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Entscheid

U 2012 38

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

15. Mai 2013Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2012, worin die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Leistungen der Sozialhilfe und der Alimentenbevorschussung in der Höhe von insgesamt Fr. 110‘771.-- zuzüglich Zins verpflichtet wurde. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zwischen 1. Januar 1997 bis 31. März 2000 unrechtmässig insgesamt Fr. 76‘465.40 Sozialhilfe und vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 insgesamt Fr. 34‘305.60 Alimentenbevorschussung bezogen hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem heutigen Ehepartner im erwähnten Zeitraum ein stabiles Konkubinat bildete und infolgedessen ihrer Informationspflicht gegenüber den Sozialen Diensten nicht nachgekommen ist.

2. Vorweg gilt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.000) im Rahmen ihrer Rechtsanwendung die vorliegenden Beweise frei würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 11 Abs.1 VRG bedeutet, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden von Amtes wegen den Sachverhalt abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Dies ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. So fällt der Entscheid zuungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 135 II 161 E.3). Demnach findet in Ermangelung einer spezifischen Regelung grundsätzlich die einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bildende Beweislastregel des Art. 8 ZGB Anwendung, wonach derjenige, der aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu beweisen hat (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 61). Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Unannehmbar ist es, nach blosser Wahrscheinlichkeit zu urteilen, wo richterliche Überzeugung fehlt und der Sachverhalt letztlich doch im Zweifel bleibt oder auf bloss glaubhaft gemachte und somit nicht bewiesene Sachbehauptungen abzustellen (BGE 118 II 235 E.3c). Für vorliegenden Fall bedeutet dies was folgt: Am 22. Dezember 2011 verfügten die Sozialen Dienste der Stadt Chur die Rückerstattung von insgesamt Fr. 110‘771.-- samt Zins mit der Begründung zwischen den heutigen Ehepartnern bestehe seit längerem ein Konkubinat. Die Sozialhilfeleistungen und Alimentenbevorschussung seien daher zu Unrecht bezogen worden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestätigte diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 12. März 2012. Nach dem vorstehend Gesagten erhellt, dass der Beweis für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Beschwerdegegnerin obliegt, zumal sie im Vorverfahren Rechte aus dem Konkubinat - nämlich die Rückforderung von Sozialhilfe und Alimentenbevorschusssung - ableitet und somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.

3. a) Als ein Konkubinat wird gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter erkannt, welche grundsätzlich auf Dauer angelegt, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbar und ihrem Inhalt nach nicht zum Voraus festgelegt ist. Zudem weist ein solches Beziehungsverhältnis im Allgemeinen eine geistig-seelische, körperliche sowie eine wirtschaftliche Verbundenheit auf in der die beteiligten Personen tatsächlich gewillt sind, sich in materieller wie auch persönlicher Hinsicht gegenseitig Beistand und Unterstützung zu leisten (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b; 109 II 15 E. 1b; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 215 f.; ferner Claudia Hänzi in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 146). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts hat auch Einfluss auf das Sozialhilferecht gezeigt. Konkubinate sind eine Lebensform, die im Rahmen sozialhilferechtlicher Unterstützung eine Rolle spielt. Sie stellen in der Sozialhilfe jedoch nur eine Form von Wohn- und Lebensgemeinschaften dar. In der Praxis und ganz besonders bei der Berechnung der Unterstützung wird innerhalb der Wohn- und Lebensgemeinschaften nämlich noch einmal zwischen blossen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und Konkubinaten unterschieden. Dieser Unterscheidung folgen auch die SKOS-Richtlinien, deren Anwendbarkeit sich aus Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.250) ergibt. In Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften und insbesondere im Konkubinat sind keine rechtlichen Unterhalts- oder Beistandspflichten auszumachen (dies im Gegensatz zum Eherecht, vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), weshalb der Grundsatz gilt, dass nicht das Kollektiv, sondern die darin lebende Einzelperson zu unterstützen ist. So ist auch in den SKOS-Richtlinien der Grundsatz statuiert, dass in einer solchen Gemeinschaft zusammenlebende Personen nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden (wie dies bei einem Ehepaar der Fall wäre), entsprechend Einkommen und Vermögen aller Mitbewohner nicht zusammengezählt werden dürfen und insbesondere auch getrennte Unterstützungskonten geführt werden müssten (vgl. F.5 SKOS-Richtlinien; Hänzi, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 197).

b) Liegt ein Konkubinat vor, so muss weiter zwischen einem stabilen und einem nicht stabilen Konkubinat unterschieden werden. Noch unter dem alten Eherecht führte ein Konkubinat der unterhaltsberechtigten Person zur Aufhebung des eherechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages, wenn angenommen werden konnte, dass der neue Partner oder die neue Partnerin der berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; Hänzi, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eingeführte Segmentierung wurde ins Sozialhilferecht überführt. Aufschluss über das Vorliegen eines stabilen Konkubinats geben dessen Dauer, oder aber die Tatsache, dass ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Analog einem geschiedenen und unterhaltspflichtigen Ehegatten soll das Gemeinwesen von seiner Unterstützungspflicht entlastet werden, wenn eine solche (qualifizierte) Lebensgemeinschaft vorliegt (Hänzi in: Sozialhilferecht, a.a.O., S. 146). Die Folge der partiellen Gleichstellung dieser stabilen Konkubinate mit der Ehe ist, dass die Budgetberechnung grundsätzlich gleich wie bei Ehegatten erfolgt. Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat, wird aber nur einer der Partner unterstützt, so geht die Praxis heute davon aus, dass es gerechtfertigt ist, wenn das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt wird (sog. Konkubinatsbeitrag; BGE 136 I 129 = Pra 10/2010 Nr. 107, S. 729 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.4; Hänzi, SKOS-Richtlinien, a.a.O., S. 198 und 214 f.; SKOS-Richtlinien H.10-2).

4. a) Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt was folgt: Bestritten ist, ob und seit wann zwischen der Beschwerdeführerin und … ein stabiles Konkubinat bestanden hat. Unbestrittenermassen hätte dies sozialrechtlich zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen und der Alimentenbevorschussung zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden könnte. Vorweg gilt es darauf hinzuweisen, dass die verfügte Rückerstattung der Sozialhilfe und der Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 110‘771.-- für die Beschwerdeführerin finanziell wesentlich ist. Daher ist es von Bedeutung, dass genügend stichhaltige Beweise für die damalige Lebenssituation vorliegen müssen, um die hier in Frage stehende Rückzahlung rechtfertigen zu können. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe … im Jahre 1996 kennengelernt. Am 27. November 2000 sei die gemeinsame Tochter … geboren worden. Um das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter zu begründen, hätten die heutigen Eheleute am 13. Februar 2001 bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur zu Protokoll gegeben, dass sie seit vier Jahren - mithin seit Beginn des Jahres 1997 - in einer partnerschaftlichen Beziehung leben würden. Zudem beabsichtigten sie, in absehbarer Zeit zu heiraten. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten sich anlässlich ihres Begehrens um das gemeinsame Sorgerecht überhaupt nicht zu ihrer Lebensführung äussern müssen. Das Zusammenleben der Eltern bilde nämlich keine Voraussetzung für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nun hätten sie sich aber damals gegenüber der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich zu ihrer Beziehung und zu deren Dauer vernehmen lassen, was für ein bestehendes Konkubinat spreche. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit … zur damaligen Zeit zusammenlebte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Antrag um das gemeinsame Sorgerecht gemachten Ausführungen die Annahme der Beschwerdegegnerin auch bestätigt. Die Beschwerdegegnerin verkennt nämlich, dass eine partnerschaftliche Beziehung durchaus auch bei getrennten Haushalten möglich ist und in der heutigen Zeit keine Seltenheit darstellt. Allein aus dem Begriff der „partnerschaftlichen Beziehung“ ist kein Zusammenleben bzw. ein gemeinsamer Haushalt ableitbar. Ihr ist hingegen insofern beizupflichten, als dass sie ebenfalls davon ausgeht, dass die gegenüber der Vormundschaftsbehörde gemachten Aussagen der heutigen Ehepartner glaubhaft wirken und somit wohl ehrlich erfolgten. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten vermutlich - sofern sie hätten Sozialhilfe erschleichen wollen - kaum angegeben, dass sie seit vier Jahren eine partnerschaftliche Beziehung führten. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 eigentlich keinen Anlass gehabt, falsch auszusagen, da sie lediglich bis ins Jahr 2000 Sozialhilfe (Alimentenbevorschussung bis ins Jahr 2002) bezogen hat und danach zu ihrer Wohn- und Partnerschaftssituation hätte frei aussagen können. Aus demselben Grund hätten die Ehepartner - falls sie tatsächlich etwas hätten verschweigen wollen - nicht mehr aussagen müssen, dass sie in absehbarer Zeit beabsichtigten einen gemeinsamen Haushalt zu gründen, sondern hätten wohl offen darlegen können, dass sie zusammen leben. Weiter dient, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde festhält, das Institut des gemeinsamen Sorgerechts vordergründig dem Wohl des Kindes. Heutzutage ist es nicht ungewöhnlich, dass nicht im selben Haushalt lebende Eltern die gemeinsame Sorge beantragen. Ein stabiles Konkubinat ist dafür nicht vorausgesetzt. Ein rechtsgenüglicher Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft ist damit jedenfalls nicht erbracht.

Erwägungen

b) Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass sich die Partner des Gesuchs um die gemeinsame elterliche Sorge am 12. Januar 2001 auf einen Betreuungs- und Unterhaltsvertrag unter dem Titel „für unverheiratete Eltern ohne Hausgemeinschaft“ geeinigt haben. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte diesen Vertrag am 13. Februar 2012 unter gleichzeitiger Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Titel desselben lautete unmissverständlich auf „für unverheiratete Eltern ohne Hausgemeinschaft“. Es wurde u.a. festgehalten, dass die Obhut über das Kind der Mutter zusteht. Weiter wurde ein Besuchs- und Ferienrecht für den Vater festgehalten. Der Titel des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags sowie die darin festgehaltenen Vereinbarungen deuten nicht auf ein stabiles Konkubinat hin, sondern bestätigen vielmehr, dass die heutigen Ehepartner zum damaligen Zeitpunkt nicht zusammen lebten und sich ihrer künftigen, gemeinsamen Lebensgestaltung noch nicht sicher waren. Demnach kann auch mit Blick auf den Betreuungs- und Unterhaltsvertrag nicht von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden.

c) Gemäss Bescheinigung der Einwohnerdienste vom 10. Oktober 2011 war … vom 1. Juni 1996 bis 31. Oktober 1998 an der …strasse 4, vom 1. November 1998 bis 26. September 2002 bei seiner Mutter an der …strasse 133 und ab der Eheschliessung, dem 27. September 2002, bei der Beschwerdeführerin an der …strasse 11 wohnhaft. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, daraus könne nicht gefolgert werden, er habe mit der Beschwerdeführerin keine enge und gefestigte Lebensgemeinschaft geführt. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass der damals rund 40-jährige, der gemäss eigenen Angaben bereits einige Jahre in einer engen Beziehung mit der Beschwerdeführerin gelebt habe, permanent bei seiner Mutter gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben solle. Die Beschwerdeführerin könne den diesbezüglichen Gegenbeweis nicht erbringen. Auch dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. So stellt die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang alleine auf die allgemeine Lebenserfahrung ab, was aber spekulativ ist und beweisrechtlich nicht zu genügen vermag. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass im Regelfall eine 40-jährige Person meist nicht mehr bei der Mutter lebt. Sie verkennt jedoch, dass es auch andere Lebensformen gibt und es deshalb durchaus möglich ist, dass er bis zur Heirat am 27. September 2002 bei seiner Mutter gewohnt hat. So indiziert die Bescheinigung der Einwohnergemeinde denn auch die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, wonach ihr heutiger Ehemann bis zur gemeinsamen Eheschliessung bei seiner Mutter lebte. Gleichzeitig hatte er auch dieselbe Postadresse. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, auch die Nachbarin der Beschwerdeführerin habe festgestellt, dass er seine nachmalige Ehefrau regelmässig besucht habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen eines stabilen Konkubinats jedenfalls ist damit noch nicht bewiesen. Gegenteilig deutet die Aussage der Nachbarin wohl eher darauf hin, dass er eben gerade nicht dort wohnte. Hätte er nämlich dort gewohnt, wären keine Besuche abgestattet worden. Im Weiteren darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass nicht nur … aufgrund der gemeinsamen Tochter ein gewichtiges Interesse daran hatte, regelmässig den Wohnort seiner Tochter und der Beschwerdeführerin zu besuchen. Nach dem Gesagten wird klar, dass gestützt auf die hier vorgetragene Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf ein stabiles Konkubinat geschlossen werden kann.

d) Im Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Dezember 2012 im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin betreffend Beschuldigung der Beschwerdeführerin des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs wird festgehalten, dass nicht eindeutig bestimmt werden könne, ob die Beschwerdeführerin und … wie in der anonymen Anzeige behauptet bereits im Jahr 1997 oder wie bei der Einwohnerkontrolle registriert im Jahr 2002 oder gemäss Aussage von der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2003 einen gemeinsamen Haushalt gebildet hätten. Demzufolge könne keine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die Kantonspolizei hält dazu in ihrer Begründung fest, der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und … bei der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter am 21. Januar 2000 nicht zusammen gelebt hätten. So hätten die beiden am 13. Februar 2001 zu Protokoll gegeben, dass sie in absehbarer Zeit einen gemeinsamen Haushalt gründen wollten und eine spätere Heirat planten. Auch der Kriminalrapport der Kantonspolizei bestätigt somit, dass keine rechtsgenüglichen Belege für einen gemeinsamen Haushalt bestanden. Gegenteilig ist dieser ein weiteres Indiz dafür, dass die beiden Partner zur fraglichen Zeit nicht zusammen wohnten.

e) Die Beschwerdegegnerin wendet schliesslich ein, das Bundesgericht halte in seinen Urteilen 2P.242/2003 und 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004 fest, dass ein unverheiratetes Paar faktisch als Familie zusammenlebe, wenn es ein gemeinsames Kind und eine gemeinsame Wohnung habe. Mit Blick auf die Verfassung sei es in diesen Fällen zulässig, unabhängig von der Dauer einer Beziehung von einem stabilen Konkubinat auszugehen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Sie verkennt jedoch, dass wie gesehen nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner bis zum Datum ihrer Heirat, dem 27. September 2002, in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Weiter hält das Bundesgericht in einem neueren Entscheid im Bereich des nachehelichen Unterhalts fest, dass ein Kind für sich allein nicht auf eine feste Beziehung schliessen lasse. Ein Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind spreche daher noch nicht für ein qualifiziertes Konkubinat (Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2011 vom 18. Januar 2012 E.3.3.4). Demnach erweist sich auch der Bezug der Beschwerdegegnerin auf die vorgenannten Urteile als unbehelflich.

5.

Die Aktenlage ist ausreichend, um den vorliegenden Sachverhalt beurteilen zu können. Dementsprechend kann auf weitere Zeugeneinvernahmen verzichtet werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese eine abweichende Einschätzung ergäben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6).

6.

a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Rückerstattung von Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 110‘771.-- zuzüglich Zins von der Beschwerdeführerin forderte. Die Beweislage für ein Vorliegen eines stabilen Konkubinates genügt nicht. Im Gegenteil bestehen einige Hinweise, welche eher dafür sprechen, dass bis ins Jahr 2002 kein gemeinsamer Haushalt und kein stabiles Konkubinat bestand. Demnach kann vorliegend das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners für die Berechnung der Sozialhilfe und der Alimentenbevorschussung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 12. März 2012 aufzuheben.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) zulasten der Beschwerdegegnerin.

c) Die Beschwerdegegnerin wird überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG verpflichtet, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 5. September 2012 seine Kostennote eingereicht. Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) befugt, die Parteientschädigung festzusetzen. Zu berücksichtigen ist der für die Prozessführung grundsätzlich erforderliche, angemessene anwaltliche Aufwand (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). In der Honorarnote sind Aufwendungen und Auslagen ab dem 26. Mai 2011 enthalten. Es können jedoch lediglich Aufwendungen und Auslagen entschädigt werden, die im Zusammenhang mit vorliegendem Beschwerdeverfahren, mithin ab dem 15. März 2012 angefallen sind. Dies entspricht im vorliegenden Fall einem Arbeitsaufwand von 14.1 Stunden. Daher wird die geschuldete Parteientschädigung auf Fr. 3‘920.20 (14.1 Stunden x Fr. 250.--, inkl. 3% Pauschale, inkl. 8% MWST) festgelegt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin zu überbinden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid des Stadtrates Chur vom 12. März 2012 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

338.--

zusammen

Fr.

1‘838.--

gehen zulasten der Stadt Chur und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Stadt Chur hat … eine Parteientschädigung von Fr. 3‘920.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.