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Entscheid

U 2012 80

Personalrecht

2. Oktober 2012Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte bildet die Verfügung vom 12. Juli 2012, worin dem Beschwerdeführer die beantragte Gastwirtschaftsbewilligung für eine Besenbeiz nicht erteilt wurde.

2. Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, welche insbesondere die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit umfasst. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Gastwirtschaftsbewilligung für eine Besenbeiz nicht erteilt wurde, tangiert den Beschwerdeführer offensichtlich in diesem Grundrecht. Die Wirtschaftsfreiheit kann beschränkt werden durch im öffentlichen Interesse begründete polizeiliche Massnahmen, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, Sittlichkeit oder Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dienen, sowie Massnahmen sozialen oder sozialpolitischen Charakters (BGE 125 I 417 E. 4a S. 422 mit Hinweis). Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie auf eine genügende gesetzliche Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und mit den verfassungsmässigen Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Wettbewerbsneutralität des Staates vereinbar sind (vgl. Art. 27 und 94 sowie Art. 36 BV; BGE 128 II 292 E. 5 S. 297; 125 I 267 E. 2b S. 269 mit Hinweisen). Unzulässig sind dagegen wirtschaftspolitische Massnahmen, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen, soweit sie nicht in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 91 Abs. 1 und 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3a S. 9 f.).

Erwägungen

3.

Der Gemeindevorstand nimmt bei der Begründung seines Entscheides, wonach keine Gastwirtschaftsbewilligung für eine Besenbeiz erteilt wird, nicht Bezug auf eine gesetzliche Vorgabe, sondern argumentiert im Prinzip aus Überlegungen des gesunden Menschenverstandes oder des irgendwie verstandenen Allgemeinwohls. Früher kannte das Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100) noch die Bedürfnisklausel, welche die Anzahl der Gastwirtschaftsbetriebe in einer Gemeinde beschränkte. Eine solche Bestimmung kennen heute aber weder das kantonale Gastwirtschaftsgesetz noch das entsprechende kommunale Gesetz. Der Hinweis auf den fehlenden Bedarf für eine solche Besenbeiz stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung für die Abweisung des Bewilligungsgesuches dar. Ebenfalls der Hinweis auf das drohende Konkurrenzverhältnis zum Restaurant … oder zum gemeindeeigenen Restaurant … vermag den Entscheid vom 12. Juli 2012 nicht hinreichend zu begründen, da sowohl im kantonalen wie im kommunalen Gastwirtschaftsgesetz keine entsprechende Bestimmung vorhanden ist.

4.

Des Weiteren argumentiert die Gemeinde damit, dass sich der Gesuchsteller womöglich nicht bewusst sei, welche Auflagen bei einem Gastwirtschaftsbetrieb einzuhalten seien, beispielsweise im Bereich der Lebensmittel- und Hygienevorschriften. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche Argumentation sicherlich keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Gastwirtschaftsbewilligung darstellt. Gemäss Art. 7 GWG kann die Gastwirtschaftsbewilligung u. a. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden. Das kommunale Recht hält in Art. 6 Abs. 1 kGWG fest, dass die Bewilligung mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie zwecks Verhinderung von Störungen der Nachtruhe oder anderweitig erheblicher Belästigungen über die Öffnungszeiten und den Lärmschutz verbunden werden kann. Damit ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung der Gastwirtschaftsbewilligung jedoch nicht erfüllt. Eine Bewilligung kann lediglich mit einer solchen Auflage verbunden werden. Jedoch dürfen auch die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen keinen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen und bedürfen ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage (vgl. vorstehend E. 2). Die Auflagen müssen Verhältnismässig sein und dürfen nicht faktisch zu einer Verhinderung des Gastwirtschaftsbetriebes führen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder das kantonale noch das kommunale GWG eine Begründung hergibt, welche es erlauben würde, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Gastwirtschaft für eine Besenbeiz in der Gemeinde … abzulehnen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Erteilung der Bewilligung unter Auflagen, wie sie die kantonale und kommunale Gesetzgebung zulässt und erforderlich macht, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 VRG zulasten der Beschwerdegegenerin. Mangels anwaltlicher Vertretung werden dem Beschwerdeführer keine Anwaltskosten zugesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung für eine Besenbeiz unter Auflagen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

176.--

zusammen

Fr.

1‘676.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.