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Entscheid

U 2012 29

Berufung ZGB Erbrecht

26. Juli 2012Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid vom 5. April 2012 der Gemeinde …, den Zuschlag für die Lieferung einer Pistenpräpariermaschine für Loipen an die ... AG zu vergeben. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde den Zuschlag zu Recht der ... AG erteilt hat.

Erwägungen

2.

a) Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren nach Art. 27 des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG) gleich wie nach Art. 51 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung beschränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 07 25; U 04 114; U 2001 111 und 128). Mit Blick auf ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (vgl. VGU U 04 134).

b) Gemäss Art. 20 SubG legt der Auftraggeber objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter. Bei der Festlegung der Eignungskriterien und der zu erbringenden Nachweise berücksichtigt der Auftraggeber die Art und den Umfang des Auftrages. Art. 21 Abs. 1 SubG legt zudem fest, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Gemäss Art. 21 Abs. 4 kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

Gemäss Art. 11 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) sind bei der Vergabe von Aufträgen unter anderem auch die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter und der wirksame Wettbewerb zu beachten.

Dispositiv

3. a) Die Beschwerdeführerin rügt, der Preis sei mit 50% unzulässig tief gewichtet worden. Dieser hätte bei Aufträgen wie dem strittigen gemäss VGU U 04 125 mindestens 60% betragen müssen. Der Einwand trifft zu. In seiner Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht als allgemeine Regel festgehalten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je geringer der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Als Richtschnur hat es vorgegeben, dass bei Aufgaben mittlerer Komplexität die Gewichtung des Preises in der Regel nicht weniger als 50% betragen sollte. Umgekehrt dürfe bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. PVG 2002 Nr. 36). Bezüglich Pistenmaschinen hat das Gericht bereits entschieden, dass der Preis minimal mit 60% zu gewichten sei (VGU U 02 92). Von der damaligen Beurteilung abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich denn auch als begründet.

b) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Gemeinde sei bezüglich Motor, Fahrzeugabmessung, Ketten, Bremsen, Spurplatten und der Loipenfrässe von falschen Angaben ausgegangen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Gemeinde sich unter dem Titel „Anforderungen Pflichtenheft“ nur auf die Angaben des Prospekts bezogen und die Angaben in der individuellen Offerte nicht geprüft. Dadurch wurde gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b SubG der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Die Gemeinde erachtet die Offerte der Beschwerdeführerin nun nachträglich für ungültig, obwohl die Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Höhe in der individuellen Offerte eingehalten hatte. Auch hier hatte die Gemeinde nur auf den Prospekt und nicht auf die individuelle Offerte Bezug genommen. Folglich besteht kein Grund, die Offerte für ungültig zu erklären.

c) Obwohl die Gemeinde keine Referenzen verlangte, hat die Beschwerdeführerin eine über zweiseitige Referenzliste der Offerte beigelegt. Die Gemeinde erteilte aufgrund angeblich fehlender Referenzen und geschäftlicher Beziehungen der Beschwerdeführerin 2 von 10 möglichen Punkten. Der Beschwerdegegnerin 2 erteilte die Gemeinde 8 Punkte, heute will sie sogar 10 Punkte für gerechtfertigt halten, da sie schon seit vielen Jahren gute geschäftliche Beziehungen pflege und folglich auf keine Referenzen angewiesen gewesen sei. Demgegenüber hat sie darauf verzichtet, bezüglich der Beschwerdeführerin von Dritten Referenzen einzuholen, obwohl die Beschwerdeführerin eine Referenzliste eingereicht hatte. Ein solches Vorgehen der Gemeinde ist rechtlich nicht haltbar, hätte sie doch zumindest die von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen prüfen müssen, um eine rechtsgleiche Bewertung der beiden Anbieterinnen zu gewährleisten. Dies muss umso mehr gelten, weil die Gemeinde selber nur über eine Loipenpräpariermaschine verfügt, die ... Bergbahnen hingegen offensichtlich mehrere Fahrzeuge beider Marken besitzen. In diesem Punkt verletzt die Gemeinde das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 11 lit. a IVöB.

d) Unter dem Kriterium „Ökologie“ verstand die Gemeinde offenbar ausschliesslich die Markeneinheit der Fahrzeuge. Ein solches Kriterium erweist sich als sachfremd und als wettbewerbsfeindlich im Sinne von Art. 11 lit. b IVöB . Es stellt kein objektives Kriterium gemäss Art. 20 Abs. 1 SubG dar und ist daher nicht zulässig.

e) Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Gemeinde nicht möglich ist, nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens alle diese Mängel durch eine einfache Korrektur der Einzelbewertungen zu beheben Das Gericht erachtet es aufgrund der Tatsache, dass das ganze Vergabeverfahren an fundamentalen Mängeln leidet, als unvermeidlich, dass der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben und die Gemeinde verpflichtet wird, das Vergabeverfahren mit einer korrekten Ausschreibung neu zu beginnen, um anschliessend unter korrekter Bewertung der eingegangenen Angebote einen neuen Zuschlagsentscheid zu fällen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Ausschreibung und Vergabe an die Gemeinde zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VGR) zulasten der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin 2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin 2 haben daher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘110.-- erscheint als ausgewiesen. Die Gemeinde trägt die Kosten zu 2/3 und die Beschwerdeführerin 2 zu 1/3.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Zuschlagsentscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Ausschreibung und Vergabe an die Gemeinde ... zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

295.--

zusammen

Fr.

4‘295.--

gehen zu 2/3 zulasten der Gemeinde ... (Beschwerdegegnerin 1) und zu 1/3 zulasten der Beschwerdeführerin 2 und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde ... hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 1‘407.-- zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 703.-- zu entschädigen.