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Entscheid

U 2012 110

fahrlässige Körperverletzung

27. November 2012Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 4. September 2012 bzw. die dieser zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 29. Februar 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den erstinstanzlich gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG verfügten Entzug des beschwerdeführerischen Führerausweises für die Dauer von vier Monaten zu Recht geschützt hat.

2. a) Die massgebenden gesetzlichen Normen sind von der Vorinstanz korrekt zitiert worden und auch der Sachverhalt ist unbestritten. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG ausgegangen ist oder ob im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers von einer leichten Wiederhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG hätte ausgegangen werden müssen.

b) Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen verfolgt das Bundesgericht bezüglich Qualifizierung der Schwere der Widerhandlung eine Schematisierung der Praxis (vgl. dazu Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, … 2011, N. 9 vor Art. 16a-c SVG, S. 72). Danach gilt für Geschwindigkeitsübertretungen auf Autobahnen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 bis 25 km/h als besonders leicht, eine solche von 26 bis 30 km/h als leicht, eine solche von 31 bis 34 km/h als mittelschwer und eine solche von 35 km/h und mehr als schwere Widerhandlung.

Erwägungen

c) Die Vorinstanz hat diese höchstrichterliche Praxis korrekt zitiert und der Beschwerdeführer bestreitet diese Praxis in keiner Weise. Er glaubt aber, dass in seinem speziellen Fall diese Anwendungsregel nicht gerechtfertigt sei, da die Geschwindigkeitsübertretung wegen des Zahnarzttermins nachvollziehbar sei, weil seine Verspätung auf die schlechten Fahrbahnverhältnisse am Bernina und Julier zurückzuführen seien und weil insbesondere keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden habe.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Ausnahme von der schematisierten Betrachtungsweise vorsieht. Selbst wenn dies anders wäre, bestünden vorliegend keine zwingenden Gründe, um von der schematisierten Regel abzuweichen. Es mag durchaus zutreffen, dass hier keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand. Indessen ist eine solche auch nicht verlangt. Es genügt eine abstrakte Gefährdung und diese ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im besagten Umfange auf Autobahnen in erhöhtem Masse gegeben. Dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung plausibel machen kann, macht sein Verschulden nicht kleiner. Jeder Geschwindigkeitsübertreter wird im Bedarfsfalle einen Grund nennen können, der ihn zur Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit veranlasste. Am Grad des Verschuldens könnte dies aber höchstens dann etwas ändern, wenn sich der Automobilist auf eine Notstandssituation berufen könnte. Eine solche ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn ungünstige Strassenverhältnisse - welche bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt vorauszusehen waren - können den Beschwerdeführer nicht entlasten. Dasselbe gilt für die Dringlichkeit des Zahnarzttermins.

d) Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 15. Dezember 2012 um 10:25 Uhr auf der Autobahn A3 in … im Umfang von 34 km/h beging der Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Da ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2011 bereits der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde, weil er wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine mittelschwere Widerhandlung beging, blieb dem Strassenverkehrsamt Graubünden gar keine andere Wahl, als Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG anzuwenden. Gemäss diesem Artikel wird der Führerausweis mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Das Strassenverkehrsamt Graubünden beschränkte im vorliegenden Fall die Massnahme somit auf die Mindestdauer, womit sie verhältnismässig und rechtens ausfiel.

3.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von vier Monaten nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG entzogen wurde, zu Recht geschützt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

219.--

zusammen

Fr.

1‘719.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.