Lexipedia

Entscheid

U 2012 74

Jagd/Fischerei JSG/BGF

11. September 2012Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 29. Mai 2012, worin das Departement (DJSG) die Verfügung vom 7. März 2012 des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) schützte, wonach das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2012 betreffend Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug für seine zwei minderjährigen Söhne infolge Fürsorgerisikos abgewiesen wurde. Beschwerdegegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanzen aufgrund der Darstellungen und Belege des Beschwerdeführers zu Recht von einem solchen Sozialhilferisiko ausgingen.

Erwägungen

2.

a) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit Bürger der Europäischen Union, weshalb auf den vorliegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; und (lit. b) sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.

b) Um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang 1 FZA erheben zu können, müsste der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, dass er für sich selbst und seine beiden unmündigen Kinder über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, damit sie während der beantragten Dauer von 2 Jahren keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer bei weitem nicht gelungen, da er über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfügt. Er versucht darzutun, dass die seinem ältesten Sohn zur Verfügung stehenden Mittel ausreichten, um die ganze (Gross-) Familie abzusichern und das Auskommen des Beschwerdeführers, seiner beiden unmündigen Söhne (geb. 2001/2003) sowie seines ältesten, mündigen Sohnes (geb. 1990) und dessen Ehefrau (geb. 1991) zu gewährleisten. Dieser Sachdarstellung kann aber sicher nicht ernsthaft gefolgt werden. Sein ältester Sohn – der ebenfalls keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern gerne in … die Maturitätsprüfung nachgeholt hätte; vgl. Parallelverfahren U 12 77 – verfügt über die monatliche Mietzinseinnahme von Fr. 1‘387.-- und über ein Vermögen von Fr. 46‘000.-- (Stand Januar 2012). Diese Mittel reichen fraglos nicht aus, um den Unterhalt der (fünf) genannten Personen sowie ein allfälliges Schulgeld des Sohnes in der Höhe von jährlich Fr. 22‘000.-- abzudecken. Selbst wenn die seit Dezember 2008 im Eigentum des ältesten Sohne stehende 2½-Zimmerwohnung (Wert laut amtlicher Schätzung 2005: Fr. 320‘000.--; Hypothekarschuld Fr. 50‘000.--) unverzüglich verkauft würde, könnte der daraus resultierende Verkaufserlös nicht über längere Zeit ausreichen, um den Unterhalt der ganzen Familien mit den generell doch sehr hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz bzw. namentlich im Tourismus- und Weltkurort … – während immerhin 2 Jahre wie vom Beschwerdeführer vorgesehen - sicherzustellen. Das Departement (DJSG) hat deshalb zu Recht in ihrem Entscheid vom 29. Mai 2012 die ablehnende Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 7. März 2012 betreffend Verweigerung Aufenthaltsbewilligung infolge erheblicher und fortgesetzter Gefahr einer baldigen Sozialhilfe- bzw. Fürsorgeabhängigkeit bestätigt (vgl. zum Ganzen auch: VGU U 01 75 E. 3 und 4, U 02 110 E. 1b, U 07 77 E. 3 in fine, U 08 37 E. 2, U 01 53 E. 2 in fine, U 01 34 E. 2d; Bundesgerichtsurteil 2C_826/2008 vom 6. März 2009 E. 3.3, BGer 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.1 und BGer 2A.443/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.4).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/Beschwerdegegner) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

244.--

zusammen

Fr.

1‘244.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.