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Entscheid

U 2012 78

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

25. September 2012Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 27. Juni 2012, worin das Departement (DJSG) die Verfügung vom 16. Mai 2012 des kantonalen Strassenverkehrsamtes (StVA) bezüglich vorsorglichen Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit mit Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung sowie Leistung eines Kostenvorschusses für diese Abklärungen schützte. Beschwerdegegenstand bilden die Fragen, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer solchen Expertise erfüllt sind und die behördliche Anweisung zur Leistung eines Kostenvorschusses rechtmässig und vertretbar war.

2. a) Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird einer Person auf unbestimmte Zeit der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen, wenn (lit. a) ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; wenn (lit. b) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; wenn (lit. c) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere die Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die physischen und psychischen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken; der Entzug wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird als Warnentzug bezeichnet. Aus den in Art. 16d Abs. 1 SVG aufgezählten Entzugstatbeständen ergibt sich klar, dass er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt der Sicherungsentzug (im Gegensatz zum Warnentzug) keine schuldhafte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht voraus. Der Anlass für einen Sicherheitsentzug kann vielfältig sein. Ein solch vorsorglicher Entzug ist – bei gleichzeitiger Anordnung einer verkehrsmedizinischen und/oder fahrpsychiatrischen Untersuchung – zum Beispiel zulässig bzw. sogar angezeigt bei Verdacht auf Trunksucht oder regelmässigem Cannabiskonsum (vgl. PVG 2011 Nr. 7 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts [BGer] und die einschlägige Literatur). Nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts ermöglichen biochemische Analyseresultate von Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Ein deutlich überhöhter Wert kann dabei ein Indiz darstellen für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dies gilt jedenfalls für Analysen von Blut- und Urinproben, insbesondere betreffend CDT-Blutserumspiegel (BGE 129 II 82 E. 6.2.1 S. 89 f., E. 6.2.2 S. 91 mit Hinweisen; Urteile BGer 1C_230/2009 vom 9. März 2010 E. 5.1-5.3;1C_399/2008 vom 5. Juni 2009 E. 3.1;1C_ 16/2008 vom 3. September 2008 E. 5.1-5.5). Diese Praxis ist grundsätzlich auch für Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG (= Ethylglucuronid) anwendbar. Zwar können deutlich überhöhte EtG-Werte ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.2-3.3;1C_150/ 2010 vom 25. November 2010 E. 5.1;6A.8/ 2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.3-2.5).

b) Bezüglich der Anordnung (Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit) eines verkehrsmedizinischen Gutachtens hat das Bundesgericht bereits in mehreren verschiedenen Fällen exemplarisch und richtungsweisend was folgt entschieden: Für „Ersttäter“, bei der die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille betrage, sei eine medizinische Fahreignungsprüfung auch dann anzuordnen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der gegenwärtigen Trunkenheitsfahrt keine SVG-Widerhandlung begangen habe (Urteil BGer 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 3.3). Das Bundesgericht ging weiter davon aus, dass wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, über eine so grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Beim „Wiederholungstäter“ gelangte es zu demselben Schluss, als ein Lenker ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille erwischt wurde und derselbe sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille schuldig machte (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87, 127 II 122 E. 3c S. 125; a.a.O. BGer 1C_327/2011 E. 2.2). Für „Mehrfachtäter“ stellte das Bundesgericht auf eine „10-Jahres-Regel“ ab, wonach sich die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens dann rechtfertige, wenn der fehlbare Autofahrer innert dieser Frist insgesamt drei Mal oder mehr mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 0.8 Promille erwischt und bestraft worden sei. In einem solchen Fall hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass ohne Willkür davon ausgegangen werden dürfe, dass eine solche „dritte Trunkenheitsfahrt“ des Beschwerdeführer geeignet sei, erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung zu erwecken. Angesichts der hohen Gefahr, die nicht fahrtaugliche Autolenker für die Verkehrssicherheit darstellten, sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur abschliessenden Abklärung der Fahreignung durch das IRMZ (Institut Rechtsmedizinisches Zentrum) ohne Weiteres gerechtfertigt; der Betroffene habe die dadurch verursachte, zeitlich begrenzte Einschränkung verschiedener Freiheitsrechte hinzunehmen (so BGer 1C_108/ 2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2 sowie E. 2.3 in fine).

Erwägungen

c) Im Lichte dieser Vorgaben und der dazu entwickelten Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde gegen die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens vorliegend klarerweise als unbegründet bezeichnet werden muss. Über die gesetzliche Grundlage für den Sicherungsentzug (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) und das Vorliegen einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu sind sich die Parteien im Grundsatz sogar einig. Der Beschwerdeführer meint jedoch, dass keiner der zitierten Bundesgerichtsurteile exakt mit dem vorliegenden Tatbestand übereinstimme, so dass die angefochtene Anordnung als (unzulässige) Verschärfung der bundesgerichtlichen Praxis zu verstehen wäre. Für eine solch strengere Interpretation bestehe indessen gemäss Feststellung des Bundesgerichts keine Veranlassung. Dieser Auffassung bzw. zu einseitigen Betrachtungsweise des Beschwerdeführers vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Der Umstand, dass sich das Bundesgericht noch nie zu einem exakt vergleichbaren Fall geäussert hat, bedeutet selbstverständlich nicht, dass deshalb die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht vertretbar wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund der konkreten Verhältnisse ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben sein könnte. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz diese Frage eindeutig zu Recht bejaht. Es liegen hier sehr ähnliche Verhältnisse vor wie im Fall „Mehrfachtäter“ (a.a.O. BGer 1C_108/2010 E. 2.2 und E. 2.3 in fine), in welchem innerhalb von 10 Jahren drei Trunkenheitsfahrten mit einem Blutalkoholgehalt von jeweils über 0.8 Gewichtspromillen vorlagen. Das Bundesgericht hat dort ausdrücklich bestätigt, dass dies offensichtlich den Verdacht erwecke, dass der Betroffene an einer seine Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht leide oder jedenfalls für die Zukunft keine Gewähr biete, sich nach dem Genuss einer die Fahreignung beeinträchtigenden Menge Alkohols nicht mehr ans Steuer zu setzen. Im vorliegend zur Beurteilung gestellten Fall lagen die drei Trunkenheitsfahrten mit rund 11 Jahren (nämlich „Erst-Tat“: März 2001 [2.51 Promille]; „Zweit-Tat“: Dezember 2006 [1.51 %o]; „Dritt-Tat“: April 2012 [1.0 %o]) zwar etwas mehr als 10 Jahre auseinander, indessen lag der gemessene mittlere Blutalkoholgehalt beim Beschwerdeführer jeweils auch, anfangs gar sehr deutlich, weit höher als der vom Bundesgericht erwähnte Grenzwert (über 0.8 %o). Für das Gericht ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die zwei Vorinstanzen (StVA/DJSG) mit der Anordnung des fraglichen Gutachtens ihr durchaus zustehendes Ermessen bei solchen Konstellationen überschritten haben sollten. An der pflichtgemäss verfügten Anweisung, sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, gibt es daher weder aus der Sicht der Vorinstanzen noch aus jener des Beschwerdeführers etwas Stichhaltiges auszusetzen, zumal es hier letztlich einzig um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse geht.

3.

a) Strittig und zu klären ist damit noch die Rechtmässigkeit des von den Vorinstanzen erhobenen Kostenvorschusses (zur Bezahlung des verkehrsmedizinischen Gutachtens). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) gilt dasselbe für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor (allen) kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Die Kosten und Parteientschädigungen werden dabei in Art. 72 ff. VRG geregelt, wobei grundsätzlich derjenige kostenpflichtig wird, der ein Verfahren verlangt oder veranlasst hat (Kostenregelung nach Verursacherprinzip). Laut Art. 74 Abs. 1 VRG – der den Kostenvorschuss regelt – kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen.

b) Der Beschwerdeführer moniert eine fehlende gesetzliche Grundlage, um alleine aus dem Verursacherprinzip eine Bevorschussungspflicht für die Einholung des (zu Recht) angeordneten Fahreignungsgutachtens herleiten zu können. Richtig ist zwar, dass der Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VRG nicht ausdrücklich auf die vorliegende Konstellation zugeschnitten ist, wonach der Staat einem Automobilisten den kostenpflichtigen Besuch einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vorschreibt. Umgekehrt ist jedoch ebenso klar, dass hier erst das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers die angeordnete Massnahme erforderlich machte und somit dieser für die daraus resultierenden Abklärungen verantwortlich ist bzw. er selbst an sich diese fahreignungsspezifischen Untersuchungen „verursacht“ hat. Aufgrund dieser Betrachtungsweise ist hier daher nicht auf das (sonst im Abgaberecht strikte auszulegende) Legalitätsprinzip abzustellen, sondern sind sinngemäss die Vorgaben laut Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 ff. VRG anzuwenden, wonach die Kostenvorschusspflicht (Art. 74 VRG) auch für solche Parteien gilt, welche ein Administrativverfahren veranlasst haben.

4.

a) Der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2012 (DJSG) ist damit in jeder Beziehung rechtens sowie verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 9. Juli 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/Be-schwerdegegner) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

333.--

zusammen

Fr.

2‘333.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.