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Entscheid

U 2012 86

Entscheide Obergericht

21. Dezember 2012Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschwerdeentscheid des Amtes für Schätzungswesen Graubünden vom 9. Juli 2012. Streitig und zu prüfen ist hier einzig, ob der Schätzungsbezirk 3 bei der Neuberechnung des Mietwertes von einem Mietwertansatz von Fr. 177 pro m2 Nutzfläche und Jahr auszugehen hat oder ob dieser neu berechnet werden muss.

2. Formell gilt es vorab zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Das ASW hat im vorhergehenden Beschwerdeverfahren eine teilweise Gutheissung mit entsprechender Rückweisung an den Schätzungsbezirk 3 vorgenommen, sodass sich hier die Frage stellt, ob dadurch dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gut zu machender Nachteil überhaupt entsteht. Anfechtungsobjekt war aber sowohl indirekt damals als auch jetzt vor Verwaltungsgericht der für die Berechnung des beanstandeten Mietwertes berücksichtigte Wert von Fr. 177.-- pro m2 Nutzfläche und Jahr. Dieser Wert als einziges Anfechtungsobjekt ist im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 9. Juli 2012 nun aber definitiv und nicht abänderbar festgelegt bzw. bestätigt worden, sodass trotz entschiedener Rückweisung auf die vorliegende Beschwerde, welche nur den definitiv festgelegten Mietwert betrifft, einzutreten ist, da dem Beschwerdeführer tatsächlich daraus nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen können. Das ASW selber hat sich denn auch mit seinem Abweisungsantrag mit der materiellen Behandlung der Beschwerde einverstanden erklärt.

Erwägungen

3.

a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 SchV setzt sich der Nettomietertrag aus den Erträgnissen der Fremd- und Eigennutzung von Gebäuden, überbauten Grundflächen und dem betriebsnotwendigen Umschwung zusammen. Dieser entspricht dabei demjenigen Betrag, den der Eigentümer aufwenden müsste, um eine gleichwertige Einheit zu mieten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 SchG haben sich die Schätzungswerte am Markt zu orientieren. Zum Vergleich sind die tatsächlich erzielten Mietzinserträge ähnlicher Liegenschaften heranzuziehen.

b) Der Schätzungsbezirk 3 hat beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in …, bei einer Nutzfläche von 115 m2 einen Mietwert von Fr. 177.-- pro m2 Nutzfläche und Jahr berechnet. Aus der anonymisierten Tabelle, welche das ASW am 28. August 2012 zu den Akten gegeben hat, geht hervor, welche Vergleichsobjekte für die Berechnung des Mietwertes herangezogen wurden. Die Schätzungskommission vergleicht das Beschwerdeobjekt mit vier Objekten, welche alle vermietet und nicht selbstgenutzt werden und sich in … befinden. Das ASW vergleicht das Beschwerdeobjekt zusätzlich noch mit zwei weiteren Objekten, welche sich in … befinden, drei weiteren Objekten, welche sich in … befinden und einem Objekt, welches sich in … befindet. Alle diese Vergleichsobjekte werden ebenfalls vermietet und nicht selbstgenutzt. Diese zehn Vergleichsobjekte sind zwar alle Einfamilienhäuser, wie auch das Beschwerdeobjekt eines ist, befinden sich allerdings nicht in der nähren regionalen Umgebung und werden nicht selbstgenutzt. Daraus folgt, dass der Schätzungsbezirk und das ASW keine ähnlichen Vergleichsobjekte für die Festlegung des Mietwerts massgebenden Wertes pro m2 Nutzfläche und Jahr beigezogen haben. Einerseits hätten sie Vergleichsobjekte heranziehen müssen, welche selbstgenutzt werden und nicht nur solche, welche vermietet werden. Andererseits hätten sie Vergleichsobjekte in … und … beiziehen müssen, da ein Vergleich mit … als Stadt und … als doch anders und entfernt gelegen als unpassend erscheint. Ebenfalls wurden zwei Objekte in Davos Dorf berücksichtigt, welche aus den Jahren 1667 und 1725 stammen und mit dem im Jahr 1931 gebauten Wärterhaus des Beschwerdeführers tatsächlich nicht verglichen werden können.

c) Es ist somit festzuhalten, dass selbstgenutzte, in der näheren regionalen Umgebung liegende Vergleichsobjekte bei der Schätzung überhaupt nicht berücksichtigt wurden und der angefochtene Wert schon aus diesem Grund aufzuheben ist. Nachdem der Schätzungsbezirk seine Schätzung schon aufgrund des angefochtenen Einspracheentscheids neu vorzunehmen hat, wird es ihm leicht fallen, die erwähnten Werte in der näheren Umgebung zu erheben und den Mietwert unter Berücksichtigung derselben neu und korrekt festzulegen. Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, dass der berücksichtigte Mietwertansatz von Fr. 177.-- pro m2 Nutzfläche und Jahr aufgehoben wird und im Rahmen der Neuschätzung durch den Schätzungsbezirk 3 neu korrekt festgelegt werden muss.

4.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdegegners.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids festgelegte bisherige Wertansatz von Fr. 177.-- pro m2 Nutzfläche und Jahr im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

230.--

zusammen

Fr.

1‘730.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (Amt für Schätzungswesen) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Juni 2013 abgewiesen (2C_1236/20129.

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