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Entscheid

U 2012 125

Anspruch nach AVIG

20. November 2014Deutsch45 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet das Urteil vom 10. September 2013 der Rekurskommission, mit welchem diese die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. November 2012 gegen die Beschlüsse des Corpus catholicum vom 31. Oktober 2012 betreffend Beendigung ideeller und finanzieller Unterstützung des Beigeladenen sowie Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 der Beschwerdegegnerin abgewiesen hatte. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zuständig ist, die vorliegende Beschwerde zu beurteilen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig, Beschwerden gegen Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zu beurteilen, soweit eine Verletzung des vom Staat erlassenen Rechts geltend gemacht wird, sowie in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen wurden.

b) Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich unbestrittenermassen um eine anerkannte Landeskirche. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind Vereinigungen, die ihre Existenz dem in ihren Verfassungen zum Ausdruck gebrachten Willen der Religionsangehörigen verdanken, eine eigene körperschaftliche Personenverbindung zu bilden. Die öffentlichrechtliche Anerkennung als Körperschaften in der Kantonsverfassung bildet ihre staatsrechtliche Grundlage. Die Landeskirchen und Kirchgemeinden sind von Verfassung wegen Gebietskörperschaften, da alle auf ihrem Gebiet wohnhaften stimmberechtigten und der Religionsgemeinschaft angehörenden Einwohner befugt waren, sie zu gründen und zuständig sind, sie zu gestalten. Sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe, weil der Staat ihre Tätigkeit mit der öffentlich rechtlichen Anerkennung als eine solche ansieht. Ihre Tätigkeit und das ihnen vom Staat eingeräumte Besteuerungsrecht üben sie autonom aus. Daher sind sie vom Staat klar geschiedene Körperschaften (vgl. Nay, in: Bänziger/Mengiardi/Toller & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden [Kommentar KV/GR], Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 99 Rz. 11). Die Landeskirchen und Kirchgemeinden haben zwar ihre staatsrechtliche Grundlage in den Kantonsverfassungen erhalten, aber sie sind gleichwohl keine kantonalen staatlichen Institutionen (vgl. Nay, Kommentar KV/GR, Vorbemerkungen zu Art. 98-100 Rz. 6). Mit der qualifizierten Anerkennung der Landeskirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts geht das Recht einher, ihre Mitglieder zu besteuern und über den Anteil an der kantonalen Kultussteuer der juristischen Personen zu verfügen. Diese Hoheitsgewalt wurde den Kirchen nur eingeräumt, unter der Verpflichtung die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze einzuhalten (vgl. Nay, Kommentar KV/GR, Vorbemerkungen zu Art. 98-100 Rz. 12). Voraussetzung für die Gewährleistung des den Kirchen zustehenden Grundrechts der Religionsfreiheit und dem daraus resultierenden Selbstbestimmungsrecht und Neutralitätsgebot ist, dass die Landeskirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts grosse Autonomie geniessen. Die Anforderungen an ihre Organisation sollen sich auf das aufgrund des Besteuerungsrechts und des Anspruchs auf Anteil der kantonalen Kultussteuer aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht Erforderliche beschränken. Die anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind auf diese Weise zwar öffentlich-rechtliche aber keine staatlichen Körperschaften. Sie sind dank ihrer Autonomie vom Staat institutionell getrennt und zwar im Sinne einer positiven Trennung. D.h. es muss keine Verweisung der Religionsgemeinschaften ins Privatrecht im Sinne einer negativen Trennung stattfinden und es ist dem Staat erlaubt, die Kirchen zu fördern und zu unterstützten, unter der Voraussetzung, dass dies in rechtsgleicher Weise erfolgt und der staatliche klar vom religiösen Bereich getrennt wird. Die Autonomie der Landeskirchen besteht "im Rahmen des kantonalen Rechts". Das kantonale Recht kann die Autonomie der Landeskirche jedoch nicht ohne weiteres durch kantonale Gesetze einschränken. Dem steht die in Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte Religionsfreiheit und insbesondere das darauf gestützte Neutralitätsgebot des Staates und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften entgegen. Der Kanton muss aber weiterhin sicherstellen können, dass die demokratischen Abläufe in den anerkannten Landeskirchen gewährleistet sind und bleiben. Die Grenze für die Autonomie der Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie für das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bildet heute das Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit. Der Kanton Graubünden kennt kein Kirchengesetz. Die Landeskirchen sind selbständig in der Regelung ihrer Angelegenheiten, sofern sie die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen einhalten (vgl. Nay, Kommentar KV/GR, Art. 99 Rz. 1-4).

c) Gemäss Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV muss auch bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Glaubensangehörigen nach dem Recht der Kirchgemeinde und Landeskirchen und auch der Kirchgemeinden gegenüber den Kantonalkirchen eine gerichtliche Instanz zur Verfügung stehen. Die Funktion kann dem kantonalen Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. Nay, Staatlicher und landeskirchlicher Rechtsschutz in kirchlichen Angelegenheiten, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht [SJKR], Bd. 13 [2008], S. 11, S. 16 f.). Der Kanton Graubünden hat in den Art. 98-100 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) einige wenige religionsverfassungsrechtliche Bestimmungen erlassen und kennt kein Kirchengesetz. Das kantonale Verwaltungsgericht kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG Beschwerden gegen Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden beurteilen, soweit eine Verletzung des vom Staat erlassenen Rechts geltend gemacht wird oder bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen wurden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in landeskirchlichen Streitigkeiten ist in Bezug auf die Katholische Landeskirche eine sehr beschränkte, weil es nur gegen Entscheide von Kirchgemeinden und Landeskirchen angerufen werden kann, wenn die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Es wird also an den Beschwerdegründen angeknüpft. Bei der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Graubünden geht die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts weiter, da diese die Beurteilung von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ausdrücklich dem Verwaltungsgericht zugewiesen hat (vgl. zum Ganzen: Nay, Kommentar KV/GR, Art. 98 Rz. 29 f. und Ders., SJKR, S. 19 ff.). Im Kanton Zürich wurde eine andere Regelung vorgesehen. Die zürcherische Lösung knüpft am Anfechtungsobjekt an und sieht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur für Anordnungen vor, die sich unmittelbar auf staatliches Recht (z.B. Kirchengesetz, kantonales Gesetz über die politischen Rechte betreffend Pfarrwahlverfahren und Steuergesetz für die Erhebung der Kirchensteuern) stützen (vgl. § 18 des zürcherischen Kirchengesetzes [KiG]; LS 180.1). Das zürcherische Verwaltungsgericht ist folglich nur dann zur Beurteilung von auf landeskirchlichem Recht beruhenden Entscheiden zuständig, soweit eine Landeskirche dies vorsieht (vgl. Bosshart/Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19b Rz. 68 ff.). Die Landeskirchen können sodann gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (also z.B. Autonomie- und Bestandesgarantien). Das Bundesgericht ist ausserdem zuständig für öffentlich-rechtliche Beschwerden gegen Entscheide und Erlasse von Kirchgemeinden oder kantonalkirchlichen Organen, wenn Bürger (oder private/privatrechtlich betroffene juristische Personen) Beschwerdegründe gemäss Art. 95 BGG geltend machen. Als Beschwerdegründe kommen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Grundrechten der Bundesverfassung und des Völkerrechts (namentlich EMKR und UNO-Pakt II) in Frage, aber nicht kantonales oder gar landeskirchliches Recht. Es kann also nur vorgebracht werden, das kantonale oder landeskirchliche Recht sei in einer die Bundesverfassung oder das angeführte Völkerrecht verletzenden Art und Weise ausgelegt und angewendet worden (vgl. Nay, SJKR, S. 13 f.). Art. 86 Abs. 2 BGG verlangt, dass sich vor dem Bundesgericht zunächst im Kanton ein oberes Gericht mit der Angelegenheit befasst. Es kann dazu ein kantonales Ober- oder Verwaltungsgericht in Frage kommen. Es kann aber auch eine vom kantonalkirchlichen Parlament gewählte und mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Judikative einer Kantonalkirche als zulässige unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts gelten, wenn es um die Anwendung von eigenem kantonalkirchlichem Recht geht. Desweitern muss diese Instanz nicht als Rechtsmittelinstanz entscheiden, was jedoch bei der in Frage kommenden Rekurskommission einer Landeskirche oder beim kantonalen Verwaltungsgericht in der Regel der Fall sein wird (vgl. Nay, SJKR, S. 14 f.).

d) Wie gerade ausgeführt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in landeskirchlichen Streitigkeiten in Bezug auf die Beschwerdegegnerin eingeschränkt, weil es nur gegen Entscheide von Kirchgemeinden und Landeskirchen angerufen werden kann, wenn die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht kann in Bezug auf die Beschwerdegegnerin Entscheide der Rekurskommission in Anwendung des landeskirchlichen Rechts nur auf die Vereinbarkeit mit der Kantons- oder der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüfen. Das Verwaltungsgericht kann also überprüfen, ob die Rekurskommission landeskirchliches Recht in einer die Kantons- oder Bundesverfassung oder das Völkerrecht verletzenden Art und Weise ausgelegt und angewendet hat. Das Verwaltungsgericht kann aber nicht überprüfen, ob das landeskirchliche Recht richtig angewendet wurde. Es ist jedoch nicht vorausgesetzt, dass das angefochtene Urteil der Rekurskommission formell oder materiell staatliches Recht angewendet oder die Anwendung desselben durch das Corpus catholicum beurteilt hat. Diese Auslegung von Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG ergibt sich, wenn man diese Bestimmung mit der Vorschrift im zürcherischen Kirchengesetz (wonach vom Verwaltungsgericht ZH nur Anordnungen überprüft werden, die sich unmittelbar auf staatliches Recht stützen) und Art. 95 BGG (wonach vor dem Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Grundrechte der BV und des Völkerrechts, aber nicht kantonales Recht gerügt werden kann) vergleicht. Neben dem staatskirchlichen Recht – also dem staatlichen Recht, welches das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regelt, in casu Art. 98-100 KV – gibt es das landeskirchliche Recht (Gesetzgebung der Beschwerdegegnerin, z.B. die Verfassung der Beschwerdegegnerin oder die Verordnung über die Finanzverwaltung der Beschwerdegegnerin) und das kirchliche Recht (Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche). Die beschränkte Überprüfungsbefugnis (Vereinbarkeit mit der Kantons- oder der Bundesverfassung und dem Völkerrecht) kann sich nur auf das landeskirchliche Recht beziehen aber keinesfalls auf das kirchliche Recht. Weil die öffentlich rechtliche Anerkennung der Beschwerdegegnerin zukommt und nicht der römisch-katholischen Kirche, bezieht sich Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG – schon seinem Wortlaut nach – nur auf die anerkannte Landeskirche und nicht auf die römisch-katholische Kirche als solche. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Rechtsordnung sei als staatskirchenrechtliches und somit als staatliches Rechtes im Sinn von Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG zu qualifizieren, trifft folglich nicht zu. Das landeskirchliche Recht ist kein vom Staat erlassenes Recht. Was den Entscheid PVG 1994 Nr. 69 betrifft, so ist mit den Beschwerdeführern festzustellen, dass sich dieser auf einen Fall bezog, bei welchem offenbar keine elementaren Verfahrensregeln verletzt wurden. Im Gegensatz dazu werden im vorliegenden Fall verschiedene Verletzungen von Grundrechten (die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Legalitätsprinzips und der Religionsfreiheit) gerügt. Ob diese Verletzungen im vorliegenden Fall tatsächlich vorliegen, ist im Rahmen der materiellen Prüfung festzustellen. Die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten genügt jedoch, um ein Eintreten des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) U 09 40 vom 13. Oktober 2009 sowie U 10 66 vom 17. August 2010 sind vorliegend nicht einschlägig, da es in diesen Fällen um Entscheide der evangelisch-reformierten Landeskirche ging, welche die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Auch aus VGU A 03 109 vom 9. Januar 2004 kann nichts hergeleitet werden, da dieser Fall die Kirchensteuer betraf, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht zur vertieften Prüfung seiner Zuständigkeit veranlasst sah.

e) Dies bedeutet vorliegend, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten hat. Bei der materiellen Prüfung der einzelnen Rügen kann das Verwaltungsgericht jedoch nur prüfen, ob die Rekurskommission das landeskirchliche Recht in Verletzung der Kantons- und der Bundesverfassung sowie dem Völkerrecht angewandt hat oder nicht. Die Überprüfung der richtigen Anwendung des landeskirchlichen Rechts oder des kirchlichen Recht steht nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Demzufolge kann das Verwaltungsgericht nicht prüfen, ob die Tätigkeiten des Beigeladenen oder die Beitragsgewährung durch die Beschwerdegegnerin an den Beigeladenen unter der Bedingung der negativen Zweckbindung gegen die Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche verstossen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Entstehung des angefochtenen Urteils der Rekurskommission sich an die verfassungsmässigen Rahmenbedingungen des staatlichen Rechts hält oder nicht.

Erwägungen

2.

a) Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

b) Der Beigeladene macht dazu geltend, den Beschwerdeführern sei die Legitimation zur Beschwerdeführung abzusprechen, weil diese sich infolge widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich erweise. Nicht nur die Beschwerdegegnerin sondern auch die Diözese Chur sei bei seiner Gründung als überkonfessionelle Stelle vor rund 40 Jahren involviert gewesen. Die Gründung sei im Einvernehmen mit dem damaligen Bischof und Generalvikar erfolgt und die Diözese habe die Beitragsgewährung von Beginn weg unterstützt. Es sei von Anfang seine Aufgabe gewesen, über die Empfängnisregelung zu beraten und Beratung sowie Betreuung bei unerwünschter Schwangerschaft anzubieten. Die Diözese habe ihn auch weiterhin unterstützt, als 1981 das Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) diese Aufgaben explizit auf Gesetzesebene verankert habe und als vor über 10 Jahren Art. 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft trat, welcher für abtreibungswillige Mädchen unter 16 Jahren die obligatorische Beratung vorsieht. Dass die Beschwerdeführer nun plötzlich gegen seine Unterstützung Beschwerde führe, ohne dass sich in den letzten Jahren etwas an seinen Aufgaben oder am gesetzlichen Auftrag geändert hätte, erweise sich daher als venire contra factum proprium und somit als rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Rechtslage bei der Gründung des Beigeladenen eine gänzlich andere gewesen sei, weil das staatliche Recht damals den Schwangerschaftsabbruch noch unter Strafe gestellt habe. Mit der Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs vor rund 10 Jahren (Fristenlösung) habe sich die Ausgangslage fundamental geändert. Vorher hätte die Beratung aufgrund der Rechtslage gar nicht neutral bzw. ergebnisoffen sein dürfen, was in Einklang mit der römisch-katholischen Lehre gestanden habe und womit einer finanziellen Unterstützung nichts im Wege gestanden habe. Sodann führe der Verzicht auf Ergreifung eines Rechtsmittels bei wiederkehrenden Beschlüssen nicht zu einem Rechtsverlust oder einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer nachmaligen Beschwerdeerhebung.

c) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet als allgemeiner Rechtsgrundsatz, sich im Rechtsverkehr redlich, loyal und korrekt zu verhalten. Ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622; BGE 137 V 394 E.7.1). Die Praxis verneint das schutzwürdige Interesse (und somit die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels) gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn die Rechtsmittelerhebung treuwidrig oder widersprüchlich erscheint. Weil die Verweigerung des Rechtsschutzes einschneidend ist, wird dies allerdings – insbesondere wenn diese aus passivem Verhalten abgeleitet wird – nur mit Zurückhaltung angenommen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Passive Verhaltensweisen, also z.B. ein Verzicht auf die Rechtsmittelerhebung, dürfen nur dann zu einem Rechtsverlust führen, wenn sie im gegebenen faktischen und normativen Kontext ganz eindeutig zu verstehen sind (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., S. 197 und S. 312 f.; BGE 125 III 257 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.130/2000 und 1P.205/2000 vom 16. November 2000 E.3b). Im vorliegenden Fall beschliesst die Beschwerdegegnerin jedes Jahr neu die Beitragsgewährung an den Beigeladenen. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und Lehre darf den Beschwerdeführern aufgrund des Umstandes, dass diese bis anhin auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die alljährlich wiederkehrende und neu zu beschliessende Beitragsgewährung verzichtet haben, die Legitimation zur jetzigen Rechtmittelerhebung nicht unter Verweis auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens abgesprochen werden. Damit muss vorliegend nicht geprüft werden, ob sich die Ausgangslage hinsichtlich der Beratungstätigkeiten des Beigeladenen seit dessen Gründung fundamental geändert hat oder nicht. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführer zwar nicht rechtsmissbräuchlich ist – so dass ihnen die Beschwerdelegitimation aberkannt werden müsste –, aber zumindest inkonsequent. So leuchtet nicht ein, warum sich die Beschwerdeführer bei fortgesetzter Mitgliedschaft gegen die an sich zu erwartenden finanziellen Beiträge wehren, anstatt dass von Seiten der Beschwerdeführer ein Austritt aus der Trägerschaft angestrebt wird.

3.

Nachdem sowohl die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG) als auch die Legitimation der Beschwerdeführer (Art. 50 VRG) bejaht wurden, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VRG) grundsätzlich – unter Vorbehalt der dargelegten eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts – einzutreten.

4.

a) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Sie führen aus, ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, insbesondere das Recht auf einen begründeten Entscheid, sei verletzt, da die Rekurskommission nicht auf alle ihre wesentlichen Vorbringen eingegangen sei. Sie hätten in ihrer Beschwerde an die Rekurskommission eingehend dargelegt, dass bzw. weshalb die negative Zweckbindung die grundlegende Unvereinbarkeit einer finanziellen Unterstützung des Beigeladenen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu lösen vermöge. In ihrer Replik hätten sie ihre Argumentation weiter vertieft und im Detail erläutert, warum die Zweckbindung als untauglicher Versuch zur Rechtfertigung der Beiträge zu qualifizieren sei. Die Rekurskommission sei in ihrer Begründung mit keinem Wort auf ihre Argumentation eingegangen. Trotz der detailliert vorgebrachten Kritik, habe die Rekurskommission nicht ansatzweise begründet, inwiefern und weshalb die negative Zweckbindung durch den Beigeladenen effektiv und nachvollziehbar vorgenommen werden könne. Eine solche Möglichkeit sei aufgrund der Verfahrensakten (insbesondere der Jahresrechnung) nicht ersichtlich. Somit sei die Rekurskommission ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

b) Dem hält der Beigeladene entgegen, die Rekurskommission setze sich in E.3 des angefochtenen Entscheids durchaus mit der Argumentation der Beschwerdeführer zur negativen Zweckbindung des Beitrags auseinander. Es sei ausgeführt worden, durch die Bedingung werde die Verwendung des Beitrages mit der Verfassung der Beschwerdegegnerin in Einklang gebracht. Die Rekurskommission äussere sich auch zur tatsächlichen Umsetzung der Bedingung, die sie als in der Kompetenz der Verwaltungskommission liegend betrachte. Die Rekurskommission qualifiziere die Bedingung in diesem Zusammenhang als umsetzbar und zielführend, da unter der Berücksichtigung seiner Tätigkeiten und der dafür eingesetzten Budgetpositionen zumindest nicht offensichtlich sei, dass die an ihn gestellte Bedingung nicht vollzogen werden könne. Unter diesen Umständen habe die Rekurskommission den bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Mindestanforderungen an die Begründungpflicht Genüge getan. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass sich die Rekurskommission genügend mit der Thematik der negativen Zweckbindung auseinandergesetzt habe und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein könne. Die Rekurskommission habe die Frage, ob mit der tatsächlichen Verwendung des Beitrages Kirchenrecht verletzt werde, ausdrücklich offen gelassen, da der Vollzug bzw. die Überwachung für die Einhaltung der Auflage bei der Verwaltungskommission liege und es jedenfalls nicht schon vorweg offensichtlich sei, dass die Bedingung nicht vollzogen werden könnte.

5.

a) Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (vgl. Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1673 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich zudem aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Gemäss Art. 33bis der Verfassung der Beschwerdegegnerin gilt, soweit ihre Verfassung selber keine Bestimmung enthält und sie keine Ausführungsgesetzgebung erlässt, das kantonale Recht sinngemäss, jedoch als eigenes Recht. Art. 22 Abs. 1 VRG gilt also auch für das Verfahren vor der Rekurskommission sinngemäss und als eigenes Recht der Beschwerdegegnerin (vgl. Nay, Kommentar KV/GR, Art. 98 Rz. 29 f. und Ders., SJKR, S. 18 f.). Durch die Begründungspflicht soll verhindert werden, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lässt. Weiter soll der Betroffene wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E.4.1, 133 I 270 E.3.1, 129 I 232 E.3.2, 126 I 97 E.2b). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. An die Begründungsdichte sind je höhere Anforderungen zu stellen, desto weiter der den Behörden durch die anwendbaren Rechtsnormen eröffnete Entscheidungsspielraum oder desto komplexer die Sach- und Rechtslage ist oder desto stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Ob die urteilende Instanz bei einem komplexen Rechtsstreit richtig entschieden hat, können die Betroffenen und die Kontrollinstanzen nur überprüfen, wenn die Begründung erhöhten Anforderungen genügt. Die urteilende Behörde muss u.U. klar machen, welchen Sachverhalt sie ihrem Entscheid zugrunde legt und weshalb sie zu dieser Sachverhaltswürdigung gekommen ist. Die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen sodann erfordert den Beizug von Fachliteratur und die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, wobei nicht leicht nachvollziehbare Subsumtionen zu erläutern und nachvollziehbar zu machen sind. Es sind des Weiteren umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der den Behörden eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind. Gerade im Ermessensbereich bereitet die Würdigung der konkreten Verhältnisse Schwierigkeiten und/oder macht einlässliche Abklärungen notwendig, welche sich in der Begründung niederzuschlagen haben. Die Bedeutung der Anforderung, dass sich ein Gerichtsurteil mit den Argumenten der Verfahrensbeteiligten auseinandersetzen soll, hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Vorbringen ab. Wenn in den Rechtsschriften der Parteien oder im angefochtenen Entscheid rechtliche Aspekte detailliert und kontrovers diskutiert werden, hat sich die angerufene Instanz hierzu zu äussern und die als unzutreffend erachtete Rechtsauffassung argumentativ zu widerlegen. Wo sachverhaltliche Aspekte zur Diskussion stehen, muss die angerufene Behörde einlässlich dartun, welchen Sachverhalt sie ihrem Entscheid gestützt auf welche Beweiswürdigung zugrunde legt (vgl. zum Ganzen: Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBI 111 [2010], S. 481, S. 484 f. sowie Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 22 ff. und S. 178 ff. jeweils mit weiteren Hinweisen). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

b) Folgendes lässt sich hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der negativen Zweckbindung aus den Akten zum vorinstanzlichen Verfahren vor der Rekurskommission entnehmen:

In ihrer Beschwerdeschrift an die Rekurskommission vom 19. November 2012 (vgl. Ziff. III. B. Rz. 16. e) S. 10) führten die Beschwerdeführer aus, die beschlossene Zweckbindung vermöge die grundlegende Unvereinbarkeit einer finanziellen Unterstützung der Organisation durch die Beschwerdegegnerin nicht zu lösen. Es liege auf der Hand, dass eine Verwendung der Mittel für die Miete und die Sekretariatslöhne direkt und indirekt auch den unvereinbaren Tätigkeiten des Beigeladenen zu Gute komme, zumal keinerlei getrennte Kostenstellen bestünden. Selbst eine vollständige Kostenrechnung könnte die Tatsache nicht verdrängen, dass sich die verwerflichen und unmoralischen Tätigkeiten auf die übrigen Tätigkeiten und die ganze Organisation auswirken würden.

In ihrer Replik an die Rekurskommission vom 26. März 2013 (vgl. Ziff. III. B. Rz. 23-25 S. 10- 12) machten die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin würde mit der negativen Zweckbindung eingestehen, dass verschiedene Tätigkeiten des Beigeladenen im Widerspruch zur römisch-katholischen Lehre stünden, da andernfalls eine solche neg. Zweckbindung gar nicht nötig wäre. Weiter wird ausgeführt, der vom Beigeladenen eingereichten Jahresrechnung könne entnommen werden, dass dieser eine Buchhaltung führe, die keine Aufteilung oder Kostenstellen für die einzelnen Tätigkeiten vorsehen. Bei dieser Ausgangslage ziele eine neg. Zweckbindung ins Leere, da eine Zuweisung an einzelne Aufgaben bzw. das Nichtverwenden der Mittel für andere Aufgaben gar nicht nachvollziehbar bzw. durchsetzbar sei. Die neg. Zweckbindung sei jedoch noch aus weiteren Gründen als untaugliches "Feigenblatt" zu qualifizieren. Selbst wenn der Beigeladene eine Kostenrechnung für einzelne Tätigkeitsgebiete führen würde, sei eine Trennung oder Zuweisung höchstens buchhalterisch, nicht aber real möglich. Die Tätigkeiten des Beigeladenen würden grundsätzlich in den gleichen Räumen erbracht. Ebenso seien die Mitarbeiter generell angestellt und in mehreren Tätigkeitsgebieten tätig. Bei dieser Ausgangslage liege es auf der Hand, dass selbst eine Verwendung der Mittel der Beschwerdegegnerin für die Miete oder die Sekretariatslöhne direkt und indirekt auch den Tätigkeiten zukommen würde, die im Widerspruch zur römisch-katholischen Lehre stünden. Nun stünden aber nicht nur das Ausstellen von Beratungsbescheinigungen oder Beratungen von Schwangerschaftskonflikten mit der römisch-katholischen Lehre im Widerspruch, sondern auch andere Tätigkeitsfelder des Vereins. Wie dieser selber ausführe, habe er zwei Hauptstandbeine, nämlich die Beratung zu den Themen Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft einerseits sowie Prävention insbesondere durch sexualpädagogischen Unterricht in Schulen andererseits. Aufgrund der ausgewiesenen Zahlen im Tätigkeitsbericht des Beigeladenen verteile sich die Beratungstätigkeit jährlich im Durchschnitt vereinfacht wie folgt auf unproblematische bzw. gegen die römisch-katholische Lehre verstossende Tätigkeiten: unproblematisch 24 %, problematisch 54 %, offen 22 %. Es sei somit deutlich, dass der Beratungsbereich zum überwiegenden Teil der römisch-katholischen Lehre widerspreche. Hinzu komme, dass der Präventionsbereich fundamental gegen die Lehre der Kirche verstosse. Dies zeige deutlich, dass die neg. Zweckbindung – auch mit Blick auf die Aussenwirkung – unglaubwürdig sei und nichts an der Tatsache ändere, dass der Beitrag der Beschwerdegegnerin gegen die römisch-katholische Lehre verstosse.

Im Urteil vom 10. September 2013 der Rekurskommission führt diese in E.3 aus, es sei zu prüfen, ob der Beitragsbeschluss mit Auflage des Corpus catholicum gegen die Verfassung der Beschwerdegegnerin verstosse oder nicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob gewisse Tätigkeiten des Beigeladenen nicht mit den Gesetzen der römisch-katholischen Kirche vereinbar seien. Die vom Corpus catholicum an den Beigeladenen gestellte Bedingungen, wonach der gesprochene Beitrag in Zukunft nicht für Beratertätigkeiten über Abtreibungsmethoden oder über die Begleitung von Abtreibungen oder über die sogenannte 'Pille danach' verwendet werden dürfe, regle den Verwendungszweck der an den Beigeladenen gesprochenen Geldmittel dahingehend, dass sie gerade eben die Unterstützung für die von den Beschwerdeführern nicht tolerierbaren Tätigkeiten ausschliesse. Das Corpus catholicum passe mit diesen Bedingungen die Zusprechung des Betrages verfassungskonform an, indem die Verwendung des Beitrages in Einklang mit der Verfassung der Beschwerdegegnerin gebracht werde. Dadurch, dass damit alle Tätigkeiten, die gegen die Verfassung der Beschwerdegegnerin und damit gegen die Gesetze der römisch-katholischen Kirche verstossen, nicht unterstützt würden, liege kein verfassungswidriges Handeln des Corpus catholicum vor. Das Corpus catholicum habe sich somit bei der Zusprechung des Beitrages unter der zitierten Bedingung an die Gesetze und die Verfassung der Beschwerdegegnerin gehalten, weshalb der Beschluss nicht zu beanstanden sei. Ob der Beigeladene mit der tatsächlichen Verwendung des Betrages Kirchenrecht verletze, könne vorliegend offen gelassen werden, da der Vollzug bzw. die Überwachung bei der Verwaltungskommission liege. Unter Berücksichtigung der Tätigkeiten und der vom Beigeladenen jeweils dafür eingesetzten Budgetpositionen sei zumindest nicht offensichtlich, dass die an ihn gestellte Bedingungen nicht vollzogen werden könne, weshalb die Bedingung als umsetzbar und zielführend zu qualifizieren sei.

c) Im vorliegenden Fall sind angesichts der vorstehend in Erwägung 5.a zitierten Lehre und Rechtsprechung an die Begründungsdichte erhöhte Anforderungen zu stellen, da die Vorinstanz erstens über einen grossen Entscheidungs- und Ermessensspielraum verfügt und es sich zweitens hier um eine komplexe Sach- und Rechtslage handelt. Ferner haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrer Replik sehr ausführlich dargelegt, warum sie die Auflage (nämlich die negative Zweckbindung), unter der die Beschwerdegegnerin den Beitrag genehmigt hat, für nicht umsetzbar halten. Die Vorinstanz lässt die Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen die römisch-katholische Lehre und Ordnung verletzt, bewusst offen. Sie ist der Ansicht, dass die Auflage die Zusprechung des Beitrages in jedem Falle verfassungskonform mache. Gar nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der Argumentation, eine getrennte Verwendung der gesprochenen Mittel durch den Beigeladenen sei angesichts fehlender getrennter Kostenstellen gar nicht durchführbar, womit die Auflage gar nicht wirksam sei. Die Erfolgsrechnung des Beigeladenen zum Jahr 2011 (vgl. Beilage 19 zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 31. Januar 2013 an die Rekurskommission) zeigt folgendes: Der Betriebsertrag wird unterteilt in den Kantonsbeitrag, die Beiträge der Landeskirchen (evangelische und katholische), die Beiträge Dritter (Gemeinden, Kirchgemeinden, Kollektiv- und Einzelmitglieder, Gönner), die Honorare und die übrigen Erträge (Zinsertrag, Erträge Projekte, Schulungsraumvermietung, diverse Erträge). Der Betriebsaufwand wird unterteilt in den Personalaufwand (Gehälter, Sozialversicherungsaufwand, Weiterbildung, Spesen, Besondere Sozialzulagen und Übriger Personalaufwand) sowie in den Übrigen Aufwand (Miete und Nebenkosten, Vorstand, Versicherungen, Büromaterial, Telefon und Porti, Bücher, Dokumentation, Video, Anschaffungen, Kapitalaufwand, Diverser Aufwand, Jahresbericht, Werbung, EDV-Support, Projekte). Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach der Beigeladene keine nach Tätigkeitsbereichen getrennten Kostenstellen führe, erweisen sich folglich als korrekt. Die Rekurskommission hätte somit überprüfen müssen, ob die Auflage unter diesen Voraussetzungen umsetzbar ist oder ob die Auflage allenfalls unter anderen Voraussetzungen – denkbar wäre z.B. der Einsatz des Beitrages der Beschwerdegegnerin für separate Projekte – umsetzbar wäre. Die Vorinstanz hat nur die grundsätzliche Eignung der Bedingung überprüft und dabei festgestellt, es sei zumindest nicht offensichtlich, dass die Bedingung nicht umgesetzt werden könne, weshalb die Bedingung als umsetzbar und zielführend zu qualifizieren sei, sich aber nicht mit deren Umsetzbarkeit auseinandergesetzt. Die Eignung der Auflage hängt aber von deren Umsetzbarkeit ab, weshalb auch diese hätte geprüft werden müssen. Es genügt folglich auch nicht zu, die Prüfung der Umsetzbarkeit mit der Argumentation zu umgehen, diese liege in der Kompetenz der Verwaltungskommission oder bilde nicht Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz. Indem sich die Vorinstanz zu diesem entscheidwesentlichen Punkt und detailliert argumentierten Einwand der Beschwerdeführer – nämlich dass eine getrennte Verwendung der gesprochenen Mittel durch den Beigeladenen angesichts fehlender getrennter Kostenstellen gar nicht durchführbar sei – nicht äussert, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Eine Überprüfung der Umsetzbarkeit der Auflage kann vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner stark eingeschränkten Kognition (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen 1.d und 1.e) vorliegend nicht vorgenommen werden. Folglich kommt die Vorinstanz nicht umhin, sich mit der Frage der Eignung und der damit verbundenen Umsetzbarkeit der negativen Zweckbindung auseinanderzusetzten.

6.

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Vorinstanz kann der Mangel im Rechtsmittelverfahren u.U. behoben werden, wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in der Replik oder einer zusätzlichen Beschwerdebegründung zu ergänzen, so dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme kein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. BGE 127 V 431 E.3d/aa; Wiederkehr, a.a.O., S. 502 ff. sowie Kneubühler, a.a.O., S. 35 ff. jeweils mit weiteren Hinweisen). Eine Heilung ist aber im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Kognition des Verwaltungsgerichts – wie vorstehend in Erwägung 1.d und 1.e erläutert – stark eingeschränkt ist. Zudem hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme eingereicht und somit auch keine hinreichende Begründung nachgeschoben. Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission, der unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, muss daher aufgehoben und zur Neuentscheidung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht zurückgewiesen werden (vgl. BGE 135 I 187 E.2.3, 127 V 431 E.3d/aa). Unter diesen Umständen, ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer nicht mehr einzugehen.

7.

Nachdem die Rekurskommission auf die bei ihr eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. November 2012 eingetreten ist, kann das sistierte Verfahren U 12 125 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.

8.

a) Die Staatsgebühr wird angesichts des niedrigen Streitwertes und der Tatsache, dass die Beschwerde bereits aufgrund der Gehörsverletzung gutgeheissen wurde und die übrigen Vorbringen der Parteien nicht geprüft werden mussten, auf Fr. 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte durch die Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen zu tragen (vgl. Art. 40 sowie Art. 73 VRG).

b) Da die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene unterlegen sind, haben sie die Beschwerdeführer für ihren Aufwand gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 30. Oktober 2014 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'112.90 (37 Stunden à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen 3 % pauschal für Telefon, Fax, Porti und Fotokopien im Betrag von Fr. 299.70 und 8 % MWST im Betrag von Fr. 823.20) geltend. Unter Berücksichtigung, dass die vorliegende Beschwerde bereits aufgrund der Gehörsverletzung gutgeheissen wurde und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften viele Ausführungen zum landeskirchlichen und kirchlichen Recht gemacht hat, welche das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. f VRG nicht überprüfen kann, ist der geltend gemachte Aufwand zu kürzen. Dementsprechend ist die angemessene Parteientschädigung der Beschwerdeführer pauschal auf den Betrag von Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) festzulegen und je zur Hälfte (Fr. 2'500.-- inkl. MWST) der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde im Verfahren U 13 92 wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Rekurskommission der Katholischen Landeskirche von Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

804.--

zusammen

Fr.

1'804.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Katholischen Landeskirche von Graubünden und zulasten des Vereins "B._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Katholische Landeskirche von Graubünden hat die römisch-katholische Kirche und A._____ mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Der Verein "B._____" hat die römisch-katholische Kirche und A._____ mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

4. Das Verfahren U 12 125 wird infolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolge abgeschrieben.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]