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Entscheid

U 2012 84

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

12. Oktober 2012Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Zuschlagsentscheid vom 19. Juli 2012, worin die Vergabeinstanz (Stiftung …; Beschwerdegegnerin 1) die Ersatzanschaffung eines Laborinformationssystems (LIS) an die mit 82.2 Punkten bestbewertete Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) und nicht an die mit 65.3 Punkten drittrangierte Anbieterin (Beschwerdeführerin) erteilte. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien (Kompetenzen/Erfahrungen Projektteam; Referenzen; Einmalige/Wiederkehrende Kosten) korrekt und nachvollziehbar angewandt und punktemässig umgesetzt/bewertet wurden.

2. a) Zuerst gilt es festzuhalten, dass das vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangende kantonale Submissionsgesetz (SubG) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV) insbesondere bezweckt, die Gleichhandlung aller Anbieter und die Gewährleistung einer unparteiischen Vergabe zu garantieren (Art. 1 Abs. 2 lit. b SubG); weiter dienen diese Vorschriften dazu, den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern (lit. c) sowie die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen (lit. d; PVG 2008 Nr. 26, 2002 Nr. 36). Nach Art. 22 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung im Wettbewerb namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder sonst den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c). Laut gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Besagte Bestimmung will nämlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 1999 Nr. 61, 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch bloss einzelner Ausschreibungspositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss der betreffenden Offerte von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (PVG 2005 Nr. 33; VGU U 09 59, U 09 103 und U 11 42). Die beiden ersten Kriterien (Qualität/Preis laut Art. 21 Abs. 2 SubG) bilden dabei die Haupteckwerte für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nach Art. 21 Abs. 1 SubG. Mit ihnen wird also nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den übrigen, nicht abschliessend aufgezählten Punkten in Art. 21 Abs. 2 SubG wie Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, Nachhaltigkeit etc. - um spezielle Bewertungskriterien handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw. die Offertunterlagen u.a. die Zuschlagskriterien mit Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten. Die Anbieter müssen also nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien plötzlich für die Vergabeinstanz entscheidrelevant sein könnten, andernfalls sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen (PVG 2009 Nr. 14).

b) Von ausschreibungswidrigen weil im Devis überhaupt nicht enthaltenen Zuschlagskriterien sind jedoch klar die „Bereinigungen“ der eingereichten Offerten zu unterscheiden. Nach Art. 24 SubV sind zunächst alle Angebote auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen (Abs. 1). Danach werden sämtliche Angebote „technisch und rechnerisch“ bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden (Abs. 2). Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Abs. 4). Die technische und rechnerische Bereinigung nach Art. 24 Abs. 2 SubV bezweckt dabei einzig, mengenmässig, qualitativ sowie preislich effektiv miteinander vergleichbare Eckwerte/Parameter zu schaffen, um gestützt darauf einen möglichst transparenten, nachvollziehbaren, fairen und gerechten Vergabeentscheid treffen zu können.

c) Was die konkrete Preisgestaltung und die Gewichtung dieses sehr bedeutenden Zuschlagskriteriums angeht, hat sich das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Urteil (PVG 2002 Nr. 37) ausführlich zur Benotung dieses Kriteriums (Zulässigkeit Bewertungsskala in vernünftig abgestufter Form) geäussert. Im betreffenden Urteil wurde ein „Notenraster“ als unzulässig und willkürlich bezeichnet, welcher beim billigsten Preisangebot die Note 4 (sehr gut), einem um 25% teureren Angebot die Note 3, einem um 50% teureren Angebot die Note 2, einem um 75% teureren Angebot die Note 1 und einem um 100% teureren Angebot (doppelt so teuer wie das billigste Angebot) die Note 0 vorsah. Zur Unhaltbarkeit einer solchen Notenskala wurde klar festgehalten, dass die von der Vergabeinstanz gewählte Bewertungsmethode nicht zu Resultaten führen dürfe, die die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwische oder gar ins Gegenteil verkehre. Insbesondere dürfe die Abstufung in der Benotung für teurere Offerten nicht so ausgestaltet sein, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirkten. Mit einer solchen (geringfügigen) Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kriterien ein hohes Gewicht zugemessen würde. Ein beträchtlicher Preisunterschied müsse bei der Benotung auch gebührend zum Ausdruck kommen, andernfalls die Gefahr einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung nicht von der Hand zu weisen wäre.

Erwägungen

3.

a) Im konkreten Fall wird zunächst insbesondere die von der Vorinstanz gewählte Preisgestaltung (Ziff. 3 Wirtschaftliche Kriterien mit Gewichtung total 50%; davon Ziff. 3.1 Einmalige Kosten 15%, Ziff. 3.2 Wiederkehrende Kosten 20% und Ziff. 3.3 Vom Anbieter geleisteter Integrationsanteil 15%) unter Verweis auf PVG 2002 Nr. 37 als rechtswidrig und mit der Praxis des Verwaltungsgerichts als unvereinbar bezeichnet. So beanstandet die Beschwerdeführerin im Kern, dass die von der Vorinstanz angewendete Bewertungsspanne von 100% (d.h. Tiefster Preis = 100 Punkte, das doppelte vom tiefsten Preis = 0 Punkte; lineare Abstufung) unhaltbar sei und deshalb bereits dieser Bewertungsraster zu korrigieren sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin trifft es indessen nicht zu, dass das Gericht damit schon ein bestimmtes, allgemein zulässiges Bewertungssystem verbindlich definiert hätte. Vielmehr wurde im betreffenden Urteil einzig festgehalten, dass die dort gewählte Abstufung (25%-Schritte) nicht zulässig sei, weil die bestehenden Preisdifferenzen nicht genügend zum Ausdruck kämen. Das Gericht sagte damals auch nicht, dass eine lineare Bewertung zwingend nötig sei, obgleich eine solche Bewertung in der Regel sicherlich ein vernünftiges und gerechtes Benotungssystem darstellt. Im zitierten Verwaltungsgerichtsurteil (PVG 2002 Nr. 37) stand indes nicht die Frage einer Bewertungsspanne (100%-0%) zur Diskussion, sondern der grobe Notenraster, wonach des billigste Angebot die Note 4, bei einer Preisdifferenz von 25% die Note 3, bei einer Differenz von 50% die Note 2 usw. erteilt werden sollte. Diese zu geringfügige Abstufung bzw. eine solche grobrastige Notenskala wurde vom Gericht tatsächlich als unhaltbar und geradezu willkürlich taxiert. Hier geht es aber nicht um die gewählte Abstufung, sondern lediglich um den Rahmen der Bewertungsskala. Innerhalb dieser zulässigen Grenzwerte wurde aber gerade eine lineare Abstufung abgewandt. An der gewählten Preisgestaltung gibt es daher auch nichts auszusetzen.

b) Überdies gibt auch die konkrete Bewertung anhand der wirtschaftlichen Kriterien zu keinen fallrelevanten Korrekturen Anlass. Die Vergabeinstanz hat zwar noch selbst eingeräumt, dass das Bewertungsblatt etwas missverständlich gewesen sei, da darin ein Textfehler enthalten gewesen sei. Dieser Textfehler hatte allerdings keinen Einfluss auf die mathematische Operation gehabt (für Beschwerdeführerin: Ziff. 3.1 Einmalige Kosten 71 erreichte Punkte und 10.7 gewichtete Punkte; Ziff. 3.2 Wiederkehrende Kosten 48 erreichte Punkte und 9.6 gewichtete Punkte; im Vergleich dazu berücksichtigte Anbieterin: Ziff. 3.1 Einmalige Kosten 65 erreichte Punkte und 9.8 gewichtete Punkte; Ziff. 3.2 Wiederkehrende Kosten 46 erreichte Punkte und 9.2 gewichtete Punkte). Die Bewertung samt Auswertung als solche war demnach ebenfalls nicht fehlerhaft bzw. unhaltbar.

c) Was die vorgenommenen Aufrechnungen betrifft, erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin sowohl dem Grundsatze als auch der Höhe nach als unbegründet. Auf Grund der Ausschreibungsunterlagen stand einer Berücksichtigung zweier zusätzlicher Mandanten sowie von insgesamt 500 Order-Entry-Lizenzen nichts im Wege. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit und den Bedarf dieser relativ hohen Stückzahl glaubhaft und nachvollziehbar dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin eine solche Anzahl von Order-Entry-Lizenzen als völlig überrissen und willkürlich bezeichnet, muss sie sich die Frage gefallen lassen, ob sie die Bedürfnisse der potentiellen Auftraggeberin (Vergabeinstanz) tatsächlich besser beurteilen kann als diese selbst.

d) Auch was die Bewertung der übrigen Kriterien betrifft, kann von Willkür und nur darum kann es hier bei der gerichtlichen Überprüfung gehen sicherlich noch keine Rede sein. Aufgrund der Akten ist die Argumentation der Vorinstanz vielmehr einleuchtend, wonach die Helvetisierung der für Deutschland konzipierten Software unklar sei, ebenso die Integration dieser Software in die IT-Umgebung. Auf jeden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, bestehende offene Fragen und Unsicherheiten auszuräumen. Begründet sind auch die Produktabzüge bei der Kompetenz und Erfahrung (Ziff. 2.1 der Zuschlagskriterien); denn die Erfahrung des offerierten Produkts in der Schweiz in vergleichbaren Spitälern ist tatsächlich sehr bescheiden. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist die Software nur in der Privatklinik … in … sowie im …-Spital in … im Einsatz, wobei in letzterem nach Darstellung der Vergabeinstanz die Implementierung erst im Gange gewesen sei (laufender Versuch) und es sich bei der genannten Privatklinik lediglich um ein kleineres Privatspital handle, das nicht mit dem hier interessierenden …spital als Zentrumsspital mit rund 1‘800 Mitarbeitern verglichen werden könne. Zu Recht hat die Vorinstanz auch die Tatsache negativ gewürdigt, dass am eigens dafür abgehaltenen Anbieterworkshop vom 26. Juni 2012 kein IT-Integrationsspezialist der Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe gar nicht gewusst, dass die Anwesenheit eines IT-Integrationsspezialisten (Auskünfte über Schnittstellen) gewünscht worden sei. In der Einladung zu jenem Workshop sei davon jedenfalls keine Rede gewesen. Tatsache ist jedoch, dass in der vorgängigen E-Mail vom 30. Mai 2012 an die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein zweigeteilter Workshop in Aussicht gestellt wurde. Der Morgen (08.00-11.30 Uhr) des Vertiefungsworkshops sollte unter dem Thema Fachgespräche Labor (Produktevorstellung, Detailfragen, Projektplanung, allfällige Zusatzfragen/Abklärungen) ablaufen, der Nachmittag (12.30 – ca. 17.00 Uhr) war für Fachgespräche IT-Integration (Schnittstellenproblematik der IT-Systeme) vorgesehen, wobei für das Nachmittagsthema ausdrücklich wörtlich „zwingend“ der Projektleiter und der Integrationsspezialist als erforderliche Teilnehmer bezeichnet worden waren. Es wurde der Beschwerdeführerin in besagtem E-Mail freigestellt, neben den unerlässlich aufgebotenen Fachkräften auch noch weitere Personen mitzubringen. Unter diesen Vorzeichen erstaunt es doch sehr, dass die Beschwerdeführerin zu diesem offensichtlich wichtigen Workshop die massgebende Fachperson (IT-Integrationsspezialist) nicht mitgenommen hat. Umgekehrt verwundert es deshalb auch nicht weiter, wenn die Vorinstanz festgestellt hat, das Projektteam der Beschwerdeführerin habe am Workshop nicht überzeugt und folgerichtig entsprechende Abzüge in der massgeblichen Bewertung unter Ziff. 2.1 hinnehmen müssen.

4.

a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 19. Juli 2012 ist demnach in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 2. August 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Der Beschwerdegegnerin 2 wird im Übrigen laut Art. 78 abs. 1 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung gewährt, da ihr mangels anwaltlicher Vertretung keine zusätzlichen (unnötigen) Kosten zur Verteidigung ihrer Rechtsposition entstanden sind.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

6‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

371.--

zusammen

Fr.

6‘371.--

gehen zulasten von 3, & Co. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.