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Entscheid

U 2012 16

unentgeltliche Rechtspflege

22. August 2012Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 6. Februar 2012, worin die Beschwerdegegnerin (Stadt …) die Beschwerde des Beschwerdeführers (…) vom 12. Dezember 2011 gegen die ordentliche Kündigung seiner Arbeitsstelle (als Chauffeur/Allrounder beim Werkbetrieb) am 22. November 2011 abwies und somit die strittige Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2012 bestätigte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz einen sachlich ausreichenden Grund dafür hatte oder willkürlich handelte, als sie den Beschwerdeführer entliess.

2. a) In Art. 15 der vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangenden städtischen Personalverordnung (PVO) ist unter dem Titel „Kündigungsschutz“ im Grundsatz was folgt stipuliert: Die Kündigung durch die Stadt setzt einen ausreichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich sein (Abs. 1). Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich, begründet mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt (Abs. 2). Sodann hält Art. 16 PVO zur „Weiterbeschäftigung, Entschädigung“ fest: Erweist sich die Kündigung als nicht ausreichend begründet oder als missbräuchlich, ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht jedoch nicht. Wird die betroffene Person nicht wieder angestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche Kündigung. Die gesamte Entschädigung beträgt maximal sechs Monatslöhne. Art. 74 Abs. 2 PVO enthält zudem folgende Verhaltensregel: Alkohol, Drogenkonsum und dergleichen während der Arbeitszeit sind verboten. Dasselbe gilt auch ausserhalb der Arbeitszeit, wenn dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird. Zur Definition eines sachlich ausreichenden Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 15 Abs. 2 PVO wird in den Ausführungsbestimmungen zur städtischen Personalverordnung (AB zur PVO) – nach Ablauf der Probezeit bzw. unter Berücksichtigung der geltenden Kündigungsfristen – dazu beispielhaft in Art. 11 AB zur PVO als „Rechtfertigungsgrund“ aufgezählt:

lit. a) Die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;

lit. b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher

Mahnung anhalten oder sich wiederholen;

lit. c) Mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu verrichten;

lit. d) Mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;

lit. e) Schwerwiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern die Stadt der oder dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;

lit. f) Der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.

In Art. 12 AB zur PVO wird zur „missbräuchlichen Kündigung“ ergänzend festgelegt, dass eine solche vorliegt, wenn eine Partei sie ausspricht:

lit. a) Wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei Kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigte wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

Erwägungen

lit. b) Weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

lit. c) Ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

lit. d) Weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;

lit. e) Weil die andere Partei schweizerischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt;

lit. f) Weil die Angestellten oder Lehrpersonen einem Arbeitnehmerverband angehören oder nicht angehören oder weil sie eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausüben.

In Art. 13 AB zur PVO wird zur Kündigung wegen ungenügender Leistung oder inakzeptablem Verhalten samt Bewährungsfrist noch bestimmt:

Sofern eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen wird, ist dies den Angestellten oder Lehrpersonen im Rahmen einer Personalbeurteilung zu eröffnen (Abs. 1). Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate; sie wird schriftlich angesetzt (Abs. 2). Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird eine weitere Personalbeurteilung durchgeführt (Abs. 3). Die Bewährung gilt als bestanden, wenn die festgestellten Mängel behoben sind und das Vertrauen wieder hergestellt ist (Abs. 4). Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, räumt die Anstellungsinstanz der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Ergeben sich aufgrund der Anhörung oder anderer Umstände erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe, trifft die Anstellungsinstanz oder deren vorgesetzte Behörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen (Abs. 5).

Im Lichte dieser Vorgaben ist nun über die Haltbarkeit und Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Kündigung per 31. Januar 2012 zu befinden.

b) Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend eine ordentliche Kündigung – nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes wegen Krankheit laut Art. 18 Abs. 1 PVO i.V.m. Art. 336c lit. b OR - ausgesprochen wurde. Zu klären ist hier noch, ob dafür ein sachlich ausreichender Grund vorhanden war. Die Vorinstanz stützt sich konkret auf den „Kündigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund“ nach Art. 11 lit. c AB zur PVO, wo es heisst, dass die Kündigung möglich sei bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu erbringen. Angesichts der ganzen Vorgeschichte insbesondere bei der vorerst befristeten Diensteinstellung (vgl. erster Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2008 für die Zeitspanne 1. Januar bis 30. Juni 2009 und Verlängerung dieses Arbeitsvertrags am 25. Mai 2009 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 jeweils in der Funktion als Stadtarbeiter/Betriebs- und Werkangestellter II), danach aber definitiven unbefristeten Einstellung mit Arbeitsvertrag vom 30. November 2009 und Arbeitsbeginn per 1. Januar 2010 neu als Chauffeur/Allrounder bzw. besser bezahlter Betriebs- und Werkangestellter III – erscheint dem Gericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz indessen absolut nachvollziehbar und rechtmässig zu sein. In fester und zudem höher entlohnter Dienstanstellung war der Beschwerdeführer nämlich nachweislich ab 2010 als Chauffeur/Allrounder im Dienst der Vorinstanz tätig, wozu insbesondere gerade auch das Führen von Automobilen zum Kernbereich seiner neuen Aufgaben gehörte. Offensichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich diese verantwortungsvolle Fahrertätigkeit aber in keiner Art und Weise mit einem regelmässigen und unkontrollierten Alkoholkonsum verträgt. Die Beschwerdegegnerin hat an dieser wichtigen Arbeitsvorgabe (Nulltoleranz gegenüber Alkohol im Dienst) bzw. an jener Einstellungsvoraussetzung von Anfang an keine Zweifel offen gelassen, indem sie den Beschwerdeführer – in Kenntnis des früheren Verkehrsunfalls und darauf folgenden Fahrerausweisentzugs im März 2008 – vorerst bloss befristet als Werkarbeiter II (Stadtarbeiter) beschäftigte mit der Auflage zu monatlichen ärztlichen Kontrollen. Erst nach einer einjährigen, für den Beschwerdeführer positiv verlaufenen Probe- und Bewährungszeit im 2009 wurde er danach unbefristet ab 2010 neu ausdrücklich als Chauffeur und mobiler Allrounder (besser qualifizierter Werkarbeiter III) eingestellt, womit dem Beschwerdeführer auch klar sein musste, dass die Zurückhaltung im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum weiterhin gelten musste und er folglich das in ihn gesetzte Vertrauen betreffend Alkoholabstinenz noch mehr als zuvor zu respektieren und als Werksfahrer ganz besonders gegenüber seinen Mitarbeitern zur Vermeidung von Unfällen zu beachten gehabt hätte.

c) Dass der Beschwerdeführer vor der definitiven Einstellung Probleme im Umgang mit Alkohol hatte, dürfte kaum ernsthaft bestritten sein, nachdem derselbe ja bereits aktenkundig einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss im März 2008 verursacht hatte und deshalb die beiden befristeten Anstellungsverhältnisse im Jahre 2009 mit entsprechenden Auflagen (periodische ärztliche Kontrollen [Blutanalysen] für Nachweis einer Heilung/Ge-nesung von der festgestellten Alkoholproblematik) verbunden worden waren. Hätte es damals keine Probleme mit dem Alkoholkonsum gegeben, wäre der Beschwerdeführer wohl auch nicht damit einverstanden gewesen, die monatlichen Arztkontrollen zu akzeptieren bzw. diese zu dulden. Nach den unmissverständlichen Feststellungen des Vertrauensarztes der Vorinstanz (Dr. med. …; Bericht vom 16. August 2011) sprach der Beschwerdeführer dem Alkohol während seiner Krankheit (als Folge eines erlittenen Insektenstichs im Urlaub in Spanien im Juni 2011 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit zu 100% über mindestens drei Monate) eindeutig viel intensiver und häufiger zu, als dieser selbst bereit war zuzugeben bzw. er vor sich selbst (schmerzbedingt) effektiv einzugestehen vermochte. Der genannte Vertrauensarzt stellte denn auch klar fest, dass seiner Meinung nach der Patient bis zur sicheren Bestätigung einer anhaltenden Alkoholabstinenz beruflich nicht mehr ein Fahrzeug führen sollte. Wenn die Vorinstanz in dieser Situation das an sich unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen (hier zwei Monate) auflöste, hatte sie dafür - nach dem soeben Gesagten - sehr wohl einen sachlich ausreichenden Grund für eine ordentliche Kündigung gestützt auf Art. 15 Abs. 2 PVO i.V.m. Art. 11 lit. c AB zur PVO.

d) Aufgrund der einjährigen „Beobachtungs- und Bewährungsfrist“ (2009) bis zur Festanstellung (ab 2010) war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer erneut eine Bewährungsfrist (Art. 13 AB zur PVO) einzuräumen oder ihm gar eine andere Stelle anzubieten. Die Vorinstanz war vielmehr offensichtlich ein gewisses Risiko eingegangen, als sie dem Beschwerdeführer – trotz bekannter Vorgeschichte – ausgerechnet eine Chauffeurtätigkeit zubilligte. Das in ihn gesetzte Vertrauen vermochte der Beschwerdeführer aber leider einfach nicht zu rechtfertigen, weshalb der Vorinstanz umgekehrt sicherlich auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben durch die notwendig gewordene Kündigung vorgeworfen werden kann. Im Nachhinein muss die vorgenommene Berufswahl sowie Versetzung des Beschwerdeführers zum Werkchauffeur bestimmt als unglücklich und verhängnisvoll bezeichnet werden. Daran ändert auch das sechs Monate später erstellte Arztattest (Laboranalytik von Dr. med. … vom 6. Februar 2012) nichts, da die darin enthaltenen Werte und Feststellungen erst ca. 2 ½ Monate nach der Kündigung vom 22. November 2011 erhoben wurden und sie deshalb für den angefochtenen Entscheid betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Voraus gar nicht mehr fallrelevant sein können. Massgebend können vielmehr stets nur die Fakten zum Zeitpunkt der Fallbeurteilung sein.

e) Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügte, kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer verkennt dazu, dass Art. 11 AB zur PVO für den hier nachgewiesenen Eignungsverlust zur Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit als Berufschauffeur keine mildere Massnahme vorsieht. Die zitierte Bestimmung schreibt im Gegenteil in solchen Fällen ausdrücklich als einzige Massnahme die Kündigung vor. Wenn eine Kündigung sachlich begründet ist, kann sie aber umgekehrt gar nicht (mehr) rechtsmissbräuchlich sein. Der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Kündigung (Art. 12 AB zur PVO) trifft daher ebenso wenig zu, wie die daraus abgeleitete Entschädigungsforderung (Fr. 19‘948.--) unter demselben Rechtstitel.

3.

a) Der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2012 betreffend Kündigung des Beschwerdeführers ist demnach rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung durch das streitberufene Gericht und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. März 2012 führt.

b) In sinngemässer Anwendung von aArt. 343 Abs. 3 OR (d.h. Streitwert unter Fr. 30‘000.--) und Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) rechtfertigt es sich vorliegend, keine Gerichtskosten zu erheben. Die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Vorinstanz entfällt, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.