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Entscheid

U 2012 14

Rechtsöffnung

3. September 2012Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Gemeinde … vom 3. Februar 2012. Streitgegenstand bildet die Berechnung der Sozialhilfe des Beschwerdeführers. Nicht strittig ist diesbezüglich die Frage der Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde … betreffend den Beschwerdeführer wie auch die Frage des zivilrechtlichen Status des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin. In letzterem Punkt sind sich die Parteien einig, dass es sich bei vorliegendem Beziehungsverhältnis um ein sogenanntes stabiles Konkubinat handelt.

2. a) Als ein Konkubinat wird gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter erkannt, welche grundsätzlich auf Dauer angelegt, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbar und ihrem Inhalt nach nicht zum Voraus festgelegt ist. Zudem weist ein solches Beziehungsverhältnis im Allgemeinen eine geistig-seelische, körperliche sowie eine wirtschaftliche Verbundenheit auf in der die beteiligten Personen tatsächlich gewillt sind, sich in materieller wie auch persönlicher Hinsicht gegenseitig Beistand und Unterstützung zu leisten (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b; 109 II 15 E. 1b; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 215 f.; ferner Claudia Hänzi in: Christopf Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 146). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts hat auch Einfluss auf das Sozialhilferecht gezeigt. Konkubinate sind eine Lebensform, die im Rahmen sozialhilferechtlicher Unterstützung eine Rolle spielt. Sie stellen in der Sozialhilfe jedoch nur eine Form von Wohn- und Lebensgemeinschaften dar. In der Praxis und ganz besonders bei der Berechnung der Unterstützung wird innerhalb der Wohn- und Lebensgemeinschaften nämlich noch einmal zwischen blossen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und Konkubinaten unterschieden. Dieser Unterscheidung folgen auch die SKOS-Richtlinien, deren Anwendbarkeit sich aus Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) ergibt. In Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und insbesondere im Konkubinat sind keine rechtlichen Unterhalts- oder Beistandspflichten auszumachen (dies im Gegensatz zum Eherecht, vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), weshalb der Grundsatz gilt, dass nicht das Kollektiv, sondern die darin lebende Einzelperson zu unterstützen ist. So ist auch in den SKOS-Richtlinien der Grundsatz statuiert, dass in einer solchen Gemeinschaft zusammenlebende Personen nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden (wie dies bei einem Ehepaar der Fall wäre), entsprechend Einkommen und Vermögen aller Mitbewohner nicht zusammengezählt werden dürfen und insbesondere auch getrennte Unterstützungskonten geführt werden müssten (vgl. F.5 SKOS-Richtlinien; Hänzi, SKOS-Richt­linien, a.a.O., S. 197).

b) Liegt ein Konkubinat vor, so muss weiter zwischen einem stabilen und einem nicht stabilen Konkubinat unterschieden werden. Noch unter dem alten Eherecht führte ein Konkubinat der unterhaltsberechtigten Person zur Aufhebung des eherechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages, wenn angenommen werden konnte, dass der neue Partner oder die neue Partnerin der berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; Hänzi, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eingeführte Segmentierung wurde ins Sozialhilferecht überführt. Aufschluss über das Vorliegen eines stabilen Konkubinats geben dessen Dauer, oder aber die Tatsache, dass ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Analog einem geschiedenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten soll das Gemeinwesen von seiner Unterstützungspflicht entlastet werden, wenn eine solche (qualifizierte) Lebensgemeinschaft vorliegt (Hänzi in: Sozialhilferecht, a.a.O., S. 146). Die Folge der partiellen Gleichstellung dieser stabilen Konkubinate mit der Ehe ist, dass die Budgetberechnung grundsätzlich gleich wie bei Ehegatten erfolgt. Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat, wird aber nur einer der Partner unterstützt, so geht die Praxis heute davon aus, dass es gerechtfertigt ist, wenn das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt wird (sog. Konkubinatsbeitrag; BGE 136 I 129 = Pra 10/2010 Nr. 107, S. 729 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.4; Hänzi, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 198 und 214 f.; SKOS-Richtlinien H.10-2). Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners sogar dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 2P.386/1998 vom 24. August 1998, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 11/1998, S. 180; SKOS-Richtlinien H. 10-2; vgl. zum Ganzen auch VGU U 11 31). Die SKOS-Richtlinien enthalten in ihrem Kapitel H zur Berechnung des erweiterten Budgets konkrete Vorgaben.

Erwägungen

3.

a) In vorliegendem Fall gilt es zunächst zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass das Einkommen der nicht von der Gemeinde unterstützten Konkubinatspartnerin bei der Berechnung der Sozialhilfe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass die SKOS-Richtlinien in diesem Zusammenhang gewisse nicht weiter konkretisierte Grundsätze statuieren (vgl. SKOS-Richtlinien F. 5-2 [angemessene Mitberücksichtigung des Einkommens und des Vermögens einer nicht unterstützten Person in einem stabilen Konkubinat] sowie H. 10-2 und H. 10-3 [erweitertes SKOS-Budget]) und die Methoden, wie das jeweilige Einkommen einer nicht unterstützten Person in einem stabilen Konkubinat mitzuberücksichtigen ist, sich kantonal stark voneinander unterscheiden (vgl. hierzu Hänzi in: Sozialhilferecht, a.a.O., S. 147 und Hänzi, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 399 f. jeweils mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Vorliegend handelt es sich zudem nicht um ein Erwerbseinkommen der nicht unterstützten Person, sondern um ein Ersatzeinkommen bestehend aus einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Dass ein solches Ersatzeinkommen mit Ergänzungsleistungen (hier: eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen) nicht mit einem gewöhnlichen Erwerbseinkommen oder etwaig anderen Ersatzeinkommen (ohne Ergänzungsleistungen) im Falle der Berechnung der Sozialhilfe eines unterstützten Konkubinatspartners gleichgesetzt werden darf, gilt es im Folgenden aufzuzeigen.

b) Die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers erhält – wie bereits erwähnt wurde – seit dem 1. Januar 2012 eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Letztere folgen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) einer Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung und waren seit jeher als staatlich garantiertes Mindesteinkommen für die AHV- und IV-Rentner konzipiert (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR - Band XIV, 2. Aufl., Basel 2007, N 5). Die Garantie eines Mindesteinkommens für AHV- und IV-Rentner hat ihren Niederschlag einerseits in Art. 112a der Bundesverfassung (BV; SR 101) gefunden, wonach Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen ausrichten, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der AHV und IV nicht gedeckt werden. Andererseits statuiert Art. 112 Abs. 2 lit. b BV den Grundsatz, dass die Renten der AHV und der IV den Existenzbedarf angemessen zu decken haben. Diese Normen sehen demnach ein verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum (für Ergänzungsleistungsbezüger) vor. Die verfassungsrechtliche Zielvorgabe der Deckung des Existenzbedarfs gilt es hierbei tatsächlich zu erreichen und nicht lediglich anzustreben (Ueli Kieser, in: Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, N 14 zu Art. 112). Im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geniesst dieses Existenzminimum zudem gemäss Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhten Schutz (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und BGE 130 III 400).

c) Die Gemeinde greift vorliegend in ihrer Berechnung der Sozialhilfe für den Beschwerdeführer in das spezielle, in der Verfassung garantierte Existenzminimum der Ergänzungsleistungen beziehenden Konkubinatspartnerin ein. Hierdurch möchte die Gemeinde die von ihr zu leistende wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwerdeführer reduzieren. Sie beruft sich dabei auf die SKOS-Richtlinien. Gemäss diesen müsse der Konkubinatspartner wie ein Ehegatte als Unterstützungspflichtiger bei der Berechnung miteinbezogen werden. Mit diesem Vorgehen verkennt die Beschwerdegegnerin, dass das vorliegend in Frage stehende Ersatzeinkommen der Konkubinatspartnerin (IV-Rente mit Ergänzungsleistungen) wegen des erwähnten bundesverfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht mit einem gewöhnlichen Erwerbseinkommen oder etwaig anderen Ersatzeinkommen gleichgesetzt werden darf. Es erscheint daher unzulässig, dass kantonales Sozialhilferecht als untergeordnetes Recht ein nach Bundesrecht zugesichertes Existenzminimum einer Einzelperson beschneidet, welches zudem erhöhten Schutz im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geniesst (Hänzi, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 400 f.). Die (kantonale bzw. kommunale) wirtschaftliche Sozialhilfe darf sich nicht höher liegender Existenzminima des Renten- und Ergänzungsleistungsrechts bedienen, um ihre Sozialhilfekosten auf Kosten der (bundesrechtlichen) Sozialversicherung zu senken. Ein Konflikt mit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts wäre ansonsten unvermeidbar. Konkret bedeutet dies, dass vorliegend das Ersatzeinkommen der Konkubinatspartnerin (IV-Rente mit Ergänzungsleistungen) bei der hier in Frage stehenden Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden darf. In vorliegendem Fall erübrigt sich somit die Erstellung eines erweiterten SKOS-Budgets und damit auch die von den Parteien geführte Diskussion um einzelne Budgetpositionen („ausgewiesene, bezifferbare und regelmässige wiederkehrende situationsbedingte Leistungen“, „Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung“ und „laufende Steuern“).

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht das bundesverfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers beschnitt als sie deren IV-Rente und die Ergänzungsleistungen in einem erweiterten SKOS-Budget miteinbezog. Die Verfügung vom 3. Februar 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Beschwerdegegnerin unterlegen ist, hat sie gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer für seinen Aufwand gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 21. Juni 2012 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 369 Minuten und einen Stundenansatz von Fr. 240.-- als angemessen, was einem Honorar von Fr. 1‘476.-- entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen (Fr. 36.90) und 8.0 % Mehrwertsteuer (Fr. 121.05) resultiert in der Schlussrechnung ein Aufwand von insgesamt Fr. 1’633.95. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 3. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

266.--

zusammen

Fr.

1‘066.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde … bezahlt … eine Parteientschädigung von Fr. 1’633.95 (inkl. MWST).