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Entscheid

U 2012 52

Quartierplan

5. November 2012Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 30. April 2012, worin die Baukommission bzw. die betreffende Stiftung das laufende Submissionsverfahren abbrach und die Auftragsvergabe im Rahmen eines freihändigen Verfahrens in Aussicht stellte. Beschwerdegegenstand bildet die Recht- und Verhältnismässigkeit des Verfahrensabbruches gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG), wonach dafür das Vorliegen „wichtiger Gründe“ verlangt wird.

2. a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Auftragsvolumen – laut objektiver Kostenschätzung des Bauberaters der Vergabeinstanz – ca. Fr. 1.7 Mio. betragen dürfte und somit aufgrund dieses Schwellenwertes grundsätzlich die Bestimmungen der Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) anwendbar wären (vgl. Anhang 2; Bauhauptgewerbe: offenes/selektives Verfahren ab Fr. 500‘000.--). Was jedoch den Abbruch betrifft, so verweist Art. 13 lit. i IVöB dafür ausdrücklich auf die kantonalen Ausführungsbestimmungen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass hier Art. 24 Abs. 2 SubG zur Anwendung gelangt, der eben besagt, dass der Auftraggeber das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen könne. Strittig und zu klären ist hier das Vorliegen „wichtiger Gründe“.

b) Wie das Verwaltungsgericht dazu schon mehrfach festgehalten hat (so in: VGU 04 72 E. 2, U 04 75, U 03 34 und zuletzt in VGU U 10 75 E. 1a/1c), liegt ein wichtiger Grund in aller Regel dann vor, wenn dieser für die Auftraggeberin bei Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbar war; er muss überdies objektiv so schwer sein, dass ihr die Weiterführung des Submissionsverfahrens nicht zugemutet werden kann (vgl. Gall/Lehmann/ Rechtsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz 456). Diese Regel dient einerseits dem Schutz des Wettbewerbs. Andererseits schützt die Regel das Vertrauen der Anbieter in die Ausschreibung, gestützt auf welche diese in die Offertenstellung investiert haben. Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist nur zulässig, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse den Abbruch des Submissionsverfahrens rechtfertigt (so auch Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 31. Januar 2002, in BEZ 2002 Nr. 10). Wie im Submissionsrecht allgemein gilt auch bei der Beurteilung des überwiegenden öffentlichen Interesses am Abbruch des Verfahrens, dass der urteilenden Instanz ein Spielraum des Ermessens zukommt. Das gilt umso mehr dann, wenn die Beantwortung dieser Frage von technischen und fachkundigen Beurteilungen abhängt, wie dies aktenkundig auch hier der Fall ist.

Wäre die Ursache für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Vergabeinstanz aber bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt und gehörigen Aufmerksamkeit bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des selektiven Verfahrens (Präqualifikationsverfahren) erkennbar gewesen, verstiesse ein solches Einladungs- und Auswahlverfahren indessen gegen Treu und Glauben (VPB 66.39). In diesem Sinne wird in der Lehre stets gefordert, dass kein wichtiger Grund angenommen werden kann, der einen Verfahrensabbruch rechtfertigen würde, wenn dieser durch die Vergabebehörde selbst verschuldet bzw. herbeigeführt wurde (so ausdrücklich: Galli/Mo-ser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2007, S. 215, Rz 506).

Erwägungen

c) Was die freihändige Auftragsvergabe – im Falle eines allenfalls zur Recht getätigten Wettbewerbsabbruches – angeht, so hält Art. 3 Abs. 1 lit. b der kantonalen Submissionsverordnung (SubV) fest, dass eine derartige Vergabe unabhängig vom Auftragswert erfolge könne, wenn im selektiven Verfahren Angebote eingereicht würden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es offensichtlich, im Ergebnis reine bzw. die verpönten „Abgebotsrunden“ zu vermeiden. Eine Wiederholung des Vergabeverfahrens ist demnach wenn immer möglich zu vermeiden, da sonst das Ziel eines fairen und allseits auch wirtschaftlich anständigen Submissionsverfahrens unterlaufen werden könnte (vgl. PVG 2008 Nr. 26 E. 1a). Es würde den nichtberücksichtigten Anbietern nämlich so ermöglicht, in Kenntnis des Angebots der favorisierten Anbieterin der ersten Runde abermals zu offerieren. Dies will das Submissionsrecht gerade verhindern, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschliessen und ein transparentes Verfahren zu garantieren (PVG 2006 Nr. 30 E. 4b).

d) In Anwendung der soeben zitierten Submissionsvorschriften und Praxis ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass vorliegend das Kriterium der „wichtigen Gründe“ für einen Verfahrensabbruch laut Art. 24 Abs. 2 SubG von der Vergabeinstanz zu Recht bejaht wurde und einer freihändigen Auftragsvergabe nach Art. 3 Abs. 1 lit. b SubV nichts im Wege steht. Das Gericht hat sich dabei von nachfolgenden Überlegungen leiten lassen:

e) Die Beschwerdeführerin hat vorweg selbst anerkannt, dass der Beizug eines Fachgremiums (14-köpfige Jury) angezeigt und sinnvoll gewesen sei, um die teilweise sehr komplexen Fragen technischer wie auch architektonischer Natur zu beurteilen. Die Beurteilungskompetenz dieses Gremiums aus Fachleuten wurde daher zu Recht auch nicht grundsätzlich angezweifelt. Die Beschwerdeführerin bezeichnete aber viele Einzelheiten der Kritik dieses fachkompetenten Beurteilungsgremiums als willkürlich und damit als sachlich völlig unhaltbar. Im Kern handelt es sich dabei indessen in vielen Bereichen um rein appellatorische Einwände, indem die aufgelisteten Kritikpunkte der Fachjury einfach als unverständlich und unhaltbar bezeichnet wurden oder indem auf die Möglichkeit einer (nachträglichen) Korrektur verwiesen wurde. Letzteres ist aber im Rahmen des Submissionsverfahrens gerade deshalb nicht zulässig, weil kostenrelevante Änderungen nach der Offertenöffnung wegen der Unabänderlichkeit der Angebote nicht mehr vorgenommen werden dürfen.

f) Die hauptsächliche Kritik am Angebot der Beschwerdeführerin betrifft das Preisangebot für die als Optionen bezeichnete „Aufteilung/Teilwerke“ (in Umbauten/Umwandlung der Zweibettzimmer in Einer- und Ferienzimmer sowie Sanierung der Bewohnerzimmer und Nasszellen inkl. Verlegung von Steigleitungen im bestehenden Gebäudealtkomplex mit Umwandlung der Zimmer 110 und 120 in Einbettzimmer). Das Expertengremium hat das Angebot der Beschwerdeführerin in diesem wichtigen Vergabepunkt als unrealistisch bezeichnet, so dass keine zufriedenstellende Ausführung erwartet werden könne. Angesichts einer Preisdifferenz von 1:5 bzw. von mehr als 1:6 im Vergleich zu den beiden anderen Anbieterinnen sind die diesbezüglichen Zweifel der Fachjury aber durchaus nachvollziehbar und auch verständlich. Diese schwerwiegende Kritik des Expertengremiums wird von der Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis auf das von ihr gewählte Konzept pariert, was zweifellos nicht ausreicht, um diese Beurteilung geradezu als willkürlich und sachlich absolut nicht vertretbar bzw. völlig unverhältnismässig zu bezeichnen. Dies gilt hier umso mehr, als von allen drei Anbieterinnen auch für diese Optionen (Aufteilungsvariante) ein detailliertes Preisangebot verlangt worden war. Hinzu kommen dann noch die weiteren – von der Vergabeinstanz angeführten – (wichtigen) Gründe betreffend Verwaltungsbereich, Demenzabteilung, Gartengestaltung, Andachtsraum, Erschliessung des Wäscheraumes und Platzierung des Gruppen-Wohnraumes, welche zusätzliche Gründe dafür waren, dass das Angebot der Beschwerdeführerin weder den Vorgaben gemäss Ausschreibung noch den Vorstellungen der Bauherrschaft entsprochen hat.

g) Die Gesamtbeurteilung des Expertengremiums und der eigentlichen Vergabeinstanz (Stiftung), wonach unter diesen Umständen das Umbau- und Sanierungsprojekt „…“ der Beschwerdeführerin nicht konkurrenzfähig sei und eine Auftragserteilung an sie deshalb – nicht zuletzt auch wegen des enormen Kostenrisikos für allfällige Nachbesserungen und Konzeptänderungen durch die Beschwerdeführerin – schlichtweg nicht vertretbar gewesen wäre, erscheint dem Gericht deshalb vernünftig und willkürfrei. Wenn aber kein einziges Projekt den Vorgaben und Vorstellungen der Bauherrschaft entsprach, kann auch ein überwiegendes öffentliches Interesse für einen Abbruch des Submissionsverfahrens bejaht werden, weil es der Vergabebehörde (einer gemeinnützigen Stiftung) zweifellos nicht zumutbar war, namhafte öffentliche Gelder für ein Projekt auszugeben, das zum Teil in der Kostenberechnung unrealistisch war und nicht in allen Teilen den Vorgaben des Projektwettbewerbs entsprach. Die Voraussetzungen für einen Abbruch aus „wichtigen Gründen“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SubG sind damit von der Vergabeinstanz zu Recht als erfüllt betrachtet worden. Eine Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 lit. b SubV erscheint damit ebenfalls möglich und letztlich durchaus sinnvoll.

3.

a) Der angefochtene Abbruchentscheid vom 30. April 2012 ist demzufolge in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 14. Mai 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) der Beschwerdeführerin (A.) aufzuerlegen. Sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin C. nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei das Gericht ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt erachtet. Der ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin (Stiftung) steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG hingegen keine Parteientschädigung zu, da sie als gemeinnützige Stiftung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben gleich wie die Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden) zu behandeln ist und somit lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

8‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

444.--

zusammen

Fr.

8‘444.--

gehen zulasten der A. AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A. AG hat die C. AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.