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Entscheid

U 2012 70

Zivilprozessordnung

22. Januar 2013Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 22. Mai 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 öffentliche Unterstützung aufgrund der monatlichen Lohnabrechnungen gewährte, wobei der maximale Auszahlungsbetrag auf Fr. 2‘659.-- festgesetzt wurde. Ebenso wurde verfügt, dass die Wohnkosten aufgrund des kommunalen Wohnkostenreglementes von Fr. 1‘190.-- auf Fr. 900.-- gekürzt würden. Auch die Fahrzeugkosten wurden um Fr. 50.-- gekürzt. Zudem wurden Fr. 200.-- monatlich als Einnahmen angerechnet und ein Einkommensfreibetrag von Fr. 400.-- in die Berechnung eingesetzt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Wohn- und Fahrzeugkosten kürzte sowie Fr. 200.-- als Einnahmen berechnete und dadurch den maximalen Auszahlungsbetrag auf Fr. 2‘659.-- festsetzte. In den genannten Punkten ist die Beschwerdegegnerin vom Gesuch der Beschwerdeführerin bzw. des Regionalen Sozialdienstes Mittelbünden abgewichen.

2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfas­sungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34).

3. a) Vorliegend stellt sich primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die 3 ½-Zimmerwohnung, welche die Beschwerdeführerin mietet und in der die beiden Kinder je ein eigenes Zimmer haben, zu übernehmen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Der unterstützungsrelevante Lebensbedarf umfasst dabei vor allem den so genannten Grundbedarf, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Es gilt, dass der Umstand, dass Eltern unmündiger Kinder Sozialhilfe beziehen, keinerlei Einfluss auf ihre Rechtsstellung als Eltern haben darf. Die Sozialhilfebehörden haben die den Eltern zustehenden Rechte zu respektieren, wozu auch gehört, dass unterstützte Personen nicht durch finanzielle Beschränkungen in der Ausübung von Besuchs- und Kontaktrechten behindert werden (vgl. Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 94 f.).

Wie soeben gezeigt, ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Wohnung anzurechnen, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen und wohnen können (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012, U 12 20 E. 2). Die Kinder müssen die Möglichkeit haben, bei ihrer Mutter zu übernachten und den Kontakt zu ihr zu pflegen. Dies gilt allerdings nur solange die Kinder unmündig sind. Somit sind die Kosten betreffend des Sohnes im Budget der Sozialhilfe zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieser jedes Wochenende oder nur 2 – 3 Mal pro Monat zu Hause ist. Die Tochter allerdings ist volljährig, absolviert das zweite Lehrjahr in … und lebt in einer eigenen Wohnung. Aufgrund der Volljährigkeit der Tochter können für sie keine Wohnkosten geltend gemacht werden. Die Anrechnung eines Mietzinses für eine Unterstützungseinheit von zwei Personen ist somit grundsätzlich korrekt erfolgt.

Erwägungen

b) In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind primär die SKOS-Richtlinien massgebend, wonach der Wohnungsmietzins anzurechnen ist, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). Auch gemäss Art. 8 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings statuiert der genannte Artikel strenger als die SKOS-Richtlinien, dass überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen sind. Und gemäss Wohnkostenreglement der Gemeinde wird der Mietzins inklusive Nebenkosten für einen 2 Personen-Haushalt gemäss Mietvertrag maximal im Rahmen von Fr. 900.-- finanziert. Für höhere Mietzinsen bei bestehenden Mietverhältnissen sieht auch das Reglement vor, dass diese maximal bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, übernommen werden können (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011, U 10 73 E. 3b).

Die Beschwerdegegnerin hat – wie vorstehend unter E. 3a gezeigt – grundsätzlich zu Recht die Wohnkosten von Fr. 1‘190.-- auf Fr. 900.-- gekürzt. Allerdings sind die überhöhten Wohnkosten von der Beschwerdegegnerin mindestens bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin durfte somit mit Verfügung vom 22. Mai 2012 die Wohnkosten nicht per sofort kürzen. Da den Akten kein Mietvertrag zu entnehmen ist, sind auch die Kündigungsfrist und –termine nicht bekannt. Bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit hat die Beschwerdegegnerin allerdings die überhöhten Wohnkosten in jedem Fall zu übernehmen. Zudem hat sie einen verlangten Wohnungswechsel vorher anzudrohen und darf einen solchen nicht per sofort verfügen.

Zu beachten ist zudem, dass konkret verfügbare Wohnungen in der erforderlichen Preisklasse in der Gemeinde effektiv vorhanden sein müssen, damit die Beschwerdegegnerin einen Wohnungswechsel überhaupt anordnen kann. Sollte die Beschwerdegegnerin an einem Wohnungswechsel festhalten, so hat sie im vorliegenden Fall abermals zu verfügen und vorher abzuklären, ob solche Wohnmöglichkeiten in der Gemeinde überhaupt konkret existieren oder ob entsprechende Angebote, welche sich im Rahmen der Mietzinslimite des Wohnkostenreglements der Gemeinde bewegen, gar nicht vorhanden sind (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009, U 08 92 E. 2). Geht die Beschwerdegegnerin von der Verfügbarkeit einer zumutbaren günstigeren Lösung aus, so wird sie die Aufgabe haben, die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3), ihre diesbezügliche Haltung der Sozialhilfebezügerin anzukünden und sie bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, U 12 6 E. 5b).

4.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Fahrzeugkosten von Fr. 80.-- auf Fr. 30.-- pro Monat erfolgte zu Recht, zumal es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einen nicht gedeckten Parkplatz zu benützen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik festgehalten hat, sind die Winter in ... nicht so streng, dass die Gefahr bestünde, nicht mehr wegfahren zu können. Da die Beschwerdeführerin nicht im Pikettdienst arbeitet, ist es ihr möglich und zumutbar, aufgrund ihres Arbeitszeitplanes vorgängig ihren Parkplatz frei zu schaufeln. Die Kürzung der Garagekosten erfolgte somit zu Recht.

5.

a) In Bezug auf eine allfällige Rückerstattungsforderung zu viel oder zu Unrecht bezogener Leistungen sind die erforderlichen Voraussetzungen zu beachten. Bei Rückerstattungsforderungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (SKOS-Richtlinien E.3). Gemäss Art. 11 Abs. 2 UG kann die Unterstützte zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden, wenn sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht (Art. 11 Abs. 2 UG Satz 2). Aus Art. 11 Abs. 3 UG folgt sodann, dass eine zu Unrecht bezogene Unterstützung mit Zinsen zurückerstattet werden muss.

Dispositiv

Eine Rückerstattung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. Einkünfte, welche nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Der unterstützten Person ist eine durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zuzugestehen, weshalb beispielsweise die Grenze der Rückerstattungspflicht nicht ohne weiteres erreicht ist, wenn die ehemals unterstützte Person in der Lage ist, sich ein Auto anzuschaffen. Zumutbar ist eine Rückerstattung insbesondere dann, wenn dadurch eine den Verhältnissen der Verpflichteten angemessene Lebenshaltung nicht verunmöglicht wird. Die Sozialhilfebehörde verfügt, ähnlich wie bei der Geltendmachung der Verwandtenunterstützungspflicht, grundsätzlich über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. Bern u.a. 1999, S. 176 ff., insb. 178; Hänzi, a.a.O., S. 192 f.). Rückerstattungspflichtig ist gemäss neueren kantonalen Sozialhilfegesetzen insbesondere ein Zufluss beispielsweise aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründe (vgl. u.a. § 27 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich [ZH-Lex 851.1]). Ob günstige Verhältnisse vorliegen, hat die Behörde mangels gesetzlicher Konkretisierung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Als Richtschnur kann dabei gelten, dass das Gemeinwesen nur noch dann eine Rückerstattung verlangen soll, wenn es stossend wäre, darauf zu verzichten. Die Rückerstattung muss somit nicht bloss zumutbar sein, sondern sich bei einer Interessenabwägung ohne weiteres aufdrängen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 179). Das UG enthält keine Vorschriften, wie Rückerstattungen finanzieller Sozialhilfen zu vollziehen sind. Dies bedeutet, dass sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) nach den Grundsätzen für die Vollstreckung von Geldforderungen und damit im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) durchzusetzen sind. Werden Rückerstattungen, wie es das UG vorsieht, als selbständige Verfügungen angeordnet, so sind sie im Rahmen der Vorschriften über das SchKG zu vollstrecken, was bedeutet, dass zur Durchsetzung von Rückerstattungen keine Sozialhilfeleistungen gepfändet werden dürfen. Würde die Vollstreckung von Rückerstattungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen zugelassen, stünde dies im Widerspruch zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Unpfändbarkeit der Sozialhilfe. Der Vollzug von Rückerstattungsforderungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen ist daher bundesrechtswidrig und damit unzulässig (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008 B 2007/203 E. 2.1)

b) In casu wird die Beschwerdeführerin nach wie vor öffentlich unterstützt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie in verbesserten Verhältnissen leben würde, zumal sie nach wie vor derselben Arbeit im Stundenlohn nachgeht. Auch sind vorliegend keine Zuflüsse beispielsweise aus einer Erbschaft, einem Lotteriegewinn oder aus anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführende Gründe auszumachen. Es ist somit grundsätzlich nicht vertretbar, dass die Beschwerdeführerin den im Rahmen der Verfügung vom 22. Mai 2012 geforderten Betrag von monatlich Fr. 200.-- (als „Einnahme“ angerechnet) zurückzuerstatten hat. Allerdings erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst die Abzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde vom 20. Oktober 2008, wonach sie sich freiwillig zur monatlichen Abzahlung von Fr. 100.-- verpflichtet hat und einen Teil davon auch bereits geleistet habe. Anders verhält es sich in Bezug auf die Fr. 2‘760.--, die Kinderalimente und –zulagen für ihren Sohn, welche ihr Exmann fälschlicherweise der Beschwerdeführerin anstatt der Beschwerdegegnerin zukommen liess. Diese können von der Beschwerdegegnerin nicht zurückgefordert werden, zumal die Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht in verbesserten Verhältnissen lebt und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 11 Abs. 2 UG nicht gegeben sind.

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 22. Mai 2012 ist folglich in diesem Sinne anzupassen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu teilen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin öffentlich unterstützt wird und der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben. Die Gerichtskosten, welche zulasten der Beschwerdeführerin gehen, sind somit von der Gerichtskasse zu übernehmen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegte. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird 1/3 der Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird der Rechtsanwältin für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein reduziertes Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 eine Honorarnote ein. Darin machte sie einen Aufwand von total 6.5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 48.-- und Mehrwertsteuer zu 8 % geltend, was einen Betrag von total Fr. 1‘455.85 ergibt. Davon ist 1/3, nämlich Fr. 485.30, von der Gerichtskasse zu übernehmen. Die anderen 2/3 der Parteientschädigung sind von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Allerdings ist dabei vom üblichen Ansatz von Fr. 240.-- pro Stunde auszugehen, was 4 1/3 Stunden à Fr. 240.-- (Fr. 1‘040.--) zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 32.-- und Mehrwertsteuer zu 8 % entspricht, was einen Betrag von total Fr. 1‘157.70 ergibt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

320.--

zusammen

Fr.

1‘320.--

gehen zu 2/3 zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 1/3 der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 440.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) von der Gerichtskasse übernommen.

3. a) die Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 485.30 (inkl. MWST) entschädigt.

b) Die Gemeinde ... entschädigt die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 1‘157.70 (inkl. MWST).

4. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).