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Entscheid

U 2012 49

Zivilprozessordnung

5. September 2012Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Laut Art. 22 lit. c und d SubG ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn ein Angebot einreicht wird, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht oder der Anbieter die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt.

Erwägungen

b) Die Untervergabe von Aufträgen darf in der Regel nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur für untergeordnete oder spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat grundsätzlich der Anbieter zu erbringen (Art. 16 Abs.1 SubG).

2.

Grundsätzlich kann zunächst auf die einleuchtend und nachvollziehbar begründete Beschwerdeantwort der Vorinstanz verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass sie den Sachverhalt umfassend abgeklärt hat. Dieser wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sodann hat sie auch die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Dem ist wenig hinzuzufügen. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, verfügt sie weder über eigenes Personal oder eigene Gerätschaften für die verlangten Leistungen und auch über keine Referenzen, sondern muss diesbezüglich auf ihre Muttergesellschaft zurückgreifen. Damit fehlt es ihr einerseits an der erforderlichen Eignung, den Auftrag selber auszuführen; andrerseits wäre der Beizug der Muttergesellschaft eine unzulässige Untervergabe, da die Anbieterin nicht die charakteristische Leistung des Auftrages selber erbringen würde. Zudem ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin einzig deshalb kurzfristig gegründet wurde, damit die Muttergesellschaft im Ergebnis den Zuschlag erhält, welche auf Grund der offenen Steuerrechnungen und der nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zum Submissionsverfahren gar nicht zugelassen worden wäre. Dieses Vorgehen stellt eine missbräuchlich Umgehung der Submissionsvorschriften dar, die keinen Rechtsschutz verdient. Die Vorinstanz hat die Offerte deshalb völlig zu Recht für ungültig erklärt. Die Beschwerde ist deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

181.--

zusammen

Fr.

3‘181.--

gehen zulasten der A. SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.