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Entscheid

U 2012 2

mehrfacher Diebstahl etc.

13. Februar 2012Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

3. In seiner Vernehmlassung beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des EGMR berufe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Mithin liege ein sehr hohes Verschulden vor, weshalb auch 6½ Jahre nach Erlass der Ausweisung auf unbestimmte Zeit noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse durch Zeitablauf eingetreten sei.

4. Der zweite Schriftenwechsel brachte keine wesentlich neuen Gesichtspunkte hervor.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Departementsverfügung (DJSG) vom 21. November 2011, worin die vorangegangene Verfügung des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 8. Juli 2011 betreffend Nichteintreten auf das (Wiedererwägungs-) Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. März 2011 (mit dem Antrag um Aufhebung der am 26. Juli 2005 vom APZ auf unbestimmte Zeit angeordneten Ausweisung aus der Schweiz) überprüft und im Resultat bestätigt wurde.

Erwägungen

2.

a) Zwischen der Schweiz einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) anderseits gilt das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), worauf sich hier auch der italienische Beschwerdeführer berufen kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe dieser Bestimmung in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach Art. 5 Anhang I FZA darf dieses Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Massgebend sind die Richtlinien 64/221 EWG und 72/194 EWG, die diese Begriffe allgemein umschreiben, sowie die vom Europäischen Gerichtshof dazu entwickelte Rechtsprechung (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Sind die in diesen Richtlinien festgelegten und von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterentwickelten Voraussetzungen erfüllt, können auch gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142. 20) ergriffen werden (vgl. Urteil BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3 sowie BGE 129 II 219 E. 5 und 220 E. 6). Im Anwendungsbereich des supranationalen FZA hat das innerstaatliche AuG allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Vorschriften enthält, oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts darf deshalb eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Wegweisung herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang 1 FZA steht demnach Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen (zur Abschreckung) verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (vgl. Urteile BGer 2C_636/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 sowie 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3; BGE 136 II 5 E. 4.2). Festzuhalten gilt es, dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch gegenüber EG-/EFTA-Bürgern zulässig sind; dies insbesondere bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verbrechen und Vergehen, namentlich bei Gewalt-, Sexual- oder Drogendelikten. Das Bundesgericht verfolgt dabei besonders im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln ausländerrechtlich eine strenge Praxis (vgl. Urteile BGer 2C_676/2010 vom 15. April 2011 E. 3.3 in fine und 2C_776/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.2.2).

b) Laut Art. 24 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen (Abs. 1). Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VRG (lit. a) kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und (lit. b) nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 3 VRG bleiben spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision (Art. 67 VRG) vorbehalten.

c) Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden rechtlichen Grundlagen (siehe oben E. 2a-b) korrekt und hinreichend zitiert, weshalb darauf auch für die Streitentscheidung abgestellt werden kann. Zu Recht weist der Beschwerdeführer sodann selber darauf hin, dass es im konkreten Fall nicht um die Überprüfung des seinerzeitigen Ausweisungsentscheides des APZ vom 26. Juli 2005, bestätigt durch das DJSG mit Departementsverfügung vom 27. Januar 2006 sowie durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2006 (VGU U 06 19), geht. Gegenstand der erneuten Prüfung der Sache kann, wie auch das Bundesgericht schon mehrmals festgehalten hat (vgl. Urteile BGer 2A. 50/2004 vom 4. Juni 2004 E. 2.2 in fine sowie 2A. 103/2005 vom 4. August 2005 E. 3.2 am Ende), nur sein, ob sich die relevanten Verhältnisse im Zeitraum seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung dermassen geändert haben, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Einreise nunmehr erteilt werden muss. Für das Gericht ist damit klar, dass auch eine auf unbestimmte Zeit angeordnete Ausweisung nicht für ewige Zeit gilt, sondern dass die Einreisesperre bei veränderten Verhältnissen nach einem gewissen Zeitablauf aufgehoben werden kann. Die beurteilende Behörde hat bei der Frage, ob im konkreten Falle die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Folgen der Ausweisung erfüllt sind, einen gewissen Ermessenspielraum. Diesen Spielraum hat vorliegend weder das APZ noch das DJSG verletzt. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass die Ausweisungsverfügung nicht Gegenstand der heutigen Überprüfung sei. Trotzdem bezieht sich ein wesentlicher Teil der Beschwerde vom 5. August 2011 auf den Zustand vor dem Vollzug der Ausweisung. Die Frage kann vorliegend aber nicht sein, ob die zuständige Behörde damals die Rückfallgefahr richtig beurteilt habe, sondern es geht jetzt nur noch darum, ob seit dem Erlass und dem Vollzug der Ausweisung (Mai 2007) eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, welche es rechtfertigt, die Sache heute anders zu beurteilen.

d) Nach Ansicht des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit Grund vom bereits zitierten Bundesgerichtsurteil (BGer 2A. 103/2005 vom 4. August 2005) leiten lassen. Auch dort war es um eine Ausweisung auf unbestimmte Zeit gegangen aufgrund einer Verurteilung des Ausländers zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Genau gleich wie in der aktuell zur Beurteilung stehenden Beschwerde wurde damals argumentiert, dass sich der Ausländer in der Zwischenzeit in seinem Heimatland wohl verhalten habe. In jenem Fall war der Ausländer zudem in der Schweiz verheiratet und hatte Kinder (zur Lebensbiografie des Beschwerdeführers; vgl. U 06 19 E. 4b). Trotzdem kam das Bundesgericht in jenem früheren (Leit-)Entscheid zum Schluss, dass die Argumentation, der Beschwerdeführer habe seit seiner Verurteilung zu keinen Klagen Anlass gegeben, für sich allein nicht genüge, um schon jetzt eine Rückfallgefahr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen. Die bisherige Dauer der Bewährung – in jenem Fall bereits 6½ Jahre; im vorliegenden Fall erst 4½ Jahre) besitze unter den gegebenen Umständen noch nicht genügend Gewicht, um die gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in früheren Jahren bestehenden Bedenken auszuräumen. Vielmehr bestehe nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Was in jenem Fall bei der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 1½ Jahren gegolten hat, muss umso mehr für die vorliegende Verurteilung zu einer 3-jährigen Zuchthausstrafe wegen Gewalt- und Drogendelikten gelten (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. August 2004 wegen bandenmässigen Raubs, bandenmässigen unvollendeten Raubversuchs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG; zum Verschulden: U 06 19 E. 4a). Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als im konkreten Fall – im Gegensatz zum einschlägigen und zitierten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2005 – keine engen familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen in der Schweiz bestehen.

e) Der Vollständigkeit halber sei aber trotzdem noch erwähnt, dass dem Beschwerdeführer die frühere Verurteilung nicht mehr allzu lange entgegengehalten werden kann bzw. die materiell im Jahre 2006 verfügte Ausweisung auf unbestimmte Zeit in absehbarer Zukunft doch ablaufen wird. Sobald der Beschwerdeführer durch eine weitere Dauer der Bewährung und durch andere Umstände glaubhaft zu machen vermag, dass von ihm wirklich auf längere Zeit kein erhebliches Risiko mehr ausgeht. Im gegebenen Zeitpunkt – der nicht strikte und starr an eine 10-jährige Wegweisungsfrist gebunden werden sollte – wird deshalb eine neue fremdenpolizeiliche Interessenabwägung vorzunehmen sein, die dann durchaus zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte.

3.

a) Die angefochtene Departementsverfügung (DJSG) vom 21. November 2011 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 6. Januar 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/ Beschwerdegegner) demgegenüber nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

324.--

zusammen

Fr.

1'324.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. April 2013 abgewiesen (2C_487/2012).