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Entscheid

U 2012 132

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

30. April 2013Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Verfügungen von Gemeinden innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben, womit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid des Gemeindevorstands O.1._____ vom 9. November 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Gemeinde O.1._____ ihren Unterstützungswohnsitz hat, wobei massgebend für die Klärung der Frage ist, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin dauernd im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) fremdplatziert worden ist.

3.

In formeller Hinsicht ist zunächst auf die Frage der Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin einzugehen.

a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sei im Zeitpunkt als dessen Fremdplatzierung von der Vormundschaftsbehörde beschlossen worden sei in der Funktion als Aktuar der Vormundschaftsbehörde am Verfahren um den Obhutsentzug und Verbeiständung des Kindes in massgeblicher Weise beteiligt gewesen. Er habe denn auch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 redigiert und die Prozessvollmacht für die Beiständin unterzeichnet. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zulässig vertreten könne oder ob ihm die Postulationsfähigkeit abzusprechen sei.

Dispositiv

b) Postulationsfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt wirksam prozessuale Parteihandlungen vorzunehmen (E. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, Art. 68 N. 1). Vorliegend wurde Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch am 1. Februar 2013 mit der Interessenwahrung in vorliegender Angelegenheit beauftragt. Damit tritt er im vorliegenden Verfahren als gewillkürter Stellvertreter der Beschwerdeführerin auf (Art. 34 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 210]). Wie dieser richtig darlegt, sind Drittpersonen als gewillkürte Stellvertreter im fremden Prozess nur postulationsfähig, sofern ihre Mitwirkung im Prozess nicht gegen die Grundsätze des Anwaltsrechts verstösst (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 133). Das Gericht erkennt jedoch vorliegend aufgrund der Beschäftigung von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch als Aktuar bei der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos bis zum 30. November 2012 und seiner Mitwirkung in dieser Funktion am Entscheid über den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin weder einen Verstoss gegen prozess- noch anwaltsrechtliche Grundsätze. Insbesondere liegt kein Verstoss gegen die anwaltlichen Berufsregeln, konkret das Verbot der Interessenkollision (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten [BGFA; SR 935.61]), vor. Vielmehr vertritt er vorliegend als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichgerichtete Interessen, indem er die Wahrung ihrer Interessen hinsichtlich der Anerkennung des Unterstützungswohnsitzes sowie der Erbringung von Unterstützungsleistungen durch die Gemeinde O.1._____ übernommen hat. Somit sind die von der Beschwerdeführerin respektive dessen Rechtsvertreter eingereichten Eingaben rechtswirksam.

4. a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Nicht durch Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG werden hingegen jene Fälle geregelt, in denen die Eltern oder ein Elternteil trotz dauernder Fremdplatzierung ihres Kindes Träger der elterlichen Gewalt bleiben. Diese Fälle werden durch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst (Thomet, Kommentar ZUG, 2. Aufl., Zürich 1994, N. 119). Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG lautet wie folgt: Es (das minderjährige Kind) hat eigenen Unterstützungswohnsitz: am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Diese Bestimmung gilt nur für das unmündige Kind, das unter elterlicher Gewalt steht, wirtschaftlich unselbständig ist und dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt. Von der Bestimmung werden gleichwohl freiwillige wie behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Gewalt erfasst (Thomet, a.a.O., N. 125). Generell gilt, dass alle unter elterlicher Gewalt stehenden, dauernd fremdplatzierten und wirtschaftlich unselbständigen Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG haben (Thomet, a.a.O., N. 131). Von Dauerhaftigkeit einer Fremdplatzierung ist schliesslich auszugehen, wenn diese auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate erfolgt. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthalts. Dabei sprechen therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen gegen, Kindesschutzmassnahmen indessen für eine dauernde Fremdplatzierung (Thomet, a.a.O., N. 132).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend einen eigenen, selbständigen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in O.1._____ begründet zu haben. Es sei nicht entscheidend, dass mit Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde vom 27. Februar 2012 eine „vorläufige Massnahme“ angeordnet worden sei, sondern dass sie nachweislich seit dem 27. Februar 2012 bis heute dauernd nicht mehr bei den Eltern wohne. Mit einstweiligem Schutz sei nicht gemeint, dass die Fremdplatzierung nicht dauerhaft sein soll. Vorliegend sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin sofort dauerhaft fremdzuplatzieren und diese Vorgehensweise dann durch eine Begutachtung als richtig bestätigen zu lassen. Bereits der Präsident der Vormundschaftsbehörde habe mit Entscheid vom 27. Februar 2012 aufgrund der akuten Kindswohlgefährdung die Obhut klarerweise ohne Befristung und ohne jegliche Bedingung aufgehoben und die Fremdplatzierung angeordnet.

c) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei keinesfalls bereits am 27. Februar 2012 dauernd im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG fremdplatziert worden. Die dauernde Fremdplatzierung sei erst durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012 angeordnet worden und Dauerplatzierung im Anschluss am 23. Juli 2012 bei der Pflegefamilie E._____ in O.2._____ erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber beide Elternteile der Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz mehr in O.1._____ gehabt. Als Folge davon könne O.1._____ auch nicht der abgeleitete selbständige Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin sein. Da die Eltern der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz mehr gehabt hätten, wohne die Kindsmutter doch in O.3._____ und der Kindsvater in O.4._____, habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz an ihrem Aufenthaltsort in O.2._____ erworben. Folglich sei die Gemeinde O.1._____ auch nicht unterstützungspflichtig.

d) Vorliegend ging es insbesondere darum aufgrund der akuten und starken Gefährdung des Kindeswohls der kleinen Beschwerdeführerin sofort eine dauerhafte Lösung, in Form einer Fremdplatzierung zu finden. Das anschliessende Vorgehen mit Abklärungen und Gutachten widerspricht dem - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht. Vielmehr führte die Abklärung zur Bestätigung des gewählten Vorgehens. Im Entscheid des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde vom 27. Februar 2012 wird ausgeführt, dass die Obhut den Eltern entzogen werde und das Kind und bis auf Weiteres in einer SOS-Pflegefamilie untergebracht werde. Ferner wird erwähnt, dass der Obhutsentzug für unbestimmte Zeit aufrecht erhalten werde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt in absehbarer Zukunft wieder bei den Eltern hätte wohnen können. Indessen wurde explizit auf eine künftige Trennung der Eltern eingegangen als Argument, dass nach der Trennung eine Betreuung im Kindeswohl noch unmöglicher erscheine. Bei der Unterscheidung vorübergehender/befristeter Fremdaufenthalt und dauernder Fremdplatzierung ist vorliegend entscheidend und zu berücksichtigen, dass die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit erfolgte. In diesem Fall kann regelmässig von Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Weiter spricht auch der Zweck des Aufenthalts, nämlich die Durchführung von Kindesschutzmassnahmen, ebenfalls für eine dauernde Fremdplatzierung. Umgekehrt geht es nicht um vorübergehende Sachverhalte wie Ferien, Spital- oder Kuraufenthalte, IV-Abklärungen, Unpässlichkeit eines Elternteils, Schul- oder Berufsausbildung (vgl. Thomet, a.a.O., N. 132). Doch selbst bei einem befristeten Eintritt in ein Lehrlingsheim (Ausbildungszweck vorerst für ein Jahr) wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006). Auch im vorliegenden Fall bestehen klare Hinweise auf eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründet hat. Ein Abstützen auf Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG (Wohnsitz am Aufenthaltsort) ist demgegenüber - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht möglich. Ein solcher ist nur denkbar, wenn sich kein Wohnsitz von den Eltern ableiten lässt oder ein eigener gemäss Art. 7 Abs. 3 a-c ZUG gegeben ist. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG stellt eindeutig eine subsidiäre Regel dar und findet nur als Ausnahme Anwendung. Abgesehen davon, dass die Regelung in Art. 7 (lit. c) gerade deshalb so getroffen wurde um Standortgemeinden von Pflegeplätzen nicht auch noch unzumutbare Mehrbelastungen aufzubürden, ist vorliegend klarerweise kein solcher Fall gegeben. Weder ist ein Aufenthaltsort eines Elternteils mit elterlicher Sorge unbekannt, noch ist ein Elter gestorben und der andere unbekannten Aufenthalts, noch sind die Eltern im Ausland wohnhaft (vgl. Thomet, a.a.O., N. 133 f.).

5. a) Zu untersuchen ist ferner die Frage, wie die öffentlich-rechtliche Unterstützung im Verhältnis zur Unterhaltspflicht der Eltern steht, beziehungsweise wer die Kosten der Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.

b) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Abs. 3). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]).

c) Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (widmer judith, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (widmer judith, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher.

d) In Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist bestimmt, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

e) Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden (Art. 294 Abs. 2 ZGB). Dabei ist die Höhe des Anspruchs unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern und richtet sich nach dem Bedarf des Pflegekindes. Die Höhe des Pflegegeldes ist grundsätzlich im Pflegevertrag zu vereinbaren (vgl. Pflegegeld-Richtlinien für den Kanton Graubünden des kantonalen Sozialamts Graubünden). Schuldner des Pflegegeldes ist der Vertragspartner der Pflegeeltern. Erfolgt die Fremdunterbringung aufgrund behördlicher Anordnung, ist gegenüber den Pflegeeltern oder dem Heim das Gemeinwesen Schuldner, welches aber gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Eltern regressieren kann (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 294 N.2).

6. a) Wie unter Erwägung 4d dargelegt, ist vorliegend gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG O.1._____ Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin. Daraus folgt, dass die politische Gemeinde O.1._____ gemäss Art. 5 Abs. 1 UG unterstützungspflichtig ist.

b) Bei der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit sind zwei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten. Einerseits geht es um die Erteilung von Kostengutsprache gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung und/oder die Gesetzgebung zur Alimentenbevorschussung und somit auf öffentlich-rechtlicher Basis. Andererseits schlossen die Parteien gestützt auf die Zivilgesetzgebung und somit auf privatrechtlicher Basis einen Pflegevertrag. Für die Klärung der Frage, wer die Kosten der Fremdplatzierung zu tragen beziehungsweise aufzukommen hat, sind beide Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen.

c) Vorliegend wurde der Pflegevertrag aufgrund behördlicher Anordnung, nämlich des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 6./28. Juni 2012, mit welchem die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnet wurde, durch die Beiständin und die Pflegeeltern E._____ sowie die Eltern der Beschwerdeführerin am 31. August/4./8. September 2012 unterzeichnet. Gemäss diesem Vertrag wurde ein monatliches Pflegegeld von Fr. 1‘605.-- (inkl. Nebenkosten) vereinbart. Im Fall einer solchen - behördlich angeordneten und mit einer Kostengutsprache verbundenen - Fremdplatzierung gelten aber nicht die Eltern, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrages. Alleinige Schuldnerin des am 31. August/4./8. September 2012 geschlossenen Pflegevertrags ist somit die Gemeinde O.1._____. Folglich hat sie die gesamten Kosten der Fremdplatzierung zu bezahlen (Breitschmid, a.a.O., Art. 294 N.2 und Art. 310 N.16; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00411 vom 7. Oktober 2010, E.4.5). Jedoch kann das Gemeinwesen seine Auslagen aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern zurückfordern, denn es tritt bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachter Leistungen in den Anspruch des Kindes ein, wobei dies Fürsorge- beziehungsweise Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen i.S.v. Art. 293 Abs. 2 und auch die Nebenrechte betrifft (Breitschmid, a.a.O., Art. 289 N.10). Die Frage nach der Kostenübernahmepflicht für die vorliegend behördlich angeordnete Fremdplatzierung wird folglich zunächst nicht primär auf der Basis des öffentlichen Rechts beurteilt, sondern ergibt sich bereits aus der vertraglichen Schuldnerstellung des Gemeinwesens. Die Frage unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin in der Folge an die Stelle der für den Unterhalt des Kindes verpflichteten Eltern tritt (Sozialhilfeleistungen und/oder Alimentenbevorschussung i. S. von Art. 293 Abs. 2 ZGB), ist wie gesagt davon zu unterscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten gestützt auf ihre Schuldnerstellung im Pflegevertrag die gesamten Kosten der Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin zu übernehmen (Fr. 1‘605.-- inkl. Nebenkosten).

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin die Gemeinde O.1._____ ist, welche als Schuldnerin des Pflegevertrages das gesamte Pflegegeld an die Pflegeeltern zu bezahlen hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Gemeinde O.1._____ als Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin festzustellen.

8. a) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG).

b) Die Beschwerdegegnerin hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen zum Ansatz der mit Verfügung vom 10. Januar 2013 des Instruktionsrichters gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 1‘868.35 (8.12 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 0.75 Stunden Sekretariatsarbeiten à Fr. 75.-- zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen zuzüglich 8 % MWST) ein. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der geltend gemachte Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) auf den durchschnittlich üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) zu korrigieren. Hingegen ist die in der Honorarnote aufgeführte Position für Sekretariatsarbeiten (0.75 Stunden à Fr. 75.--) zu streichen, zumal diese im anwaltlichen Stundenansatz bereits mit enthalten ist. Folglich beträgt der anwaltliche Aufwand 8.12 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 1‘948.80 zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen (Fr. 58.45) zuzüglich 8 % MWST (Fr. 160.60), total Fr. 2‘167.85. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2‘167.85 zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9. November 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass A._____ i.S.v. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz in O.1._____ begründet hat und die Gemeinde O.1._____ unterstützungspflichtig ist. In diesem Sinne wird die Sache zum erneuten Entscheid an die Gemeinde O.1._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

356.--

zusammen

Fr.

1‘356.--

gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde O.1._____ hat A._____ mit Fr. 2‘167.85 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. März 2014 abgewiesen (8C_701/2013).