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Entscheid

U 2012 79

Sonntagsarbeit

18. September 2012Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 4. Juni 2012, mit welcher die vormalige Feststellungsverfügung des APZ vom 9. September 2011, wonach die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des mehr als 6 monatigen tatsächlichen Aufenthaltes im Ausland erloschen sei, bestätigt worden ist.

2. a) Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erlischt die Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf ein vor Ablauf dieser Frist gestelltes Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung jedoch während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2, Satz 2 AuG). Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung Art. 9 Abs. 3 lit. c des ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt (Urteil 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1). 3.2 Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.; 112 Ib 1 E. 2a S. 2 f.; Urteile 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1 und 2C_43/2011 vom 4. Februar 2011 E. 2). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend erforderlich; wenn dieser jedoch ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz die Frist nicht (Silvia Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, 2010, N. 19 f. zu Art. 61; Zünd/Arquint Hill, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 8.9; vgl. auch neurechtlich Art. 79 Abs. 1 VZAE).

b) Die Vorinstanz würdigte die mehrmonatige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die zeitweiligen Aufenthalte in der Schweiz auf der Grundlage dieser Rechtsprechung. Es kann vorab anstelle von Wiederholungen auf die ausführlichen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese bilden entsprechend integrierenden Bestandteil dieses Urteils. Es sei an dieser Stelle nur noch Untenstehendes zu erwähnen.

c) Wie aus den Akten hervorgeht, gibt der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Auskünften (vom 14. Juni 2010, 6. August 2010, 9. November 2010) sowie anlässlich der Befragung durch das APZ vom 11. Januar 2011 (Befragungsprotokoll vom 11. Januar 2011) selbst an, dass er sich seit dem Jahr 2008 respektive 2009 mehrheitlich im Ausland aufhält, nämlich mindestens 6 Monate in … und zudem eine gewisse Zeit in …. Wie er selber einräumt, sieht er sein Heimatdorf in … als sein Zuhause, das er in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen zeitweise verlässt. Vor allem in den warmen Sommermonaten (v.a. Juli und August) flüchtet er ins kühlere …, weil er die Hitze in seinem Heimatdorf nicht erträgt. Zusätzlich besucht er in … Thermalbäder zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden. In … hält sich der Beschwerdeführer nur sehr selten auf. Hinzu kommt, dass gemäss Angaben des Vermieters, die Behausung des Beschwerdeführers in … lediglich mit einer Matratze ausgestattet ist. Das WC und die Dusche befinden sich in einem dazugehörigen Stall. Es ist offensichtlich, dass eine solche Unterkunft im höher gelegenen … für einen längeren Aufenthalt kaum geeignet ist. Weil sich der Beschwerdeführer offensichtlich länger als sechs Monaten im Ausland aufhielt was er als solches auch nicht bestreitet, sind die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligung klar gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontoauszüge bestätigen denn auch, dass er sich mehrheitlich zu Hause in … aufhält, wo er mehrmals pro Monat Geldbezüge von seinem Konto tätigte. Die geltend gemachte Hitzeunverträglichkeit, aufgrund welcher der Beschwerdeführer immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, vermag daran nichts zu ändern.

Erwägungen

3.

a) Nachdem die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich als erfüllt anzusehen sind, stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein rechtsgenügliches Begehren um Aufrechterhaltung der Bewilligung erstellt hat. In einem solchen Fall kann die Niederlassung während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl. Art. 61 Abs. 2, zweiter Satz AuG).

b) Ein solches Begehren um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer gemäss Akten selbst spätestens vor Ablauf des sechsmonatigen Auslandaufenthaltes bei der kantonalen Fremdenpolizei nie gestellt.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner mehr als 6-monatigen, tatsächlichen Landesabwesenheit im massgebenden Beurteilungszeitraum von Gesetzes wegen erloschen, zutrifft. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit hat, auch ohne Niederlassungsbewilligung z.B. als Tourist in die Schweiz einzureisen und allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch für eine gewisse Zeit in der Schweiz zu verweilen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Dem obsiegenden Kanton (DJSG) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

200.--

zusammen

Fr.

1‘000.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. April 2013 nicht eingetreten (2C_359/2013).