anliegen des Schulortswechsels in die rund 6 Km entfernt (Reisezeit mit Auto ca. 7 Minuten), nordwestlich davon gelegene Nachbargemeinde (Beschwerdegegnerin) ausdrücklich und bedingungslos unterstützt haben. Beim schulpflichtigen Knaben sei aufgrund seines knappen allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus verbunden mit fluktuierenden Aufmerksamkeitsleistungen ein hohes Risiko für eine schulische Überforderung gegeben. Auf Grund der herabgesetzten kognitiven Ressourcen (Aufmerksamkeitsdefizite; Minderleistungen bei Sprachverständnis und Lesefunktionen) wäre es für den betreffenden Knaben eine grosse Hilfe, wenn er vom Fremdsprachenunterricht befreit werden könnte respektive wenn er in ein deutschsprachiges Umfeld wechseln könnte. Zum gleichen Schluss führte dann auch ein Gespräch zwischen den Eltern, den verantwortlichen Lehrpersonen sowie dem regional zuständigen Schul- und Erziehungsberater (L.C.) vom 22. Mai 2012. Dieses Gespräch sowie die Empfehlung dieser schulpsychologisch geschulten Fachkraft führten dann auch zum Gesuch der Eltern um Einschulung ihres Sohnes in die 5. Klasse in … Im Schreiben vom 11. Juli 2012 wiederholte der betreffende Schulpsychologe (zuhanden Dritter) seine Einschätzung zugunsten eines Schulortswechseln nochmals ausdrücklich, indem er betonte, dass der besagte Knabe aufgrund seiner Lern- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten weiterhin auf die Unterstützung durch die Heilpädagogin und auf mehr Wiederholungen des Lernstoffes angewiesen sei. Das Erlernen der romanischen Sprache sei für ihn sehr schwierig, dies wohl auch wegen der grundlegenden Probleme in der Sprachverarbeitung. Eine schulische Überforderung des Knaben wäre im Hinblick auf dessen Grunderkrankung (Diagnose: „Frontallappen-Epilepsie“) sehr ungünstig, weil dadurch mit erhöhtem Risiko epileptische Anfälle auftreten würden. Um dies zu vermeiden sei ihm eine schulische Entlastung bzw. der Übertritt von der zweisprachig (Schule Beschwerdeführerin) an eine einsprachig geführte Klasse (wie Schule Beschwerdegegnerin) zu ermöglichen.

d) Wenn die Beschwerdeführerin heute geltend macht, es wäre auch möglich gewesen, die pädagogischen Bedürfnisse des betreffenden Knaben in ihrer Schule abzudecken, so überzeugt dies nachträglich wenig. Die Beschwerdeführerin müsste sich in diesem Falle nämlich die Frage gefallen lassen, weshalb sie - entgegen den fachkundigen Ratschlägen der eigenen Lehrpersonen (C.L./M.B.), des berufserfahrenen Schul- und Erziehungsberaters (L.C.) sowie der medizinischen Fachkräfte (Dr. med. … und Psychologin …) – nicht zumindest versucht hat, auf die verständlichen Anliegen der Eltern des schulisch hilfsbedürftigen Knaben einzugehen und konkrete Lösungswege aufzuzeigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die neue Schulgesetzgebung (in Kraft ab 1. August 2013; Primat/Förderung der Integration im Grundschulunterricht mit Abkehr von der bisherigen Möglichkeit der Separation leistungsschwächerer Schüler in Klein- oder Sonderklassen) vermag ihre Anträge auf Verweigerung des faktisch – mit Genehmigung des EKUD – im Sommer 2012 bereits vollzogenen Schulortswechsels ebenfalls nicht zu stützen. Dies ist deshalb so, weil ein wesentlicher Teil des Anliegens der besorgten Eltern doch allein darin besteht, dass sich die schulische Situation ihres sprachlich nachweislich (unverschuldet) „lernunbegabten“ Sohnes in einem einsprachigen Umfeld deutlich vereinfacht bzw. die Zweisprachigkeit des bisher geführten Schulunterrichts zu einer Überforderung (mit gesundheitsgefährdenden Stressreaktionen und Schlaflosigkeit) führt und damit den Nährboden für erneute Ausbrüche seiner Grundkrankheit (Epilepsieanfälle) bildet. An dieser Ausgangslage würde auch die neue Schulgesetzgebung – mit der Leitidee eines integrativen Grundschulkonzeptes – nichts ändern.

e) Die weiter geäusserten Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach der Schulortswechsel in die Nachbarsgemeinde (Beschwerdegegnerin) nichts zu einer besseren schulischen Situation des kognitiv leistungsschwachen Knaben beitrage bzw. eine solche Entfremdung vom Wohnort sogar noch eher negative Folgeerscheinungen habe (z.B. längerer Schulweg, weniger Freizeit, neue/fremde Lehrkräfte und dgl.), wird durch die zwei zusätzlichen Erfahrungsberichte des regionalen Schul- und Erziehungsberaters (L.C.) vom 5. Oktober 2012 und 3. Dezember 2012 in keiner Weise bestätigt. Im Gegenteil geht aus diesen Berichten zweifelsfrei hervor, dass sich die angefochtene Massnahme (Bewilligung Schulortswechsel) sehr bewährt habe. Dem erstgenannten Bericht ist dazu nämlich zu entnehmen, dass die Eltern seit dem fraglichen Schulwechsel festgestellt hätten, dass ihr Sohn wieder gerne zur Schule gehe und sich am neuen Unterrichtsort wohl fühle. An den Schulweg habe er sich gewöhnt und der Zeitaufwand dafür sei nicht wesentlich grösser als vorher. Zuhause sei der Knabe seit Sommer 2012 deutlich ruhiger und ausgeglichener. […] Er habe weniger Stress in der Schule, weil er die Inhalte nun viel besser verstehe. […] Das Ziel des Schulwechsels sei es gewesen, dem Schulpflichtigen eine aus medizinischen Gründen dringend angezeigte schulische Entlastung zu ermöglichen. Aufgrund der (positiven) Rückmeldungen der Eltern sei dieses Ziel erreicht worden. Das betreffende Kind habe sich durch den zweisprachigen Unterricht am Wohnort oft gestresst gefühlt, da er vieles nicht richtig verstanden habe und damit – aufgrund seiner eigenen hohen persönlichen Lernziele – schlecht habe umgehen können. Diese Belastungsfaktoren seien nun durch den Schulortswechsel weggefallen. Zusammenfassend wurde resümiert: Beim besagten Knaben sei eine Veränderung deswegen notwendig, weil hier verschiedene Faktoren – wie Lernschwierigkeiten, Probleme bei der Sprachverarbeitung, medizinische Krankengeschichte, Lernmotivation und Persönlichkeitsstruktur – auf eine aussergewöhnliche Weise zusammengetroffen seien, die in ihrer Gesamtheit zu einer grossen Belastung des Knaben geführt hätten. Im Kurzbericht vom 3. Dezember 2012 wurde noch ergänzt, dass der Knabe laut Angaben der Eltern früher oft geweint habe, weil er schulisch überfordert gewesen sei; dies sei seit dem Schulwechsel (ab Mitte 2012) nicht mehr vorgekommen. Er könne abends nun auch besser einschlafen. Insgesamt sprächen die Beobachtungen aus der Schule und von zuhause deshalb dafür, dass das primäre Ziel – die schulische Belastung zu vermindern – erreicht worden sei. Diesen Feststellungen gibt es seitens des Gerichts nichts beizufügen. Alles in allem bestätigen diese Berichte eindeutig die Richtigkeit und Angemessenheit des getroffenen und angefochtenen Entscheids des EKUD (Beschwerdegegner 1), was bedeutet, dass die an sich strengen Voraussetzungen für einen Schulortswechsel im konkreten Fall zu Recht als erfüllt betrachtet wurden (vgl. zum Ganzen überdies: Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Inhalt des Anspruchs auf ausreichende und unentgeltliche Sonderschulung und seine prozessuale Geltendmachung, in: Jusletter 21. Januar 2013 mit Verweis auf BGE 138 I 162 und auf Urteil 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 des Bundesgerichtes).

3.

a) Zu klären und zu entscheiden bleibt damit immer noch die Frage nach der Bezahlung des Schulgeldes nach erfolgtem Schulortswechsel. Das EKUD (Beschwerdegegner 1) hat dazu im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Schulwechsel zwar im persönlichen Interesse des Schülers liege, dieser jedoch nicht aus selbstverschuldeten Gründen erfolge. Das Schulgeld sei deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SchulG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SchulVV von der Wohnsitzgemeinde der Erziehungsberechtigten zu entrichten. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, dass die Eltern des Schülers selbst (nach Art. 12 Abs. 2 SchulVV) dafür aufzukommen hätten. Vorweg gilt es dazu klarzustellen, dass dem in erster Linie streitberufenen Departement (so ausdrücklich Art. 16 Abs. 2, letzter Satz, SchulG) bei der Frage des Schulgeldes ohne Zweifel ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht, in den durch das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingegriffen werden sollte. Vom Kostenentscheid des EKUD sollte daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden. Im Regelfall schreibt Art. 12 Abs. 1 SchulVV vor, dass das Schulgeld von der Wohngemeinde des Kindes zu bezahlen sei. Der Ausnahmefall ist in Art. 12 Abs. 2 SchulVV festgehalten. Danach fallen als Ausnahme zur Regel die Fälle in Betracht, in denen der auswärtige Schulbesuch aus Gründen erfolgt, welche in den persönlichen Verhältnissen der Eltern oder des Schülers liegen. Den Gesetzesmaterialien (d.h. der regierungsrätlichen Botschaft zum SchulG und zur SchulVV) ist diesbezüglich (Übernahme/Auferlegung Schulgeld) keine Klärung bzw. keine aussagekräftige Praxis der Kostenverteilung zu entnehmen.

b) Das Gericht erachtet deshalb die Regel als Normalfall und die Ausnahme als Sonderfall, was zur Konsequenz hat, dass von einer zurückhaltenden Anwendung der Ausnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SchulVV auszugehen ist. Eine restriktive Auslegung dieser „Sonderfallbestimmung“ ist umso weniger zu beanstanden, als die hierzu gelieferte Begründung des dafür verantwortlichen EKUD (Beschwerdegegner 1) – obwohl sehr knapp abgefasst – im Kern inhaltlich doch zu überzeugen vermag. Das massgebende Unterscheidungskriterium für die jeweilige Kostenpflicht ist somit, ob für den konkreten Schulortswechsel ein Selbstverschulden bei den potentiellen Leistungsempfängern auszumachen ist oder nicht. Ein solches „Selbstverschulden“ kann vorliegend weder im Verhalten der Eltern noch insbesondere in den individuellen Lebensumständen des schulisch nachweislich hilfsbedürftigen Primarschülers erblickt werden. Würde man die Ausnahmeklausel in Art. 12 Abs. 2 SchulVV demgegenüber weit und damit im Sinne der Beschwerdeführerin grosszügig interpretieren, so würde damit die ursprüngliche Grundregel auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 16 Abs. 2, zweiter Halbsatz, SchulG [Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet]) klarerweise untergraben; denn letztlich lassen sich sämtliche Schulortswechsel im persönlichen Interesse eines Schülers und/oder seiner Eltern darstellen. Die Ausnahmebestimmung in der graduell tieferrangigen Schulverordnung kann mit Sicherheit deshalb nur Fälle betreffen, in welchen rein persönliche Interessen vorliegen (wie z.B. die Unlust eine nicht genehme Fremdsprache erlernen zu müssen oder bestimmte Lehrpersonen zu vermeiden). Am Vorgehen und dem Kostenentscheid des Beschwerdegegners 1 (Übernahme des Schuldgelds durch Wohnsitzgemeinde bzw. hier der Beschwerdeführerin) gibt es infolgedessen auch unter diesem zusätzlichen Gesichtspunkt nichts auszusetzen.

4.

a) Der angefochtene Entscheid vom 15. August 2012 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtmässig und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 17. September 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (EKUD/Beschwerdegegner 1) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Auf eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner 2 im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG wird indes verzichtet, da sich Erstgenannte nicht weiter am Verfahren beteiligt hat und die Eltern des schulpflichtigen Kindes ohne Anwalt in eigener Sache und auf eigene Rechnung prozessiert haben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

424.--

zusammen

Fr.

1‘924.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.