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Entscheid

U 2012 20

OR 253-273c Miete

5. Juni 2012Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 20. Februar 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Juli 2012 monatliche Unterstützung von Fr. 2’030.-- gewährte und zugleich festsetzte, dass sie nur bis zum nächsten Umzugstermin, dem 30. September 2012, den Mietzins von Fr. 1'200.-- übernehme und bei einer weiteren Verlängerung der Sozialhilfe ab dem 1. Oktober 2012 nur noch die Miete von Fr. 700.-- ausbezahlt werde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegte, dass er seine bisherige Wohnung zu verlassen habe und ob ihm zu Recht in Aussicht gestellt wurde, dass bei einer weiteren Verlängerung der Sozialhilfe ab dem 1. Oktober 2012 nur mehr der Ansatz für Einzelpersonen von Fr. 700.-- für die Wohnungsmiete übernommen werde.

2. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34).

b) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Ausübung des Besuchsrecht durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind. Grundsätzlich gilt, dass der Umstand, dass Eltern unmündiger Kinder Sozialhilfe beziehen, keinerlei Einfluss auf ihre Rechtsstellung als Eltern hat. Eingriffe in die elterliche Sorge sind heute abschliessend im Zivilgesetzbuch geregelt. Der zivilrechtliche Kindesschutz stellt die Gefährdung des Kindeswohls als Voraussetzung für einen Eingriff in die Rechtsstellung der Eltern ins Zentrum, dies unabhängig vom Verschulden der Eltern. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes anzunehmen ist. Die Sozialhilfebehörden haben die den Eltern zustehenden Rechte zu respektieren, wozu auch gehört, dass unterstützte Personen nicht durch finanzielle Beschränkungen in der Ausübung von Besuchs- und Kontaktrechten behindert werden. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen nicht obhutsberechtigtem Elter und dem Kind basiert auf Art. 273 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und damit auf einer bundesrechtlichen Norm. Das Recht auf Besuche und Kontakt zum eigenen Kind ist zudem Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und geniesst damit grundrechtlichen Schutz (Art. 14 BV). Angesichts der Überordnung des Bundesrechts über das kantonale Recht ist es weder im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung erlaubt, diesen Anspruch über eine gesetzliche Beschränkung der finanziellen Ressourcen unangemessen zu beschneiden, noch ist es zulässig, dass Sozialhilfebehörden durch Verweigerung von Leistungen, die der Verwirklichung dieses Anspruchs dienen, den persönlichen Verkehr zwischen nicht obhutsberechtigtem Elter und dem Kind zu unterbinden (vgl. Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 1. Aufl., Basel 2011, S. 94 ff.). Auch die SKOS-Richtlinien nehmen diesen Anspruch dahingehend auf, als dass sie im Rahmen der situationsbedingten Leistungen ausdrücklich auch die Auslagen für die Ausübung des Besuchsrechts wie Reisekosten oder zusätzliche Auslagen wie Mehrkosten für Verpflegung und Miete aufführen (vgl. C.I.8 der SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2010).

Erwägungen

c) Wie soeben ausgeführt, gilt grundsätzlich, dass die Sozialhilfe so auszugestalten ist, dass das Besuchsrecht aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. Voraussetzung ist, dass die unterstütze Person ihr Besuchsrecht auch tatsächlich ausübt. Sofern die Kinder beim nicht obhutsberechtigten Elter schlafen, muss für eine Schlafgelegenheit gesorgt sein. Deshalb ist dem Unterstützten eine Wohnung anzurechnen, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können. Der Mietzins hat sich nach den örtlichen Ansätzen der Sozialbehörde zu richten (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO], 3/2009, S. 21).

d) Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, dass die Kinder des Beschwerdeführers vorliegend die Möglichkeit haben müssen, bei ihrem Vater zu übernachten und den Kontakt zu ihm zu pflegen. Der Vater hat folglich Anspruch darauf, dass ihm eine Wohnung angerechnet wird, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können. Die zur Zeit vom Beschwerdeführer bewohnte 4.5 Zimmerwohnung à Fr. 1'300.-- pro Monat wird diesem Anspruch gerecht. Eine Wohnung für einen 1-Personenhaushalt – wie es die Beschwerdegegnerin verlangt –, an die dem Beschwerdeführer höchstens Fr. 700.-- angerechnet werden, kann diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbesondere der Kontaktpflege zwischen dem Vater und den Söhnen, sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts somit zwingend im Budget der Sozialhilfe zu berücksichtigen, weshalb diese zusätzlich anfallenden Wohnungskosten grundsätzlich wie bis anhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind (vgl. die Richtlinien für Elternteile mit Besuchsrecht). Festzuhalten bleibt allerdings, dass sich die Ausführungen zum Kindeswohl bezüglich Besuchsrecht nur auf unmündige Kinder beziehen können und die Gemeinde somit die Wohnsituation des Beschwerdeführers bei Volljährigkeit beider Söhne, geboren am 8. Februar 1993 und am 15. Dezember 1995, neu zu beurteilen hat. Überdies bleibt anzumerken, dass sich vorliegend auch die Frage stellt, ob die Beschwerdegegnerin nicht auch die Tagesansätze für das Kostgeld der Kinder zu gewähren hätte, zumal die Mutter gemäss eigener Aussage auch für das Essen der Kinder an den Besuchstagen beim Beschwerdeführer aufkommt.

3.

Voraussetzung für die entsprechende Unterstützung betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers ist, dass das Besuchsrecht auch tatsächlich ausübt wird, was vorliegend von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt wird. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich eines Gesprächs vom 10. Februar 2012 beim Sozialdienst für Suchtfragen ausgesagt, dass die Söhne kaum bis gar nicht mehr beim Vater seien. Diese Aussage hat sie mit Schreiben vom 4. Mai 2012, Beilage der Replik vom 3. Mai 2012, revidiert und festgehalten, es stimme nicht, dass ihre Söhne nicht mehr beim Vater schlafen würden. Vielmehr seien die Aussagen, welche die Söhne im März 2012 anlässlich der Beschwerde vom 17. März 2012 gemacht hätten, richtig.

Obwohl die früheren Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und der Söhne, die sie anlässlich der Beschwerde vom 17. März 2012 gemacht haben sowie der Angaben der Ehefrau im Rahmen der Replik vom 3. Mai 2012, stehen, hat das Gericht vorliegend keinen Anlass, an den übereinstimmenden Aussagen der Kinder und ihrer Eltern zu zweifeln, zumal die Regelmässigkeit des Kontaktes zu den Eltern – gerade auch bei älteren oder pubertierenden Kindern – variieren kann. Grundsätzlich haben die Sozialbehörden die Pflicht, im Rahmen des Kindeswohls darauf hinzuwirken, dass der Kontakt zwischen den Kindern und ihren getrennt lebenden Eltern gepflegt wird, stellt doch das Besuchsrecht sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Sollte das Besuchsrecht in Zukunft jedoch tatsächlich nicht ausgeübt werden, hat die Gemeinde bei gegebener Zeit nach wie vor die Möglichkeit, die Situation erneut zu überprüfen und allenfalls eine Neubeurteilung vorzunehmen.

4.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen bzw. dem Antrag des Sozialdienstes für Suchtfragen, die Churer Mietzinsregelung für Menschen mit Besuchsrecht zu bewilligen, stattgegeben wird. Folglich sind die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2012 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Somit erübrigt es sich, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu behandeln.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Februar 2012 werden aufgehoben. Die Gemeinde … wird verpflichtet, auch ab dem 1. Oktober 2012 die Wohnungskosten von … gemäss den Richtlinien für Elternteile mit Besuchsrecht zu übernehmen.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

230.--

zusammen

Fr.

1‘230.--

gehen zulasten Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.