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Entscheid

U 2012 71

grobe Verletzung von Verkehrsregeln

23. Oktober 2012Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 9. Mai 2012, worin das zuständige Departement (DJSG) die Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 21. Juli 2011 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Widerruf derselben) bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung infolge Scheinehe zu verweigern sei und er die Schweiz wieder zu verlassen habe (letztmals gültige Jahresaufenthaltsbewilligung bis 10. Mai 2012). Beschwerdethema ist die Frage, ob der Verweigerungsgrund des Vorliegens einer sogenannten „Scheinehe“ zutrifft oder anhand der bestehenden (gesammelten) Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht aufrecht erhalten werden kann (vgl. PVG 2007 Nr. 5 E. 1c, 2008 Nr. 4 E. 3b; Urteile BGer 2C_883/2008 vom 18. Mai 2009,6B_1025/2010 vom 24. Februar 2011; BGE 128 II 145 E. 2.1, 127 II 49 E. 4 u. 5 S. 55 f.).

2. a) Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 2).

Erwägungen

Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42-44 nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

b) Vorliegend ist strittig, ob für die Vorinstanz genügend Anhaltspunkte vorlagen, um das Bestehen einer Aufenthaltsehe anzunehmen. Dass solche Indizien bestehen, dürfte wohl zutreffen. Die Tatsache, dass ein im April 2006 eingereister, frisch verheirateter, in … wohnhafter ausländischer Ehemann bereits im September 2006 in … eine Arbeitsstelle annimmt und, angeblich noch eine gewisse Zeit täglich zwischen … und … pendelt und anschliessend nur noch unregelmässig an den ehelichen Wohnsitz zurückkehrt, lässt mindestens den Verdacht aufkommen, dass die Ehe nicht ernsthaft gelebt wird und nur zum Schein eingegangen worden ist. Dies gilt umso mehr, als die Befragung der beiden Eheleute gewisse Verdachtsmomente noch verstärkt hat (Ehefrau kennt Wohnadresse des Ehemannes nicht, seinen Arbeitgeber nicht usw.). Verstärkt wurde dieses Indiz noch durch die Widersprüche in den Darlegungen der Eheleute über gewisse Kernpunkte des Zusammenlebens. Das Gericht ist nun aber in Würdigung dieser Vorgaben zur Auffassung gelangt, dass diese Widersprüche nicht dermassen fundamental sind, dass sie zwingend den Schluss auf eine Aufenthaltsbewilligung bestätigen. Bei genauerer Betrachtung sind die Differenzen zum Teil nur in eher nebensächlichen Punkten zu finden (genaue Zeitangaben, welche nach 6 Jahren durchaus erklär- und entschuldbar sind, oder bei der Nennung der Trauzeugen). Ein Indiz mag auch das Ergebnis der polizeilichen Wohnungsbesichtigung sein, wobei das Gericht die Umstände und den konkreten Ablauf dieser Besichtigung nicht kennt und deshalb nicht abzuschätzen vermag, wieweit die Beamten die Ehefrau über den Sinn der Wohnortsbesichtigung aufgeklärt haben. Möglicherweise hätte die Ehefrau den Beamten auch behilflich sein können. Das Ergebnis der Besichtigung ist im Übrigen auch nicht derart erstaunlich; denn der Beschwerdeführer hielt sich damals ja auch unbestrittenermassen zumindest mehrheitlich in … auf, so dass sich auch ein rechter Teil seiner Kleidung und seiner Pflegeutensilien dort befinden konnte. Nach der Meinung des Gerichts genügen die festgestellten Widersprüche in der fremdenpolizeilichen Befragung und das Ergebnis der Wohnungsbesichtigung nicht, um von einer hinreichenden Indizienkette für eine Scheinehe zu sprechen. Die speziellen Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten viel eher als Indiz für eine nur vorgetäuschte Lebensverbindung gewertet werden. Indessen genügt diese Feststellung hier ebenfalls noch nicht für die Annahme einer Scheinehe, deren Vorliegen sowohl die Verlängerung der bisher gewährten Jahresbewilligung als auch im Besonderen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausschliessen würde. Der Vorinstanz (DJSG) könnte dann gefolgt werden, wenn die Eheleute im September 2006 oder im November 2007 tatsächlich getrennte Wohnsitze eingenommen und die Ehe danach nicht mehr gelebt hätten. Für eine solch folgenschwere Annahme fehlen vorliegend aber die Grundlagen bzw. gesicherte Fakten. Immerhin machte der Beschwerdeführer geltend, dass er während der ganzen Zeit enge Kontakte zu seiner Ehefrau unterhielt und diese regelmässig, zwei- bis dreimal wöchentlich besuchte und umgekehrt die Ehefrau ihn in … besuchte. Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers lebte er damit seine Ehe und er brachte auch glaubwürdig und widerspruchsfrei vor, dass er zusammen mit seiner Ehefrau gemeinsame Bekanntschaften pflegte, gemeinsam mit der Ehefrau mehrfach die Ferien verbrachte usw. Angesichts dieses faktisch offensichtlich gelebten Ehelebens und des nachweislich gepflegten Beziehungsnetzes - unter den Verwandten und Bekannten des jeweils anderen Ehepartners - wäre es nun aber Sache der Vorinstanz gewesen, diesen Aspekten vertiefter nachzugehen und die effektiven Lebensumstände des Beschwerdeführers näher und umfassender abzuklären. Die geltend gemachten Indizien und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen genügen deshalb in einer Gesamtschau des Gerichts noch nicht, um das Vorliegen einer Scheinehe zu bejahen und die daraus fliessenden Konsequenzen (Nichterteilung [Verlängerung] Jahresaufenthaltsbewilligung bzw. Verweigerung Niederlassungsbewilligung) rechtsgenügend herleiten zu können. Vielmehr hätten die Voraussetzungen laut Art. 43 und Art. 49 AuG - beim hier offenbarten Erkenntnis- und Wissensstand der zuständigen Behörden - als noch erfüllt betrachtet werden müssen, was zur Verlängerung der nachgesuchten Bewilligung berechtigt hätte. Die Angelegenheit ist deshalb nochmals an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse zurückzuweisen.

3.

a) Der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2012 (DJSG) erweist sich damit nicht als rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung und Behandlung des Begehrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt. In diesem Sinne wird die Beschwerde vom 20. Juni 2012 folglich gutgeheissen.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) dem Kanton Graubünden (DJSG) aufzuerlegen. Dieser hat den anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die dazu eingereichte Honorarnote vom 20. September 2012 des beigezogenen Rechtsvertreters (RA lic. iur. HSG …) über insgesamt Fr. 3‘810.45 kann dabei unverändert übernommen werden, weil der darin aufgeführte Arbeits- und Zeitaufwand (14¾ Stunden à Fr. 230.-- [Fr. 3‘392.50]; Bar-auslagen [Fr. 135.70]; plus 8% Mehrwertsteuer [Fr. 282.25]) sachlich gerechtfertigt und in der Höhe dem Beschwerdeverfahren angemessen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2012 (DJSG) aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (zur Prüfung und allfälligen Erteilung der Niederlassungsbewilligung) zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

324.--

zusammen

Fr.

1‘824.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit [DJSG]).

3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat … aussergerichtlich mit Fr. 3‘810.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.