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Entscheid

U 2012 75

Strassenverkehrsgesetz SVG

4. September 2012Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 30. Mai 2012, worin das zuständige Departement (DJSG) die Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 4. August 2010 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausweisung aus der Schweiz (nach Beendigung des Strafvollzugs) bestätigte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die gesetzlichen Widerrufsgründe infolge der mehrmaligen Straffälligkeit - auf dem Gebiet des Betäubungsmittelkonsums und Drogenhandels - wegen zu hoher Rückfallgefahr für die Bevölkerung zu Recht (vorbehaltlos) bejaht wurde, oder ob triftige Gründe auch eine andere Lösung zugelassen hätten und der somit seit 42 Jahren in der Schweiz lebenden und hier zusammen mit ihren Eltern aufgewachsenen Beschwerdeführerin „eine letzte Chance“ in Form entsprechender Therapie-, Entzugs- und Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren gewesen wäre, bevor über den Widerruf und die Ausweisung definitiv entschieden werden kann. Ferner ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu befinden.

2. a) Gemäss Art. 62 des Gesetztes über Ausländer und Ausländerinnen (AuG) kann die zuständige Behörde Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

a) oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;

b) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde;

c) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;

d) eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;

e) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe an- gewiesen ist.

Nach Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn:

a) die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b erfüllt sind;

Erwägungen

b) die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;

c) die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Laut Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen oder Ausländern, die sich seit mehr als 14 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden.

b) Vorliegend ist an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin schon allein mit der letzten Verurteilung (Urteil des Bezirksgerichts … vom 17. November 2009, Sanktion: Freiheitsstrafe von 24 Monaten) im Grundsatz die Voraussetzungen für einen Wiederruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 62 lit. b) AuG erfüllt hat (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil BGer 2C_839/2011 E. 2.2 vom 28. Februar 2012). Weiter ist auch unbestritten, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung für den Raum der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichts (BGer) nur erfolgen kann, wenn die strafrechtliche Verurteilung ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es genügen demnach nicht rein generalpräventive Überlegungen. Vielmehr kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Ausländerin künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteile BGer 2C_636/2010 E. 3.1 vom 3. August 2011,2C_ 903/2010 E. 4.3 vom 6. Juni 2011).

Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist ohne Zweifel sehr schwer. Dabei ist nicht nur die letzte Verurteilung (2009) in Betracht zu ziehen, sondern auch die zahlreichen früheren Verurteilungen (1993, 1997, 2000, 2 x 2004, 2 x 2006 und 2007), wobei das Kantonsgericht bereits im Jahre 1993 eine Gefängnisstrafe von 20 Monaten ausgesprochen hatte. Gerade für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind die früheren Verurteilungen von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin versucht, ihr Verschulden kleinzureden, indem sie darauf hinweist, dass die früheren Verurteilungen mehrheitlich Bagatelldelikte betroffen hätten und dass sie jeweils nur kleine Drogenportionen verkauft habe und dies lediglich zur Finanzierung ihres eigenen Drogenkonsums. Alle diese Gründe ändern indessen nichts daran, dass das Verschulden insgesamt als sehr schwer bezeichnet werden muss. Das Bundesgericht verfolgt bei Drogendelikten aus prinzipiellen Gründen eine sehr strenge Praxis. Es bejaht regelmässig ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung bzw. Ausweisung ausländischer Drogenhändler (Urteile BGer 2C_250/2012 E. 2.2.2 vom 28. März 2012,2C_298/2012 E. 2.2.1 in fine vom 5. April 2012).

Was die Rückfallgefahr als ausschlaggebendes Element in der vorliegenden Beurteilung betrifft, ist die Vorinstanz (DJSG) zu Recht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles ausgegangen. Das beweist nicht nur die ganze Vorgeschichte, sondern dies bestätigen auch die aktuellen Umstände und die bei den Akten liegenden Berichte und Beurteilungen (Führungsbericht der Anstalten … vom 4. Januar 2011; Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 21. Februar 2011 sowie Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 15. Februar 2011). Aus diesen Berichten ergibt sich ein recht klares Bild, wonach die Beschwerdeführerin höchstens für sehr kurze Zeit therapiemotiviert sei, dass sie die ambulante Therapie während des Strafvollzugs aber nach kurzer Zeit abgebrochen habe und sie den Sinn der Therapie nicht einsehe. Es habe kein Umdenkungsprozess stattgefunden. Heute nimmt sie offenbar an der ambulanten Methadon- und Benzodiazepinabgabe teil. Um eine eigentliche Therapie handelt es sich dabei aber nicht und eine solche würde die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern dringend benötigen, um die Drogensucht zu überwinden. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) bestätigten in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2012, dass die Beschwerdeführerin an der besagten Methadon- und Benzodiazepinabgabe teilnehme. Wörtlich heisst es darin: „Sie gibt sich Mühe täglich zu kommen“. Ausgesprochen positiv für die Zukunft tönt diese Beurteilung jedoch nicht. Das Gericht ist anhand dieser Fakten daher zuerst zur Auffassung gelangt, dass die Rückfallgefahr angesichts der weiterbestehenden Drogensucht als sehr gross bezeichnet werden muss, wobei es hier nicht „bloss“ um den Rückfall bezüglich des illegalen Drogenkonsums, sondern vor allem um den besonders verwerflichen Drogenhandel geht.

c) Trotz der soeben geschilderten Würdigung und Beurteilung der zahlreich begangenen Straftaten über eine längere Zeitdauer (1993-2009) und der damit zweifellos hohen Rückfallgefahr, erachtet das Gericht hier dennoch (angesichts des aktuell nicht restlos bekannten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in physischer und vor allem psychischer Hinsicht) die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Ausweisung der seit 42 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin (noch) nicht als erfüllt. Wie dem PDGR-Bericht vom 29. Februar 2012 entnommen werden kann, unterzieht sich die Beschwerdeführerin seit Ende 2011 ambulant in … einem Suchtentzugsprogramm (Abgabe von Methadon- und Benzodiazepin), wobei im Moment allfällig eine leichte Depression vorliege. Eine [eigentliche, ärztlich angeordnete Therapie-] Massnahme liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie komme auf freiwilliger Basis zur Abgabestelle (PDGR). Die Beschwerdeführerin habe sowohl Hepatitis A, B und C (Infektionskrankheit; Entzündung der Leber) gehabt. Zurzeit sei eine medikamentöse Therapie noch nicht spruchreif. In Anbetracht jenes Kurzberichtes erachtet es das Gericht – ohne zusätzliche Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der Einholung eines umfassenden Gutachtens über die psychischen Defizite und Probleme derselben - als (menschlich) nicht vertretbar und sachlich kaum verhältnismässig, wenn der Betroffenen nun jeder weitere Aufenthalt in der Schweiz untersagt und sie in ihr Geburtsland … ausgewiesen würde. Nach Ansicht des Gerichts müssen die persönlichen Verhältnisse und die gegenwärtige Lebenssituation der Beschwerdeführer noch genauer abgeklärt werden, bevor ein endgültiger Entscheid (DJSG) über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung der seit dem 3. Lebensjahr (Flucht 1968 – .Pragerfrühling) in der Schweiz mit ihren Eltern lebenden Beschwerdeführerin gefällt werden kann. Die Konsequenzen eines Widerrufs und einer Ausweisung der Betroffenen – offensichtlich schwer Drogensüchtigen und absolut hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin - scheinen dem Gericht derart gravierend, dass sich die Einholung des psychiatrischen Fachgutachtens mit entsprechenden Therapievorschlägen sowie einer strikten Umsetzung derselben durch die Beschwerdeführerin schon aus humanitären Gründen aufdrängt und sachlich rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin muss sich indessen im Klaren sein, dass sie aufgrund dieses Gutachtens und den darin enthaltenen Therapiemassnahmen gemessen werden wird. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem ureigenen Interesse die ihr gebotene, wertvolle behördliche Unterstützung wahrnehmen müssen und so ihre Bereitschaft ohne Vorbehalte unter Beweis stellen müssen, dass sie gegen ihre offensichtlich bestehende schwere Drogensucht gezielt ankämpfen will. Im Sinne einer „letzten Chance“ erachtet es das Gericht vorliegend als vertretbar, die Erkennbarkeit einer allenfalls doch noch erfolgreichen Suchtabwehr erst nach weiteren Untersuchungen (medizinische Vollabklärung) und Hilfestellungen durch die dafür prädestinierten Institutionen (inkl. PDGR) abschliessend auch fremdenpolizeilich zur Beurteilung zu stellen. Die bisher bei den Akten liegenden Berichte reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um im konkreten Fall bereits zuverlässig – ohne zusätzliche psychiatrische Begutachtung – einen derart folgenschweren und weitreichenden Widerrufs- und Ausweisungsentscheid für die hier – gewissermassen danach völlig „entwurzelte“ - Beschwerdeführerin zu fällen. Die Voraussetzungen, welche laut Art. 63 Abs. 2 AuG zu einem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung einer seit mindestens 14 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebenden Person führen könnten, sind beim aktuellen Erkenntnis- und Wissenstands folgerichtig vorliegend (noch) zu verneinen, was weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) unerlässlich macht.

3.

a) Der angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2012 (DJSG) ist damit – angesichts der bis dato zu rudimentär vorgenommenen Gesundheitsabklärungen bei der Beschwerdeführerin – nicht rechtens und unverhältnismässig, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 2. Juli 2012 und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid derselben führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) der Vorinstanz (Beschwerdegegner/DJSG) aufzuerlegen. Sie hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei auf die dazu eingereichte Honorarnote vom 1. Oktober 2012 des betreffenden Rechtsvertreters (RA MLaw Thomas Häusermann) verwiesen und diese insofern übernommen werden kann, als der anwaltliche Arbeits- und Zeitaufwand ab Erhalt des angefochtenen Entscheids (also ab 01.06.2012) in Rechnung gestellt wurde. Im so reduzierten Umfang von total Fr. 3‘453.10 (bestehend aus: 12.25 Arbeits-Std. à Fr. 250.-- [Fr. 3‘104.15], 3% Spesen [Fr. 93.15], 8% Mehrwertsteuer [Fr. 255.80]) ist eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) demnach nachgewiesen und berechtigt.

4.

a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) gemäss Art. 76 VRG ist mit der Zusprechung der erwähnten Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren hinfällig geworden.

b) Die Höhe der URP für das verwaltungsinterne Vorverfahren ist noch im Rahmen des neuen Entscheids durch die Vorinstanz (DJSG) festzulegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur fachlichen Abklärung (insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) an die Vorinstanz (DJSG) zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

444.--

zusammen

Fr.

1‘444.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit [DJSG]).

3. Der Kanton Graubünden hat … aussergerichtlich (für den Aufwand ab 01.06.2012) mit insgesamt Fr. 3‘453.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) ist dadurch [Ziff. 3] im Beschwerdeverfahren hinfällig geworden.

b) Die Höhe der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für das verwaltungsinterne Verfahren ist noch durch die Vorinstanz (DJSG) festzulegen.