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Entscheid

U 2012 69

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

28. August 2012Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Zuschlagsentscheid der Gemeinde vom 1. Juni 2012, worin sie die Baumeisterarbeiten „Lawinenverbauung …“ für Fr. 1‘057‘683.80 an die mit 28.6 Punkten bewertete C AG erteilte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz jene Offerte zu Recht als das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ taxierte, oder ob sie stattdessen die Beschwerdeführer mit ihrem tieferen Offertpreis von Fr. 949‘656.60 und einer Gesamtbewertung von 23.5 Punkten hätte berücksichtigen müssen. Strittig ist dazu vor allem, ob die von der Vergabebehörde gewählte Gewichtung und Benotung der Angebotssummen (2% Preisdifferenz = 0.25 Punkte Abzug) sowie konkret die ungenügende Benotung der Beschwerdeführer unter dem Zuschlagskriterium „Bauablauf/ Termine“ (bloss mit 0.5 Punkten bewertet) rechtens und vertretbar waren.

2. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 des hier zur Anwendung gelangenden kantonalen Submissionsgesetzes (SubG) erhält das jeweils „wirtschaftlich günstigste Angebot“ den Zuschlag. Nach Art. 21 Abs. 2 SubG sind die Kriterien zur Ermittlung jenes Angebots auftragsbezogen festzulegen, wobei insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Termine, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden. Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Obschon die Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots in Art. 21 Abs. 2 SubG nebeneinander gestellt und nicht weiter gewichtet werden, misst das Verwaltungsgericht dem Zuschlagskriterium des Preises dennoch bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben das Hauptgewicht zu. Es muss aber mindestens die Gewichtung des Preises bereits in der Ausschreibung oder in den Vergabeunterlagen bekannt gegeben werden (VGU U 02 89; U 03 13). Das Gericht hat dabei als allgemeine Regel festgehalten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je geringer der Schwierigkeitsgrad der zu erledigenden Arbeiten ist. Nur bei komplexen oder gar hochkomplexen Aufträgen kann der Offertpreis somit eine untergeordnete Rolle spielen. Als Richtschnur hat das Gericht anerkannt, dass bei Aufgaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50% betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomplexen Aufträgen sogar diese Prozentgrenze unterschritten und somit aus sachlich triftigen Gründen nach unten angepasst bzw. im Einzelfall entsprechend relativiert und modifiziert werden (vgl. in diesem Sinne bereits: PVG 2002 Nr. 36, 2003 Nr. 30).

b) Im konkreten Fall stehen offenkundig sowohl arbeits- als auch sicherheitstechnisch äusserst schwierige und sehr heikle Arbeiten auf einer Baustelle im Hochgebirge und am Felsen zur fachkundigen, fristgerechten, auch kontrollierbaren und möglichst unfallfreien Erledigung. Von der Ausgangslage her besteht folglich eine ähnliche Situation wie in dem bereits ergangenen Verwaltungsgerichtsurteil vom 13. Dezember 2011 in Sachen RhB (VGU U 11 77). Wie in jenem früheren Parallelfall geht es auch hier einerseits um anspruchsvolle Arbeiten in einem steilen, teilweise felsigen und besonders witterungsabhängigen Gebirgsgelände sowie andererseits um den Vergleich von zwei ganz unterschiedlich eingereichten Offerten bezüglich Umfang und Aussagekraft der effektiv eingereichten Entscheidungsgrundlagen (Technische Berichte) zur Überprüfung und Analyse der dargebotenen Arbeitsleistungen. Die von den Beschwerdeführern in ihrer „Beilage“ vom 24. April 2012 enthaltenen Angaben (Pos. 190 S. 2-4 plus Bauprogramm 2012-2014 auf einer A4 Seite und einer Geländeskizze) müssen dabei als sehr allgemein, oberflächlich, kurz und ohne Details bezeichnet werden. Demgegenüber führte die berücksichtigte Anbieterin (Beschwerdegegnerin C) in ihrem Technischen Bericht vom 27. April 2012 komplett und detailliert auf 20 Seiten - mit jeweils ausführlicher Begründung und somit auch nachvollziehbar und jederzeit kontrollierbar - aus, wie sie die Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen konkret verlangten Vorgaben garantieren würde. Darüber hinaus wurden auch noch die Referenzlisten (total 13 A4-Seiten mit Auftragserfüllung in den devisrelevanten Spezialgebieten: Lawinen-/Steinschlagverbau, Hangsicherungen, Anker-/Felstechnik, Rempar Grischun samt QM-Zertifikat ISO 9001 [2008] bezüglich „Schutztechnik gegen Naturgefahren“ sowie jeweils pro Bauphase ein eigenständiges, präzises Installations- und Bauprogramm [2012-2015] mit kartografisch eingezeichnetem Güterumschlagplatz) eingereicht sowie sorgfältig und plausibel erläutert. In Anbetracht dieser qualitativ doch sehr grossen Unterschiede bei der Offertstellung und dem sich daraus allenfalls später ergebenden Kostenrisiko für die Vergabebehörde (z.B. aus derzeit noch nicht abschätzbaren Nachforderungen für Zusatz-leistungen der Beschwerdeführer) ist das Gericht daher zur Überzeugung gelangt, dass sowohl die gewählte Preisgestaltung – wenn auch am Rande des rechtlich noch zulässigen - als auch die eng damit zusammenhängenden Qualitätsmerkmale einwandfrei ausgewertet und benotet wurden.

Erwägungen

c) Wie schon in VGU U 11 77 festgehalten, sind wegen der sehr anspruchsvollen, im Hochgebirge über mehrere Jahre auszuführenden Baumeisterarbeiten mit speziellen Lawinenschutzsystemen (sog. Rempar Grischun), und wegen den komplexen Bauabläufen und den Putzarbeiten mit abgeseilten Arbeitenden die Vorgaben bezüglich Preisbewertung (2% Preisdifferenz = 0.25 Punkte Abzug) und bezüglich punktueller Abstufung der einzelnen Preisofferten - wenn auch grenzwertig – schliesslich doch noch zu akzeptieren. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die Beschwerdeführer sowohl keine Erfahrungen mit den neuesten Lawinenverbauungssystemen als auch namentlich kein zertifiziertes Fachpersonal für die sicherlich nicht ungefährlichen Bauarbeiten an steilen Felswänden nachweisen konnten. Hinzu kommt, dass auch die von den Beschwerdeführern offerierten Baustellen-Installationskosten von Fr. 57‘000.-- offensichtlich nicht als realistisch eingestuft werden können, da die übrigen Mitbewerber allesamt gleich um ein Vielfaches beträchtlich höhere Installationskosten (z.B. B AG mit Fr. 218‘000.-- [3.8-fache] oder die berücksichtigte Anbieterin mit Fr. 183‘500.-- [3.2-fache]) für unerlässlich und somit notwendig erachteten. Deshalb können auch die Vergleiche der vergebenden Gemeinde mit den Bewertungen der Rhätischen Bahn (RhB) oder des kantonalen Tiefbauamts (TBA) nicht wegweisend sein. Vielmehr würde vorliegend auch eine weitgehende bzw. selbst volle Korrektur der Benotung der Preisofferten immer noch keine direkte Verschiebung innerhalb der Rangliste für die Zuteilung der Baumeisterarbeiten ergeben.

d) Durch die Beschwerdeführer konkret beanstandet wird zudem einzig noch die Bewertung beim Kriterium „Bauablauf/Termine“ mit einer prozentualen Gewichtung von 10% und einer Notengebung von 0.5 Punkten, was in der laut Devis festgelegten Notenskala (0 bis 3) als „ungenügend“ gilt. Wenn nun aber auch hier die zwei technischen Berichte der Beschwerdeführer (24. April 2012) und der berücksichtigten Anbieterin (27. April 2012) miteinander verglichen werden, dann ist die Qualifikation der „Beilagen“ der Beschwerdeführer durch die Vergabeinstanz völlig zu Recht als lediglich sehr rudimentär, offenkundig lückenhaft und wenig aussagekräftig taxiert worden, womit es auch am Prädikat „ungenügend“ bzw. an der tiefen Benotung mit 0.5 Punkten nichts auszusetzen gibt. Die erteilte Bewertung ist folglich absolut nachvollziehbar und sachlich ohne Zweifel gerechtfertigt.

e) Als Beispiel für die Schutzwürdigkeit des kritisierten Zuschlagsentscheids vom 1. Juni 2012 sei zusätzlich noch Folgendes erwähnt: Beim Kriterium „Bauablauf/Termine“ gibt das Offertdevis in der Position 635.100 als Bauende Oktober 2016 vor. Die berücksichtigte Anbieterin und die erfahrene Firma B AG haben deshalb ein detailliertes Bauprogramm von 2012 bis 2015 bzw. von 2012 bis 2016 mit konkretem Bezug auf die im einzelnen Jahr auszuführenden und somit auch kontrollierbaren Bauarbeiten abgegeben. Die Beschwerdeführer, die klarerweise eine zumindest unterpreislich fixe Position für die Bauinstallationen verlangten, lieferten im Vergleich dazu jedoch ein bloss oberflächliches Bauprogramm 2012-2014 mit den gleichen Arbeitsgattungen für jedes Jahr ohne konkrete Baubezüge ab. Ihr Bauprogramm kann damit aber weder genau kontrolliert werden noch allenfalls bei begründetem Überzug (z.B. aus rein witterungsbedingten Gründen) kostenneutral fertig gestellt werden. Vielmehr könnten die Beschwerdeführer allfällig für die Baujahre 2015 und 2016 sogar noch entsprechende Nachforderungen stellen. Dieses zusätzliche Kostenrisiko kann nun aber sicherlich nicht zu Lasten der Vergabeinstanz gehen.

3.

a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 1. Juni 2012 ist demzufolge in einer Gesamtschau rechtens und inhaltlich vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 14. Juni 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haben die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin B (berücksichtigte Anbieterin) zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei unverändert auf die Honorarnote des involvierten Anwalts vom 24. August 2012 abgestellt und der dort bezifferte Rechnungsbetrag von total Fr. 3`823.90 (gegliedert in: 13.75 Arbeitsstunden à Fr. 250.--/Std. [Fr. 3‘437.50] plus 3% Barauslagen [Fr. 103.15] und plus 8% Mehrwertsteuer [Fr. 283.25]) - zulasten der Beschwerdeführer - übernommen werden. Der Beschwerdegegnerin (Vergabebehörde bzw. Gemeinde) steht demgegenüber laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie bloss in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

6‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

295.--

zusammen

Fr.

6‘295.--

gehen solidarisch zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. … und … haben die C AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3‘823.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.