Lexipedia

Entscheid

U 2012 109

Staatsanwaltschaft Graubünden

2. Oktober 2012Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Erweist sich ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) in einzelrichterlicher Kompetenz. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wie im Folgenden darzulegen ist.

2. Der beschwerdeführende Verein geht in seinen Ausführungen und seinen Begehren von der – irrigen – Auffassung aus, dass das Verwaltungsgericht allgemeine Aufsichtsbehörde des … und der … Behörden und damit befugt sei, deren Amtstätigkeiten zu überprüfen und nötigenfalls mit Massnahmen korrigierend einzugreifen. Davon kann indessen keine Rede sein. Gemäss Art. 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) fungiert das Verwaltungsgericht lediglich als Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit konkreten Entscheiden und Verfügungen von kommunalen oder kantonalen Behörden. Daneben übt es die Funktion des Versicherungsgerichts und des Verfassungsgerichts aus. Eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde setzt dabei das Vorliegen eines konkreten Entscheides voraus, der von der vom konkreten Entscheid betroffenen Partei innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen angefochten werden kann. Vorliegend fehlt ein solcher anfechtbarer Entscheid. Wie bereits erwähnt, will die vorliegende Beschwerde lediglich veranlassen, dass das Verwaltungsgericht in einer - rechtlich nicht bestehenden – Funktion als Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthebt und diese Mitglieder persönlich haftbar erklärt. Zudem soll der … gemassregelt werden und der Beschwerdeführerin zudem eine Genugtuungsentschädigung zugesprochen werden. Für alle diese Begehren fehlt dem Verwaltungsgericht nicht nur die Zuständigkeit, sondern es fehlen dafür auch jegliche gesetzliche Grundlagen. Damit ist klar, dass auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Da die Rechtslage derart eindeutig ist, liegt die Kompetenz für den Nichteintretensentscheid gemäss der eingangs zitierten Bestimmung beim Einzelrichter. Für diesen Nichteintretensentscheid braucht weder vom … noch von der Kulturkommission eine Stellungnahme eingeholt zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

140.--

zusammen

Fr.

340.--

gehen zulasten des Vereins „…“ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.