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Entscheid

U 2012 6

provisorische Rechtsöffnung

3. Juli 2012Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die kommunale Verfügung vom 15. Dezember 2011. Streitig und durch das Gericht zu beurteilen ist, ob die Gemeinde zu Recht ihre monatlichen Unterstützungsbeiträge zugunsten der Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages angepasst beziehungsweise reduziert hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob im konkreten Fall bei der Berechnung des anrechenbaren Konkubinatsbeitrages das aktuelle erhöhte Einkommen des Konkubinatspartners heranzuziehen ist oder ob – wie nach Ansicht der Beschwerdeführerin – von einem Jahresdurchschnittslohn auszugehen ist.

2. Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat, wird aber nur einer der Partner unterstützt, so geht die Praxis heute davon aus, dass es gerechtfertigt ist, wenn das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets der unterstützten Person angemessen berücksichtigt wird (sog. Konkubinatsbeitrag; BGE 136 I 129 = Pra 10/2010 Nr. 107, S. 729 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010, E. 5.4; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 1. Auflage, Basel 2011, S. 198 und 214 f.; SKOS-Richtlinien H.10-2). Die Bemessung eines allfälligen Konkubinatsbeitrags wird anhand eines erweiterten SKOS-Budgets vorgenommen. Entsteht in Relation zu den Einnahmen des Konkubinatspartners ein Überschuss, so wird dieser als Konkubinatsbeitrag bei der Bemessung der Sozialhilfe an die unterstützungsbedürftige Person angerechnet. Die SKOS-Richtlinien enthalten zur Kalkulation dieses erweiterten Budgets konkrete Vorgaben (vgl. Kapitel H der SKOS-Richtlinien). Die Berücksichtigung eines allfälligen Konkubinatsbeitrages kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners sogar dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 2P.386/1998 vom 24. August 1998, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 11/1998, S. 180; SKOS-Richtlinien H. 10-2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 28. Juni 2011 U 11 31). Vorliegend wird unstrittig von einem stabilen Konkubinat ausgegangen, sodass grundsätzlich ein Konkubinatsbeitrag anzurechnen wäre. Bezüglich der im Gesuch um öffentliche Sozialhilfe vom 26. September 2011 beigelegten Berechnung zur Bemessung des Unterstützungsbudgets ist zunächst einmal festzuhalten, dass diese grundsätzlich korrekt vorgenommen wurde.

3. a) Streitig und in vorliegendem Fall zu klären ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Einnahmen respektive das Einkommen des nicht von der Gemeinde unterstützten Konkubinatspartners bei der Berechnung eines allfälligen zur Bemessung der Sozialhilfe anrechenbaren Konkubinatsbeitrages zu berücksichtigen ist. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass die SKOS-Richtlinien in diesem Zusammenhang gewisse nicht weiter konkretisierte Grundsätze statuieren (vgl. SKOS-Richtlinien F. 5-2 [angemessene Mitberücksichtigung des Einkommens und des Vermögens einer nicht unterstützten Person in einem stabilen Konkubinat] sowie H. 10-2 und H. 10-3 [erweitertes SKOS-Budget]). Die Methoden, wie das jeweilige Einkommen einer nicht unterstützten Person in einem stabilen Konkubinat mit einzukalkulieren ist, unterscheiden sich kantonal stark voneinander (vgl. Hänzi, a.a.O. S., S. 399 f. jeweils mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass – im Falle der Unterstützung nur eines Partners – für den nicht unterstützten Partner ein erweitertes SKOS-Budget (vgl. SKOS Richtlinien H. 10-3) erstellt wird und die den Bedarf übersteigenden Einnahmen bzw. eine allfällige Unterschreitung des Bedarfs im Budget (des Antrag stellenden Partners) als Einnahme bzw. Einbusse angerechnet werden (Konkubinatsbeitrag). Vorliegend ist der Umstand hervorzuheben, dass es sich bei den Einnahmen des nicht bedürftigen Konkubinatspartners um variierende Einkünfte handelt. In den Wintermonaten erwirtschaftet er Einnahmen von monatlich Fr. 3‘254.60, in den Sommermonaten betragen diese lediglich Fr. 2‘000.--. Damit wird ihm nur ein unter dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard gewährleistet. Solche divergierende Einkünfte mit einer Spannweite, welche in den Sommermonaten (mit Fr. 2‘000.--) bis unter das Existenzminimum reichen, dürfen nicht mit gleichbleibenden, über dem Existenzminimum liegenden monatlichen Einkünften gleichgesetzt werden. Dies gilt es im Folgenden aufzuzeigen.

Erwägungen

b) Die Einnahmen des nicht unterstützten Konkubinatspartners weisen – wie bereits erwähnt wurde - Veränderungen in der Höhe auf. So betrug das monatliche Einkommen während der Sommermonate 2011 lediglich Fr. 2‘000.--, weshalb die Beschwerdegegnerin bisher zu Recht keinen Konkubinatsbeitrag bei der Bemessung der Sozialhilfe zugunsten der Beschwerdeführerin einberechnet hat. Seit dem 1. Oktober 2011 arbeitet der Konkubinatspartner jedoch bei den Bergbahnen und erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘254.60 inkl. Anteil 13. Monatslohn. Aufgrund dieses höheren Lohnes von Fr. 3‘254.60, welcher der Konkubinatspartner im Übrigen lediglich in den Wintermonaten erwirtschaftet, möchte die Beschwerdegegnerin nun durch entsprechende Anrechnung die von ihr zu leistende Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin reduzieren. Begründend bringt die Beschwerdegegnerin an, die Unterstützungsberechnung werde laufend an die aktuelle Situation angepasst. Weil der Konkubinatspartner ab Oktober 2011 ein erhöhtes Einkommen generiert habe, sei entsprechend auch dieses aktuelle Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrages massgebend gewesen. Mit diesem Vorgehen verkennt die Beschwerdegegnerin jedoch, dass es sich im vorliegenden Fall um ein schwankendes Erwerbseinkommen des Konkubinatspartners handelt, welches nicht isoliert für jeden Monat berücksichtigt werden darf. Dies deshalb, weil die Einkünfte in den Sommermonaten lediglich einen Lebensstandard unter dem Existenzminimum gewähren und somit der Konkubinatspartner allenfalls selbst für diese Zeit Sozialhilfe beantragen könnte. Wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt, lebt ihr Konkubinatspartner – um nicht selbst von der Sozialhilfe abhängig zu werden - von Mitteln der beiden Halbjahre. Mit den Einnahmen beziehungsweise dem Überschuss, welcher der Konkubinatspartner in den Wintermonaten erwirtschaftet, könne er sich das Existenzminimum auch in den Sommermonaten sichern, ohne selbst Sozialhilfe beantragen zu müssen. Diese Sachverhaltsdarlegung ist nachvollziebar. Entsprechend ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beantragt, für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Konkubinatspartners von einem Jahresdurchschnittslohn auszugehen. Dem ist umso mehr zuzustimmen, weil gerade der Jahresdurchschnittslohn das gemittelte „effektive Einkommen“ darstellt. Zu betonen ist, dass im konkreten Fall lediglich eine solche Gesamtbetrachtung der Jahreseinnahmen eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Konkubinatspartners gerechte Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages gewährleisten kann. Entscheidend ist nach dem soeben Gesagten, dass die Partner gerade mit diesem Gesamtlohn, welcher im Jahre 2011 generiert wurde, den Lebensunterhalt bestreiten. Würde man – wie die Beschwerdegegnerin argumentiert – nur das in den Wintermonaten erwirtschaftete Einkommen des Konkubinatspartners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einkalkulieren, so hätte dies zur Folge, dass sein eigenes soziales Existenzminimum nicht gewahrt und er eventuell selbst sozialhilfeabhängig würde. Anders gesagt, man würde sich eines Überschusses bedienen, welchen er zur Wahrung seines eigenen Existenzminimums in den Sommermonaten benötigt. Eine solche Handhabung widerspricht den Grundprinzipien der Sozialhilfe. Wenn sich die Beschwerdegegnerin zugunsten der Subsidiarität der Sozialhilfe rechnerisch von Einnahmen des Konkubinatspartners bedient, um ihre Sozialhilfekosten gegenüber der Beschwerdeführerin zu senken und gleichzeitig aber eine neue Bedürftigkeit auslöst, so ist darin ein unzulässiger Eingriff in das bundesverfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Konkubinatspartners zu sehen (vgl. Art. 12 BV). Ferner bildet die Gewährung des Rechts auf Existenzsicherung ebenfalls Grundlage der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, A. 1-1). Konkret bedeutet dies, dass bei der Berechnung eines allfällig anrechenbaren Konkubinatsbeitrages für die hier in Frage stehende Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zugunsten der Beschwerdeführerin als „effektives Einkommen“ der zu berechnende Jahresdurchschnittslohn zu gelten hat. Den Einwendungen der Beschwerdegegnerin, wonach eine solche Handhabung zur Generierung von Rückstellungen für allfällige spätere Finanzierung von Autos, Wohnung und Lebensunterhalt führe, kann im konkreten Fall nicht gefolgt werden.

4.

Aufgrund des soeben Ausgeführten, dürfte sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung der in den Monaten November und Dezember 2011 bereits geleisteten Vorschusszahlungen mit künftigen Unterstützungszahlungen erübrigen, weil bei der Neuberechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Sinne der vorstehenden Erwägungen wahrscheinlich eine Unterstützung in bisherigem Umfange resultieren wird. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine solche Verrechnung einer allfälligen Rückerstattungsforderung mit künftigen Unterstützungszahlungen (SKOS-Richtlinien, E. 3-3), nur dann möglich ist, wenn die betreffenden Voraussetzungen gegeben sind. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) kann die Unterstützte zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe verpflichtet werden, wenn sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern. Des Weiteren soll die Rückerstattung nur soweit erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Besteht somit trotz Neuberechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Sinne der Erwägungen eine Rückerstattungspflicht, so wird die Beschwerdegegnerin zunächst die vorerwähnten Voraussetzungen zu prüfen haben.

5.

a) Mit Bezug auf die Erstellung des erweiterten SKOS-Budgets für die Beurteilung einer allfälligen Anrechnung des Konkubinatsbeitrages ist ferner auf Folgendes hinzuweisen. Insbesondere Positionen, wie Gesundheitskosten inkl. Prämien der Grundversicherung, Franchisen und Selbstbehalte müssen im erweiterten SKOS-Budget Berücksichtigung finden. Für übrige Schulden gilt dies nur, soweit in den vorangegangenen sechs Monaten ebenfalls regelmässig Anzahlungen erfolgt sind. Soweit der Konkubinatspartner regelmässig in eine private Vorsorge (3. Säule) einbezahlt, so wäre dies ebenfalls als Schuld mitzuberücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien, H 10-4; Hänzi a.a.O., S. 205 f.). Ein individuelles Sparen für die Altersvorsorge erscheint mit Blick darauf, dass der Konkubinatspartner in den Sommermonaten wohl keine Beiträge an die Sozialversicherung einbezahlt, als vernünftig. Ebenso besteht Anrecht auf Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages, wenn die Antrag stellende Konkubinatspartnerin tatsächlich Anspruch auf Unterstützung hat (vgl. SKOS-Richtlinien, H 10-4; Hänzi a.a.O., S. 205 f.). Im vorliegenden Fall wurden diese Positionen im Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. September 2001 korrekt berücksichtigt und sind daher nicht zu beanstanden.

b) Für die Berechnung des Lebensbedarfs der unterstützten Person ist bezüglich der anrechenbaren Wohnkosten Art. 8 des Gesetzes über die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) massgebend, wonach der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen ist. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen. Eine Mietzinslimite gilt grundsätzlich auch bei der Berücksichtigung der Wohnkosten im erweiterten SKOS-Budget des nicht bedürftigen Konkubinatspartners. Hier sind jedoch überhöhte Wohnkosten – anders als es Art. 8 ABzUG vorsieht - so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. SKOS-Richtlinien B.3-1; Hänzi a.a.O., S. 206.). Geht die Beschwerdegegnerin von der Verfügbarkeit einer zumutbaren günstigeren Lösung aus, so hat sie die Aufgabe, ihre diesbezügliche Haltung der Sozialhilfebezügerin anzukünden und sie bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Sozialhilfeorgane eine eventuelle Verfügung betreffend überhöhtem Zins und Androhung eines Wohnungswechsels frühzeitig mitteilen muss, damit die Betroffenen rechtzeitig kündigen können. Im Übrigen hat sie den Betroffenen eine Frist für den Wohnungswechsel anzusetzen. Bevor aber der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere hat sie bei ihrer Entscheidung folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (vgl. SKOS-Richtlinien B.3-1). Schliesslich muss eine angemessene Wohnung effektiv zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin wird somit insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben, um beurteilen zu können, in welchem Rahmen eine günstigere Lösung tatsächlich zur Verfügung steht. Ferner wären allenfalls noch anfallende Umzugskosten zu berücksichtigen.

6.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht von einem Jahresdurchschnittslohn des Konkubinatspartners für die Berechnung eines allfälligen Konkubinatsbeitrages ausgegangen ist. Die Verfügung vom 15. Dezember 2011 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weil die Beschwerdegegnerin unterlegen ist, hat sie gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 26. Juni 2012 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 9.25 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen, was einem Honorar von Fr. 2‘312.50 entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen (Fr. 50.50) und 8.0% Mehrwertsteuer (Fr. 189.05) resultiert in der Schlussrechnung ein Aufwand von insgesamt Fr. 2‘552.05. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 15. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde ... zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

266.--

zusammen

Fr.

1‘066.--

gehen zulasten der Gemeinde ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde ... bezahlt ... eine Parteientschädigung von Fr. 2‘552.05 (inkl. MWST).

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