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Entscheid

U 2012 41

Invalidenversicherung

30. November 2012Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG; BR 130.100) können ablehnende Entscheide der Bürgergemeinden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Art. 51 des demnach anwendbaren Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Das Bürgerrechtsgesetz seinerseits vermittelt den Gesuchstellern keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der angefochtene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- und Verfassungsgrundsätze verstösst (PVG 2008 Nr. 3 E. 1d). Mit dem Entscheid der Bürgergemeinde … vom 29. März 2012 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Ausführungen zu weiteren Prozessvoraussetzungen erübrigen sich vorliegend. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 KBüG setzt die Aufnahme ins Bürgerrecht voraus, dass die Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheinen. Dies erfordert nach dem zweiten Absatz dieser Vorschrift insbesondere, dass sie in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert sind (lit. a), mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut sind (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. c), die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen (lit. e).

b) Die Vorinstanz hat die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Bürgerrecht deshalb abgelehnt, weil dieser aufgrund seiner Vorstrafe nicht über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund verfüge. Die Einbürgerungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c KBüG und Art. 6 lit. a und c der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KVüV; BR 130.110) seien vorliegend nicht erfüllt. Wie noch zu zeigen ist, ist der Bürgergemeinde Recht zu geben. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid vom 29. März 2012 als sachlich unvertretbar oder gar willkürlich erscheinen lässt.

3. a) Der Beschwerdeführer führt aus, dass einzig und alleine der Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister zur Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds einer einbürgerungswilligen ausländischen Person relevant sein soll. Er stützt sich dabei auf die verfahrensrechtliche Bestimmung von Art. 13 KBüV. In dem entsprechenden Artikel werden die bei Einreichung eines Einbürgerungsgesuches einer ausländischen Person beizufügenden Unterlagen aufgelistet, wozu gemäss lit. g auch ein Zentralstrafregisterauszug gehört. Mehr ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht sind demgegenüber in Art. 3 KBüG aufgezählt. Dort wird in Abs. 2 lit. c die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erwähnt. In Art. 6 KBüV ist näher umschrieben, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet, nämlich wer

Erwägungen

a) über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund verfügt;

b) den zivil- und öffentlichrechtlichen Pflichten nachkommt […];

c) die für ein friedliches Zusammenleben erforderlichen Verhaltensregeln und Prinzipien einhält.

b) Zu Recht ist die Bürgergemeinde … zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt. Einmal verfügt der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zweifellos nicht über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund, da er immerhin wegen eines Vergehens, nicht bloss wegen einer Übertretung verurteilt worden ist. Bis zur Revision der KBüV am 1. Januar 2010 hatte die fragliche Bestimmung noch anders gelautet, indem reine Übertretungsstrafen nach Zahl und Schwere zu würdigen waren. Daraus ist zu schliessen, dass bereits nach altem Recht Strafen wegen Vergehen auf jeden Fall den strafrechtlichen Leumund trübten. Daran hat sich im revidierten Recht nichts geändert. Die Tatsache, dass die Strafe nicht in das Zentralstrafregister eingetragen worden ist, hängt mit den Strafrechtsvorschriften zusammen, ändert aber nichts an der Tatsache der Verurteilung. Zweitens zeigt das begangene Delikt, dass der Beschwerdeführer die für ein friedliches Zusammenleben erforderlichen Verhaltensregeln und Prinzipien nicht eingehalten hat, sodass auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht gegeben sind.

c) In seinen Eingaben beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, dass die kantonale Gesetzgebung für einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund einzig auf einen Eintrag im Schweizerischen Zentralstrafregister abstellt. Wenn der kantonale Gesetzgeber tatsächlich aber gewollt hätte, dass es für eine Einbürgerung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten und in Bezug auf das Erfordernis von Art. 3 Abs. 2 lit. c KBüG einzig und alleine auf einen Zentralstrafregistereintrag ankommt, so hätte er dies explizit im Gesetz festgeschrieben. Dies hat er aber gerade nicht getan. Vielmehr wurde mit einem Hinweis auf den ständigen gesellschaftlichen und sozialen Wandel der gesetzlichen Kriterien der Verordnungsgeber mit der Konkretisierung beauftragt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des KBüG vom 17. Mai 2005, Heft Nr. 5 [2005/2006] S. 11 f.). Der in die Verordnung eingefügte strafrechtliche Aspekt der Definition des strittigen Eignungskriteriums (Art. 3 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. Art. 6 lit. a KBüV) nimmt sodann klarerweise nicht auf eine Eintragung im Zentralstrafregister, sondern auf den strafrechtlichen Leumund Bezug. Als Leumund ist in diesem Sinne der gute oder schlechte Ruf einer Person anzusehen, in welchem sie aufgrund ihres jeweiligen Lebenswandels bei ihrer Umgebung steht. Der Beschwerdeführer setzt nun einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund mit dem Fehlen eines Eintrages im Zentralstrafregister gleich. Wie bereits erwähnt leitet er dies aus Art. 13 lit. g KBüV ab. Eine solche Interpretation verträgt sich allerdings klarerweise nicht mit den ebenfalls im Verfahrensrecht statuierten Mitwirkungs- und Meldepflichten der am Verfahren Beteiligten, wonach diese u.a. verpflichtet sind, den zuständigen Einbürgerungsbehörden wahrheitsgemäss über Vorstrafen Auskünfte zu erteilen bzw. solche zu melden (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 16 KBüV). Würde einzig der Zentralstrafregistereintrag für den strafrechtlichen Leumund relevant sein, so wäre eine Mitwirkungs- und Meldepflicht hinsichtlich Vorstrafen schlicht überflüssig. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 KBüV, welcher bezüglich des Eintretens auf ein Einbürgerungsgesuch explizit auf vorbestehende strafrechtliche Verurteilungen durch die Jugendstaatsanwaltschaft (wegen eines Verbrechens oder Vergehens) und nicht auf Strafregistereinträge abstellt. Die erwähnten Normen sprechen allesamt gegen das vom Beschwerdeführer vertretene Verständnis des einwandfreien strafrechtlichen Leumundes und bestätigen das Verständnis der Bürgergemeinde.

4.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner eine Diskriminierung der Ausländer im Einbürgerungsverfahren. Diese liege darin, dass die Bürgergemeinde bei Inlandeinbürgerungen nicht in der Lage sei, allfällige strafrechtliche Verurteilungen zu erkennen, wenn der Strafregisterauszug blank sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Mitwirkungs- und Meldepflichten (insbesondere hinsichtlich allfälliger Vorstrafen) natürlich auch für Inländer gelten. Diese sind damit gleich wie Ausländer gesetzlich verpflichtet, eingetretene Änderungen von Tatsachen, die für den Einbürgerungsentscheid erheblich sind, der Bürgergemeinde oder dem zuständigen Amt unverzüglich zu melden, respektive darüber wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen. Im Übrigen werden vom Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine begangene Diskriminierung genannt. Es wird lediglich gemutmasst, dass bei den Inlandeinbürgerungen der strafrechtliche Leumund weniger genau abgeklärt werde als bei Ausländereinbürgerungen. Diese Behauptung wird durch nichts glaubhaft gemacht oder gar belegt. Selbstverständlich ist bei beiden Arten der Einbürgerung die gleiche Sorgfalt bei der Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen anzuwenden. Selbst wenn in einem Einzelfall diese Abklärung nicht sorgfältig genug gemacht worden wäre, würde dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht weiterhelfen. Rechtlich problematisch wäre es nur, wenn tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung zwischen In- und Ausländer praktiziert würde. Dafür liegen aber schlicht keine Anhaltspunkte vor.

5.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als haltlos erweisen. Aufgrund der geschilderten Umstände lässt es sich mithin nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer die in Art. 3 Abs. 2 lit. c KBüG und Art. 6 lit. a und c KBüV aufgeführten Voraussetzungen derzeit nicht erfüllt. Sein Einbürgerungsgesuch ist daher zu Recht abgewiesen worden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

304.--

zusammen

Fr.

1‘304.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.