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Entscheid

U 2012 83

Invalidenversicherung

30. Oktober 2012Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Zuschlagsentscheid vom 19. Juli 2012, worin die Vergabeinstanz (Stiftung …; Beschwerdegegnerin 1) die Ersatzanschaffung eines Laborinformationssystems (LIS) an die mit 82.2 Punkten bestbewertete Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) und nicht an die mit 68.6 Punkten zweitrangierte Anbieterin (Beschwerdeführerin) erteilte. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien (Kompetenzen/Erfahrungen Projektteam; Referenzen; Einmalige/Wiederkehrende Kosten) korrekt und nachvollziehbar angewandt und punktemässig umgesetzt/bewertet wurden.

2. a) Zuerst gilt es festzuhalten, dass das vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangende kantonale Submissionsgesetz (SubG) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV) insbesondere bezweckt, die Gleichhandlung aller Anbieter und die Gewährleistung einer unparteiischen Vergabe zu garantieren (Art. 1 Abs. 2 lit. b SubG); weiter dienen diese Vorschriften dazu, den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern (lit. c) sowie die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen (lit. d; PVG 2008 Nr. 26). Nach Art. 22 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung im Wettbewerb namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder sonst den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c). Laut gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Besagte Bestimmung will nämlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch bloss einzelner Ausschreibungspositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss der betreffenden Offerte von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (PVG 2005 Nr. 33; VGU U 09 59, U 09 103 und U 11 42). Die beiden ersten Kriterien (Qualität/Preis laut Art. 21 Abs. 2 SubG) bilden dabei die Haupteckwerte für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nach Art. 21 Abs. 1 SubG. Mit ihnen wird also nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den übrigen, nicht abschliessend aufgezählten Punkten in Art. 21 Abs. 2 SubG - wie Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, Nachhaltigkeit etc. - um spezielle Bewertungskriterien handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw. die Offertunterlagen u.a. die Zuschlagskriterien mit Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten. Die Anbieter müssen deshalb nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien plötzlich für die Vergabeinstanz entscheidrelevant sein könnten, andernfalls sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen (PVG 2009 Nr. 14).

b) Von ausschreibungswidrigen, weil im Devis überhaupt nicht enthaltenen Zuschlagskriterien gilt es aber klar die „Bereinigung“ der eingereichten Offerten zu unterscheiden. Nach Art. 24 SubV sind zunächst alle Angebote auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen (Abs. 1). Danach werden sämtliche Angebote „technisch und rechnerisch“ bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden (Abs. 2). Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Abs. 4). Die technische sowie rechnerische Bereinigung nach Art. 24 Abs. 2 SubV bezweckt dabei einzig und allein, mengenmässig, qualitativ sowie preislich effektiv miteinander vergleichbare Eckwerte/Parameter zu schaffen, um gestützt darauf einen möglichst transparenten, nachvollziehbaren, fairen und gerechten Vergabeentscheid treffen zu können.

Erwägungen

3.

a) Im konkreten Fall werden zunächst insbesondere die von der Vorinstanz vorgenommenen Bewertungen aus den Gewichtungen bezüglich der Anbieter bezogenen Kriterien (Ziff. 2.1 Kompetenz und Erfahrung Projektteam 10% und Ziff. 2.2 Referenzen 5%; zusammen 15%) als nicht nachvollziehbar bezeichnet, wobei sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ohne weitere Begründung darauf beschränkt. Bei diesen Parametern handelt es sich um Zuschlagskriterien, die nicht nach einer mathematischen Formel bewertet werden können. Vielmehr geht es bei ihnen darum, den Gesamteindruck unter einem bestimmten Blickwinkel zu bewerten (Quantifizierung Gesamtbild). Es verhält sich dabei genau gleich wie bei der Benotung von Prüfungen; auch dort steht der beurteilenden Instanz ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum offen, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn das Ermessen überschritten worden ist. Das Gericht ist also nicht „Obernotengeber“, sondern es hat einzig zu prüfen, ob eine sachlich vertretbare Begründung seitens der Vorinstanz für ihre Bewertung und somit keine Willkürlichkeit ihres Handels vorliegt. Von einem unzulässigen Ermessensmissbrauch kann angesichts der Bewertung der beiden genannten Kriterien (Ziff. 2.1 und 2.2) vorliegend aber keine Rede sein. Der Vergabeinstanz ist es im Gegenteil gelungen, nachvollziehbar darzutun, wie die unterschiedliche Bewertung dieser Positionen zwischen der berücksichtigten Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) und der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist und von welchen Überlegungen sie sich dabei hat leiten lassen. Massgebend ist hier dazu, dass bei beiden Kriterien die Erfahrungen und Referenzen im Zusammenhang mit Projekten in Deutschland und Österreich nicht gleich bewertet worden sind wie bei schweizerischen Projekten. Diese differenzierte Gewichtung und Auswertung erscheint aufgrund der Unterschiedlichkeit und der länderspezifischen Eigenheiten der Gesundheitssysteme durchaus gerechtfertigt, auf jeden Fall nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass sich das Projektteam der Beschwerdeführerin anlässlich des Workshops vom 18. Juni 2012 offenbar nicht optimal präsentiert hat, was ohne Weiteres auch in die Bewertung einfliessen durfte; zumal die Vergabeinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. Mai 2012 noch ausdrücklich die Anwesenheitspflicht bestimmter Personen kundtat (Fachgespräch Labor [Produktevorstellung, Detailfragen, Projektplanung, allfällige Zusatzfragen/Abklärungen] 08.00-11.30 Uhr Erforderlicher Teilnehmer Ihrerseits: Projektleiter; sowie Fachgespräche IT-Integration 12.30-ca. 17.00 Uhr Erforderliche Teilnehmer Ihrerseits: Projektleiter und Integrationsspezialist). Die saloppe Bemerkung der Beschwerdeführerin, es gehe vorliegend um die Kompetenz/Erfahrung zur Durchführung des Projektes und nicht zur Durchführung des Workshops, erweist sich unter diesen Vorgaben eindeutig als deplatziert und für das Gericht als ziemlich unverständlich.

b) Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die unter dem Obertitel „wirtschaftliche Kriterien“ (total 50%) aufgeführten einmaligen Kosten (Ziff. 3.1 mit Gewichtung 15%) sowie die wiederkehrenden Kosten (Ziff. 3.2 mit Gewichtung 20%) falsch ermittelt bzw. nachträglich in eigener Regie und Verantwortung durch die Vergabeinstanz abgeändert bzw. verändert worden seien. Dieser Vorwurf trifft inhaltlich nicht zu. Im Kern geht es bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage darum, ob eine bedürfnisgerechte Anpassung von Offerten zur Vergleichbarkeit aller Angebote zulässig sei oder nicht. Die Beschwerdeführerin stellt sich dazu fälschlicherweise auf den Standpunkt, dass bereits die Angebote gemäss Offertenöffnungsprotokoll vom 20. April 2012 dafür massgebend seien (Preisofferte berücksichtigte Anbieterin Fr. 415‘405.-- bezüglich einmaliger Kosten und Fr.68‘886.-- für wiederkehrende Kosten pro Jahr; im Vergleich dazu Offerte Beschwerdeführerin Fr. 333‘730.-- für einmalige und Fr. 18‘671.-- für wiederkehrende Kosten). Diese Auffassung ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass alle Angebote im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SubV bereinigt und zudem so aufbereitet werden, dass die Vergleichbarkeit sämtlicher (gültigen bzw. eben deshalb nicht bereits laut Art. 22 lit. c SubG ausgeschlossenen) Angebote absolut gewährleistet ist. Genau eine solche zulässige „Bereinigung“ nach Art. 24 Abs. 2 SubV hat die Vergabeinstanz vorliegend vorgenommen, indem sie die nicht verlangten Leistungen – so z.B. bei der Beschwerdeführerin die Hardwarelieferung – von der eingereichten Preisofferte abzog (minus Fr. 94‘500.--) und umgekehrt die detailliert verlangten Kosten für zwei weitere Mandanten (Mehrkosten Fr. 20‘775.--) sowie insgesamt 500 Ordre-Entry-Lizenzen zur diesbezüglich unvollständigen Preisofferte hinzu- bzw. aufrechnete (Alternativ wäre auch ein Ausschluss dieser Offerte vom Wettbewerb denkbar gewesen). Durch diese vernünftige Vorgehensweise sollte offensichtlich für alle Teilnehmer gewährleistet werden, dass die Offerten den Vorgaben der Ausschreibung entsprechen und somit alle Anbieter (mit einer Preisofferte auf demselben Leistungs-/Angebotsniveau) gleich behandelt würden. Diese Handlungsweise war submissionsrechtlich ohne Zweifel korrekt. Nicht zu beanstanden war auch die Annahme für den aufzurechnenden Mehrpreis in Bezug auf die Order-Entry-Lizenzen (400 x Fr. 159.-- = Fr. 63‘600.--), zumal sich diese Ansätze pro Stückzahl auf die eigenen Zahlen und Berechnungen der Beschwerdeführerin stützten. Völlig in Ordnung war ferner auch die Aufrechnung der Servicekosten um Fr. 19‘200.--; denn mit E-Mail vom 20. Juni 2012 an die Vergabeinstanz hat die Beschwerdeführerin den fraglichen Mehrpreis für die Anhebung auf die Leistungsstufe II selbst mit Fr. 7‘600.-- angegeben und die zusätzliche Anhebung auf die Leistungsstufe IV (Tag- und Nachtservice; 7 Tage die Woche) mit einem Mehrbetrag auf Fr. 11‘600.-- beziffert. Aufgrund der gewählten Formulierung in der besagten E-Mail lag die Vorinstanz nicht falsch, wenn sie diese beiden Beträge (unter der Rubrik wiederkehrende Wartungs-/Servicekosten) kumulierte. Ein allfälliger Erklärungsirrtum ginge diesbezüglich zudem klarerweise zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4.

a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 19. Juli 2012 ist demnach in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 31. Juli 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Der Beschwerdegegnerin 2 wird sodann laut Art. 78 Abs. 1 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung gewährt, da ihr mangels anwaltlicher Vertretung keine zusätzlichen (unnötigen) Kosten zur Verteidigung ihrer Rechtsposition entstanden sind.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

6‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

371.--

zusammen

Fr.

6‘371.--

gehen zulasten der B. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.