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Entscheid

U 2012 85

Bezirksgericht Surselva, Einzelrichter

5. Oktober 2012Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 2. Juli 2012, worin die Stadt (Beschwerdegegnerin) beschloss, einen gesprochenen Kulturbeitrag von Fr. 15‘000.-- im Umfange von Fr. 5‘000.-- vom Verein Theater … (Beschwerdeführer) zurückzufordern bzw. mit künftigen Beiträgen zu verrechnen. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Rückforderung bzw. künftige Verrechnung infolge nicht vollständig erbrachter Leistungen des Beschwerdeführers (drei Aufführungen ohne Schauspieler und Semi-Laien aus finanziellen Gründen) rechtens und vertretbar war oder nicht.

2. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine juristische Person im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches ist und somit zur Prozesslegitimation vor Gericht grundsätzlich eines entsprechenden Beschlusses durch das zuständige Organ (Mitgliederversammlung) bedurft hätte (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, § 16 Rz 16-26, S. 160-162). Die Frage des Eintretens auf die Beschwerde nach Art. 50 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) mangels erfüllter Prozessvoraussetzungen kann hier aber letztlich offengelassen werden, da sich die Beschwerde materiell offensichtlich zum vornherein als völlig unbegründet und demnach haltlos erweist.

Erwägungen

3.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Voraussetzungen bezüglich des Beitragsentscheides vom 30. Januar 2012 deshalb für gegeben, weil der Beschwerdeführer das Projekt nicht so realisiert habe, wie es Gegenstand des Beitragsgesuches und des Beitragsentscheides gebildet habe. Dass die angekündigten sechs Vorstellungen anfangs März 2012 nicht so über die Bühne gegangen sind, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich selbst geplant und wie bei der Beschwerdegegnerin als Kulturfördererin mit öffentlichen Geldbeiträgen eingegeben, ist im Prinzip nicht einmal umstritten. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe vom 7. August 2012 vielmehr sogar noch selber ein, dass der ganze Schauspielteil (mit zwei professionellen Schauspielern, sechs Semi-Laien und drei Technikern) für die letzten drei Vorstellungen (also jene vom 6./8./9. März 2012) fallen gelassen worden sei. Nun trifft es hier zwar zu, dass die vorliegende Theaterproduktion nicht ausschliesslich aus dem Schauspielteil bestand, sondern daneben auch die Raum und Toninstallation usw. zum Gegenstand hatte. Letztere Elemente betrafen jedoch in erster Linie die Produktionskosten und nicht die Aufführungskosten. Die Beschwerdegegnerin hat darum auch nicht den Beitrag für die Produktionskosten, sondern ausschliesslich einen Teil des öffentlichen Unterstützungsbeitrages für die Aufführungskosten (Fr. 5‘000.-- bzw. 1/3 des Gesamtbetrages) nachträglich wieder gestrichen respektive widerrufen. Dieser Teilwiderruf des Beitragsentscheides vom 30. Januar 2012 ist nach der Überzeugung des Gerichts sowohl hinsichtlich des Grundsatzes als auch hinsichtlich der Höhe gerechtfertigt und sachlich begründet. Die Einwände des Beschwerdeführers – finanziell angespannte Lage, zu geringes Budget, Krankheitsfälle usw. – halten einer kritischen Würdigung nicht stand. Tatsache ist nämlich unbestreitbar, dass mit dem Wegfall des Schauspielteils an den drei letzten Aufführungsdaten ein zentraler Teil der Gesamtproduktion dem Publikum nicht präsentiert und somit vorenthalten wurde. Die zur Diskussion stehende Theaterproduktion (…) wurde im Beitragsgesuch als „Theatralische Installation“ bezeichnet und der Beitrag wurde unter dem Titel „Freies Theaterschaffen in … – Förderung von professionellen Theaterproduktionen“ gesprochen. Als reine (Video- bzw. Technik-) Installation ohne Schausteller bzw. menschliche Stoffinterpreten wäre diese Theaterproduktion somit aber sicherlich nicht beitragsberechtigt gewesen. Wenn nun aber schon nach drei von total sechs Vorstellungen innerhalb bloss weniger Tage (erfüllt: Donnerstag 1. März, Samstag 3. März und Sonntag 4. März 2012; nicht erfüllt: Dienstag 6. März, Donnerstag 8. März und Freitag 9. März 2012) gerade der gesamte Theaterbereich in eigener Regie und auf eigene Verantwortung gestrichen wurde, sind die Gründe für die ursprünglich gewährte Beitragszusprechung über Fr. 15‘000.-- aber offensichtlich nachträglich wieder teilweise dahin gefallen. Eine Verletzung der Verpflichtung nach Ziff. 8 der Beschwerdegegnerin betreffend formale Anforderungen für professionelle Theaterproduktionen (wonach sich die Gesuchstellenden/Leistungsempfänger verpflichten, die geförderter Projekte den Angaben entsprechend zu realisieren; andernfalls sie allfällige Änderungen mit Begründung unverzüglich der Kulturfachstelle zu melden hätten) ist damit zweifelsfrei erstellt, was eine entsprechende Sanktionsmassnahme seitens der geldgebenden Beschwerdegegnerin (Rückforderung/Verrechnung) wohl unerlässlich zur Folge haben musste. Am Vorgehen der Stadt gibt es deshalb nichts auszusetzen.

4.

a) Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2012 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 7. August 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

694.--

gehen zulasten des Vereines Theater … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.