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Entscheid

U 2012 18

Bezirksgericht Landquart, Einzelrichter

31. Juli 2012Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. In formeller Hinsicht bleibt vorweg festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Entscheid in der Hauptsache obsolet wird. Von weiteren Darlegungen hierzu kann entsprechend abgesehen werden.

2. a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, unter denen ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 62 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20) zulässig ist, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass der in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilte Beschwerdeführer zumindest die in Art. 62 lit. b (längere Freiheitsstrafe) und lit. c AuG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) aufgeführten Widerrufs- oder Nichterneuerungsgründe erfüllt. Ohne Belang ist, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2011, E. 2 vom 4. Januar 2012, BGE 132 II 377, E. 4.2 und 4.5). Entsprechend besteht auch kein Anspruch mehr auf eine weitere Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AuG e contrario).

Erwägungen

b) Im Rahmen einer umfassenden Prüfung und mit einer sorgfältigen Interessenabwägung (Art. 96 AuG) hat die Vorinstanz die massgebenden rechtlichen Gegebenheiten ausführlich dargelegt und nach ausführlicher Würdigung unter Beachtung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnismässigkeit der drohenden Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) im Einzelfall bejaht. Dass sie dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer bringen denn im vorliegenden Beschwerdeverfahren dagegen auch nichts wesentlich Anderes vor, als sie auch schon in der Verwaltungsbeschwerde vor der Vorinstanz geltend gemacht haben und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die ausführlichen, zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese bilden entsprechend integrierenden Bestandteil dieses Urteils. Es drängen sich daher lediglich noch einige kurze Überlegungen auf.

c) Soweit Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Einlage einer E-Mail (datiert vom 20. Februar 2012) des den Ehemann behandelnden Psychiaters Dr. ... erneut das absolute Fehlen einer Rückfallgefahr geltend gemacht wird, erweist sich der Einwand als offensichtlich unbehelflich. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer bestätigt der behandelnde Arzt damit nicht etwa die behauptete absolut fehlende Rückfallgefahr; ganz im Gegenteil hält er ausdrücklich fest, dass er immer noch von einem geringen Rückfallrisiko ausgehe. Diese Einschätzung bestätigt er in der Folge mit seinen weiteren Überlegungen. Diesen kann entnommen werden, dass die Behandlung gar nicht aus freien Stücken erfolgt ist, sondern ihre innere Rechtfertigung in einer Auflage des Amtes für Justizvollzug Graubünden findet, und welcher dem Ehemann letztlich einzig der Wechsel in den offenen Strafvollzug ermöglicht werden soll. Ebenso ergibt sich aus dem Mail, dass dieser sich gar nicht der ganzen Missbrauchsproblematik stellen wollte, sondern gegenüber dem Psychiater die Übergriffe auf seine Tochter gar erneut bestritt und denn auch nur bereit war, sich allgemein mit der Thematik sexueller Übergriffe zu befassen. Dass entsprechend von einer absolut fehlenden Rückfallgefahr keine Rede sein kann, liegt auf der Hand. Nachdem aber, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, in Fällen wie dem vorliegenden selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinnehmbar ist, mithin auch generalpräventiven Gründen Rechnung getragen werden darf, und die potentielle Rückfallgefahr lediglich als ein Faktor von mehreren in der Interessenabwägung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts AC_501/2011 vom 8. Dezember 2011), können die Beschwerdeführer aus diesem ihnen entgegen gehaltenen Argument so oder anders nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten.

d) Im angefochtenen Entscheid ist die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz und den tangierten privaten Interessen der Eheleute an seinem Verbleib in der Schweiz korrekt vorgenommen worden. Unbesehen der langen Aufenthaltsdauer des Ehemannes in der Schweiz (ca. 28 Jahre) kann - angesichts der diversen Verurteilungen - offensichtlich nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden, zumal der Ehemann sich von den verschiedenen, oben unter dem Tatbeständlichen aufgeführten früheren Verurteilungen nicht beeindrucken liess und im 2007 und 2008 weiter delinquierte, was bei der Beurteilung seines Verhaltens in der Schweiz während seiner gesamten Anwesenheit berücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3.4). Einen unrühmlichen Kulminationspunkt fanden die Verurteilungen im Urteil des Bezirksgerichts … vom 21. Januar 2010, wo der Ehemann wegen Tätlichkeit, Drohung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen Versuchs sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 3bis StGB, mehrfachen Inzests und wegen mehrfachen Versuchs des Inzests zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Ehemanns zweifellos sehr gross. Dies nicht nur wegen der Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe, sondern auch aufgrund der Art des Deliktes und der Dauer der Rechtsverletzung. So hat der Beschwerdeführer während beinahe rund vier Jahren an seiner Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen, sie in abartiger und schändlicher Art regelmässig missbraucht. Bereits sein strafrechtliches Verschulden wiegt ausserordentlich schwer und es spricht auch nicht für ihn, dass er diesen regelmässigen und intensiven Missbrauch heute noch bestreitet. Weshalb ihm aufgrund seiner aktenkundigen äusserst schweren Verfehlungen und seiner Nichteinsicht auch nur im Ansatz eine günstige Prognose gestellt werden sollte, bleibt ein Rätsel. Die Faktenlage zeichnet jedenfalls ein völlig anders Bild. Mit seinem Verhalten stellt der Beschwerdeführer jedenfalls offenkundig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher nur mit einer Fernhaltung von der Schweiz angemessen begegnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_744/2010 vom 13. Januar 2011, E. 2.2.1). Insgesamt betrachtet ist daher die Vorinstanz von einem äusserst gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen.

e) Dem bereits in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig umschriebenen äusserst grossen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz stehen zwar durchaus berechtigte Interessen der Eheleute an seinem Verbleib in der Schweiz als Ehemann und Vater gegenüber. Letztlich vermögen diese aber die umschriebenen, äusserst gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung jedoch nicht zu überwiegen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend (bis zum 20. Lebensjahr) in Sri Lanka verbracht hat und daher sowohl mit der Sprache als auch den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Auf jeden Fall bringt er nichts vor, und es ist für das Gericht nicht ersichtlich, was einer Wegweisung nach Sri Lanka entgegen stehen würde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2011 vom 2. September 2011). Den Kontakt mit seiner Familie in der Schweiz kann er jedenfalls mittels gegenseitigen Besuchen hinreichend aufrecht erhalten. Ob der Ehefrau eine Ausreise nach Sri Lanka zugemutet werden kann, oder nicht, spielt vorliegend letztlich - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - gar keine entscheidende Rolle mehr. Dies deshalb, weil sich die Wegweisung des Ehemanns bereits aufgrund der Schwere der ihm rechtskräftig entgegen gehaltenen Verfehlungen und der fehlenden hinreichende Integration in die Schweiz ergibt und er - wie oben bereits ausgeführt - auch nichts vorbringt, was darauf hindeuten könnte, dass seine Wiedereingliederung in Sri Lanka ernsthaft gefährdet sein könnte.

Dispositiv

f) Zu Recht hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass den Beschwerdeführern selbst eine Berufung der Ehefrau sowie der beiden unmündigen Kinder auf Art. 8 EMRK nicht weiter zu helfen vermöchten. Gemäss der im angefochtenen Entscheid korrekt zitierten Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 335 E. 3.a; 116 Ib 353 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007, E. 3.1) erweist sich im konkreten Falle und aufgrund des oben (2.c) Dargelegten eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens als nicht erfolgreich, weil es der anwesenheitsberechtigten Ehefrau letztlich durchaus zugemutet werden kann, mit ihrem Ehemann in Sri Lanka ein gemeinsames Leben zu führen. Auf jeden Fall hätte ihr klar sein müssen, dass sie ihre Ehe angesichts der diversen Verurteilungen ihres Ehemannes allenfalls nicht mehr in der Schweiz leben kann. Doch auch selbst wenn ihr eine Ausreise nach Sri Lanka nicht zugemutet werden dürfte, würde sich die streitige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die gestützt darauf erfolgende Wegweisung nicht als unzulässig erweisen. Dies deshalb, weil selbst unter der Optik von Art. 8 Abs. 2 EMRK Einschränkungen des Familienlebens zulässig sind, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die (im schweizerischen Ausländerrecht vorgegebene) Interessenabwägung mit der von der Konvention vorgesehenen vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011, E. 3.4). Angesichts der erwähnten nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und des sehr schweren deliktischen Verschuldens des Beschwerdeführers kommt dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dabei insbesondere dem Schutz der körperlichen Integrität der Bevölkerung eine das private Interesse der Ehefrau am weiteren Zusammenleben mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder in der Schweiz bei weitem übersteigende Bedeutung zu. Entsprechend hält der mit der Wegweisung einhergehende Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.

g Was die Beschwerdeführer ansonsten noch vorbringen lassen, zielt ins Leere. Insbesondere erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren - aus den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Überlegungen, welche letztlich (vgl. nachstehend 3.) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen, als unbegründet. - Die Beschwerde erweist sich entsprechend als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführer haben auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt sie zudem auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Ob die Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, kann offen gelassen werden, da ihnen der Anspruch bereits aus anderen Überlegungen abzusprechen ist. Als weitere Anspruchsvoraussetzung wird nämlich verlangt, dass der angehobene Rechtsstreit nicht als offenbar mutwillig oder grundlos erhoben, mithin als aussichtslos bezeichnet werden muss. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerdeverfahren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Beschwerdeverfahren entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 125 II 265 E. 4b; BGE 124 1 304 E. 2c; BGE 122 1 267 E. 2b mit Hinweisen). Im Lichte der oben unter 2. gemachten Ausführungen zeigt sich ohne weiteres, dass sich der Beschwerdeführer der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens von vornherein hätte im Klaren sein können und müssen. Entsprechend ist sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) denn auch abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Dem obsiegenden Kanton (DJSG) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

333.--

zusammen

Fr.

1‘833.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von ... und ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.