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Entscheid

U 2012 22

Baueinsprache

30. Mai 2013Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt sie zudem auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt.

b) Die Beschwerdeführerin weist ab Januar 2012 ein monatliches Erwebseinkommen von Fr. 2'138.80 aus. Sodann bezahlte ihr Ehemann gemäss Anordnung des Eheschutzrichters seit Frühjahr 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.--. Mit Schreiben vom 28. März 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit November 2012 von ihrem Exehemann keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalte und belegte dies mit einem Mahnschreiben vom 7. Januar 2013 betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 sowie Januar 2013. Insofern ist der Beschwerdeführerin der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- nicht ihrem Einkommen anzurechnen, womit von monatlichen Einkünften von Fr. 2'138.80 auszugehen ist. Diesem Gesamteinkommen stellt die Beschwerdeführerin Lebenskosten von monatliche Fr. 2'551.60 gegenüber. Dabei beziffert sie den Grundbedarf mit Fr. 1'200.--. Diesem Grundbetrag ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein prozessualer Zuschlag von 20 %, somit Fr. 240.-- hinzuzurechnen. Es resultieren somit Auslagen von Fr. 2'791.60. Mangels Belege können die geltend gemachten Auslagen für Steuern von monatlich Fr. 200.-- ebenso wenig wie die Auslagen für Hausrat-/ Haftpflichtversicherung von Fr. 40.-- pro Monat berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 227), womit die ausgewiesenen monatlichen Lebenskosten bei Fr. 2'791.40 verbleiben. Wie sich aus den eingereichten Akten zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ergibt, resultiert aus der Gegenüberstellung von Einkommen Fr. 2'138.80 und notwendigem Bedarf Fr. 2'791.40 kein Aktivsaldo. Sodann kann das Beschwerdeverfahren U 12 22 auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung erscheint als geboten. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten gilt es festzuhalten, dass dabei gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-pro Stunde auszugehen ist. Das Gericht erachtet einen Arbeitsaufwand von pauschal 10.5 Stunden als angemessen, was einem Honorar von Fr. 2'100.-- (10.5 Stunden x Fr. 200.--) entspricht. Zuzüglich Spesen von Fr. 92.-- und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 175.40 resultiert ein Betrag von insgesamt Fr. 2'367.40. Hiervon ist der Betrag von Fr. 600.-- abzuzählen. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin mit U 12 22 des Verwaltungsgericht vom 3. Juli 2012, mitgeteilt am 5. September 2012, als aussergerichtliche Parteientschädigung zu Lasten des DJSG zugesprochen. Die Beschwerdeführerin wird somit im Umfang von Fr. 1'767.40 zulasten der Gerichtskasse entschädigt. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie zur Rückerstattung in der Lage ist.

2. Mit U 12 22 des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2012, mitgeteilt am 5. September 2012, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'424.-- zu ¾, somit Fr. 1'068.-- zu übernehmen. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden diese Kosten von Fr. 1'068.-- zulasten der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse übernommen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 1'068.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen.

3. a) … wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'767.40 (inkl. MWST) entschädigt.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er/sie hierzu in der Lage ist, hat er/sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG)